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VwGH 06.11.2018, Ra 2018/09/0178

VwGH 06.11.2018, Ra 2018/09/0178

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VStG §51e Abs6;
VwGVG 2014 §44 Abs6;
VwRallg;
RS 1
Der VwGH hat zu § 51e Abs. 6 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 44 Abs. 6 VwGVG 2014, bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist (vgl. ; , 2005/17/0004). Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt jedenfalls für die erste Verhandlung (vgl. ). Da § 51e Abs. 6 VStG nach der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als § 44 Abs. 6 VwGVG 2014 übernommen wurde, ist die zitierte Rechtsprechung des VwGH weiterhin anwendbar (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0169 E RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des A K in H, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG-1- 341/2017-R14, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom wurde der Revisionswerber der zweifachen Übertretung des

§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 5.000,-- Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 168 Stunden) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der Beschwerde mit der Maßgabe einer hier nicht gegenständlichen Spruchkorrektur keine Folge; weiters wurde über die Kosten abgesprochen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3 Zum Verfahrensgang führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass die mündliche Verhandlung erstmals mit Ladungsbeschluss vom auf den anberaumt worden sei. Eine am  mitgeteilte Erkrankung einer maßgeblichen Zeugin habe die Verschiebung auf den unumgänglich gemacht. Der diesbezügliche Ladungsbeschluss sei vom Rechtsvertreter am persönlich übernommen worden. Aufgrund einer Mitteilung des Revisionswerbers vom sei die mündliche Verhandlung mit Ladungsbeschluss vom , welcher am selben Tag zuging, für den anberaumt worden.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufgeworfenen Fragen die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt sind (vgl.  Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; , Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; , Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff, , Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff, sowie , Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom , Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Pfleger, C-390/12.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 51e Abs. 6 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 44 Abs. 6 VwGVG, bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist. Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt im Fall mehrerer Verhandlungstermine jedenfalls für die erste Verhandlung (vgl. hierzu ).

10 Im gegenständlichen Fall kann kein Widerspruch zu der eben zitierten Rechtsprechung erblickt werden, da dem Revisionswerber - wie auch schon das Landesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf Grund des ersten Ladungsbeschlusses am bereits bis zum erstmalig angesetzten Verhandlungstermin am  mehr als fünf Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung standen, welcher Zeitraum dann letztlich bis verlängert wurde; dadurch war jedenfalls eine ausreichende Vorbereitungszeit im Sinne der dargelegten Judikatur gegeben.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VStG §51e Abs6;
VwGVG 2014 §44 Abs6;
VwRallg;
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090178.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-47278