VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0138
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des R M in D, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5101384/2017, betreffend Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Braunau Ried Schärding), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde dem Revisionswerber am zugestellt.
2 Die dagegen erhobene Revision wurde an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und langte bei diesem am ein.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom , die am selben Tag zur Post gegen wurde, erfolgte die Weiterleitung der Revision an das Bundefinanzgericht.
4 Mit Verfügung vom legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis vom vor.
5 Gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Dies wurde auch in dem der angefochtenen Entscheidung beigegebenen Hinweis dargelegt.
6 Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen dieser Bestimmung jedoch beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
7 Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese einem Zustelldienst übergeben wurde (vgl. etwa den Beschluss vom , Ra 2014/19/0108, mwN).
8 Die Revision wurde dem Revisionswerber am zugestellt. Die Revisionsfrist wäre daher am abgelaufen. Die außerordentliche Revision ist erst nach Fristablauf, nämlich am , beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt, so dass eine fristgerechte Weiterleitung an das Bundesfinanzgericht von vornherein nicht in Betracht gekommen ist.
9 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §24 Abs1; VwGG §25a Abs5; VwGG §26 Abs1; VwGG §34 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160138.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-47374