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VwGH 29.04.2019, Ra 2018/16/0189

VwGH 29.04.2019, Ra 2018/16/0189

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
VStG §22
VStG §31 Abs2
VStG §44a Z1
VwRallg
RS 1
Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (vgl. E , 97/02/0528); die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. E , 94/07/0181).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0015 E RS 4
Norm
VStG §31 Abs2
RS 2
Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung der Rechtsmittelentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. , mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des M E in P, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. KLVwG- 2047-2050/5/2017, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird geändert und der Spruch dieser Entscheidung hat zu lauten:

"Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom , Zl. VStV/915300924153/2015, wird aufgehoben und das gegen M E unter der genannten Zahl wegen Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz geführte Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt."

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom erkannte die Landespolizeidirektion Kärnten den Revisionswerber als Geschäftsführer und Verantwortlichen einer näher bezeichneten Gesellschaft der zweifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild des Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig, weil die Gesellschaft am verbotene Ausspielungen veranstaltet habe. Es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 4.000 EUR (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurden ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 800 EUR zur Zahlung vorgeschrieben.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom Beschwerde.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es den Spruch präzisierte, es verpflichtete den Revisionswerber, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.600 EUR zu leisten, und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die vorliegende außerordentliche Revision. Das Landesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.

5 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); die belangte Behörde brachte mit Schriftsatz vom eine Revisionsbeantwortung ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Der Revisionswerber releviert zur Zulässigkeit seiner Revision, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes sei ihm erst nach Erlöschen der Strafbarkeit der Tat zugestellt worden. 9 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

10 Gemäß § 31 Abs. 1 des VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist ihm erst von diesem Zeitpunkt. 11 Nach § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden näher angeführte Zeiten nicht eingerechnet.

12 Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen. Die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. , mwN).

13 Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde (vgl. erneut , mwN). Die Erlassung der Rechtsmittelentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. abermals , mwN).

14 Im Revisionsfall haben die als Dauerdelikte gewerteten strafbaren Verhaltensweisen des Revisionswerbers, die der Bestrafung zu Grunde gelegt wurden, am geendet. Für das Vorliegen einer in § 31 Abs. 2 VStG angeführten Zeit, welche in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, bestehen im Revisionsfall keinerlei Hinweise. Die dreijährige Frist für die Verjährung der Strafbarkeit endete demnach gemäß § 31 Abs. 2 VStG am .

15 Bei der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am durchgeführten Verhandlung unterblieb die Verkündung eines Erkenntnisses (§ 47 Abs. 4 VwGVG). 16 Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom wurde - wie insoweit der Aktenlage entsprechend in der Revision vorgetragen wird und wozu in der Revisionsbeantwortung nichts Gegenteiliges vorgebracht wird - dem Revisionswerber am durch persönliche Übergabe zugestellt.

17 Zu diesem Zeitpunkt war die Strafbarkeit der dem Revisionswerber angelasteten Übertretungen bereits verjährt. Die Sache erweist sich demnach als entscheidungsreif, weshalb gemäß § 42 Abs. 4 VwGG das angefochtene Erkenntnis dahin abzuändern ist, dass der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist und das gegen den Revisionswerber geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist. 18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VStG §22
VStG §31 Abs2
VStG §44a Z1
VwRallg
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160189.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-47387