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VwGH 14.01.2019, Ra 2018/11/0221

VwGH 14.01.2019, Ra 2018/11/0221

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7f Abs1 Z3;
VwRallg;
RS 1
Eine Übertretung des § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 wird schon dann verwirklicht, wenn nicht sämtliche Unterlagen bereitgehalten werden (vgl. ). Nichts anderes gilt für die Verpflichtung zur Vorlage von Lohnunterlagen nach § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG 1993. Dass sich die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen nur auf solche Unterlagen bezieht, die bereits vorliegen können, versteht sich geradezu von selbst (und wird im Übrigen in der RV zur Novelle BGBl. I Nr. 94/2014 ausdrücklich klargestellt, vgl. dazu auch ).
Normen
AVRAG 1993 §7b Abs5;
AVRAG 1993 §7d Abs1;
RS 2
Die Übermittlung von Sozialversicherungsdokumenten und Lohnunterlagen an die Abgabenbehörde kurze Zeit nach einer Kontrolle ändert nichts an der Verletzung der Bereithaltungspflicht gem. § 7b Abs. 5 und § 7d Abs. 1 AVRAG 1993.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/11/0053 B RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/11/0222

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen des J R in Carvalhal Gdl, Portugal, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Joanneumring 6/2. Stock, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom ,

1) Zl. LVwG 33.13-3298/2017-18 (hg. Ra 2018/11/0221), 2) Zl. LVwG 33.13-3272/2017-18 (hg. Ra 2018/11/0222), jeweils betreffend Übertretungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes - AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden - insoweit in Bestätigung entsprechender Straferkenntnisse der belangten Behörde - dem Revisionswerber als Vorstand der SLI mit Sitz in Portugal jeweils Übertretungen des AVRAG angelastet, weil er es zu verantworten habe, dass hinsichtlich näher genannter Arbeitnehmer der SLI, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Übersendung an einem näher genannten Einsatzort in Österreich beschäftigt worden seien, entgegen § 7d Abs. 1 AVRAG die Lohnunterlagen nicht am Einsatzort bereitgehalten worden seien (Ra 2018/11/0222), und dass entgegen § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG die mit E-Mail der Abgabenbehörde vom angeforderten Lohnzettel und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung betreffend fünf dieser Arbeitnehmer nicht bis Ablauf der bis erstreckten Frist nachgereicht worden seien (Ra 2018/11/0221).

2 Über den Revisionswerber wurden deshalb - jeweils unter Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte der Mindeststrafen reduzierte - Geldstrafen von Euro 1000,-- (Ra 2018/11/0222) bzw. Euro 250,-- (Ra 2018/11/0221) pro betroffenen Arbeitnehmer verhängt.

3 Die ordentliche Revision gegen diese Erkenntnisse wurde jeweils nicht zugelassen.

4 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegten (außerordentlichen) Revisionen.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung der Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Ra 2018/11/0221:

Die Revision macht geltend, es gehe "um den Zusammenhang der Pflicht der Vorlage von Lohnzetteln nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages". Die Vorwürfe beträfen fünf Arbeitnehmer, die im September 2015 in Österreich zu arbeiten begonnen hätten und hinsichtlich derer die Lohnzettel nicht innerhalb der erstreckten Frist nachgereicht worden seien; die Aufforderung habe sich auf die Kontrolle am bezogen. Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag sei ein genauer Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung des Entgelts und die Herstellung der Lohnabrechnungsbelege vorgesehen. Zu klären sei daher die grundsätzliche Frage, ob das Fehlen von Lohnzetteln, die es noch nicht geben könne, zur Grundlage einer Bestrafung gemacht werden dürfe; dazu sei keine Judikatur aufzufinden.

10 Dazu ist einleitend zunächst festzuhalten, dass dem Revisionswerber nicht bloß die Unterlassung der Übermittlung der Lohnzettel, sondern auch der Unterlagen betreffend die Lohneinstufung angelastet worden war. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bereits klargestellt, dass eine Übertretung des § 7d Abs. 1 AVRAG schon dann verwirklicht wird, wenn nicht sämtliche Unterlagen bereitgehalten werden (vgl. ). Nichts anderes gilt für die Verpflichtung zur Vorlage von Lohnunterlagen nach § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG.

11 Dass sich die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen nur auf solche Unterlagen bezieht, die bereits vorliegen können, versteht sich geradezu von selbst (und wird im Übrigen in der RV zur Novelle BGBl. I Nr. 94/2014, womit § 7d AVRAG die im Revisionsfall maßgebende Fassung erhielt, ausdrücklich klargestellt (vgl. dazu auch )).

12 Von der Revision wird allerdings nicht einmal konkret geltend gemacht, dass es im Revisionsfall die von der Abgabenbehörde angeforderten Lohnzettel noch gar nicht geben habe können.

13 Ra 2018/11/0222:

Die Revision macht geltend, bei der Straffestsetzung sei das Grundprinzip verletzt worden, dass nur bei entsprechendem Verschulden eine Strafe verhängt werden dürfe, und es seien drei "Fallgruppen völlig gleich behandelt" worden. Es gäbe nämlich eine Gruppe, hinsichtlich der innerhalb der gesetzten Frist die Unterlagen vorgelegt worden seien, eine andere, hinsichtlich der die Unterlagen nachträglich vorgelegt worden seien und zudem auch jenen Fall, in dem Unterlagen wegen einer Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters verspätet vorgelegt worden seien. All dies hätte im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens gesonderte Berücksichtigung finden müssen.

14 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass mit dem hier angefochtenen Erkenntnis dem Revisionswerber die Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen, also ein Verstoß gegen § 7d Abs. 1 AVRAG, angelastet worden war; die nachträgliche Übermittlung von Unterlagen ändert insofern nichts an der Verwirklichung dieses Tatbestands (vgl. etwa , mwN).

15 Dass den Revisionswerber an der Nichtbereithaltung etwa kein Verschulden treffe, wird von der Revision gar nicht geltend gemacht. Im Übrigen wurde dem geringen Verschuldensgrad (was die im hg. Verfahren Ra 2018/11/0221 gegenständliche Verletzung der Verpflichtung zur nachträglichen Übermittlung der Unterlagen anlangt) ohnehin dadurch Rechnung getragen, dass jeweils unter Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte der Mindeststrafe reduzierte Geldstrafen verhängt wurden.

16 In den Revisionen werden nach dem Gesagten also keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVRAG 1993 §7b Abs5;
AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7f Abs1 Z3;
VwRallg;
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110221.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-47295