Suchen Hilfe
VwGH 29.01.2019, Ra 2018/08/0239

VwGH 29.01.2019, Ra 2018/08/0239

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Die bundesgesetzliche Nichtberücksichtigung von Beitragsleistungen zu den Krankenfürsorgesystemen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei Überschreiten der bundesgesetzlich geregelten Höchstbeitragsgrundlage ist unbedenklich (; , 2005/08/0122; , VfSlG 17.260/2004; vgl. auch den die gegenständliche Sache betreffenden Ablehnungsbeschluss ). Dies gilt auch für Beitragsleistungen zu entsprechenden Pensionssystemen (; , 2010/08/0236).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/08/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Dr. K W in V, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. G302 2146260- 1/4E, betreffend Pflichtversicherung und Beiträge nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landestelle Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der am geborene Revisionswerber auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als "Wohnsitzarzt" (§ 47 Ärztegesetz 1998; er betätigte sich als Gutachter) gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom bis der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei. Es stellte die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung fest und sprach aus, dass der Revisionswerber (unter Berücksichtigung zwischenzeitiger Verjährung von Beitragsforderungen) gemäß §§ 25, 27 und 40 GSVG verpflichtet sei, an monatlichen Beiträgen zur Pensionsversicherung vom 1. Juli bis EUR 760,84 und vom 1. Jänner bis EUR 867,43, sohin insgesamt EUR 15.002,33 s.A. zu zahlen.

5 Der Revisionswerber stehe seit als Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Villach in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Ab sei er als Wohnsitzarzt in der Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen. Davon habe die belangte Behörde, die bis dahin nur von einer Nebentätigkeit des Revisionswerbers ausgegangen sei, erst am erfahren. Der Revisionswerber sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Die Einkünfte des Revisionswerbers aus nichtselbständiger Arbeit hätten insbesondere in den Jahren 2013 und 2014 im Hinblick auf den zu entrichtenden Pensionsbeitrag die Höchstbeitragsgrundlage (vgl. § 167 Abs. 9 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994) überschritten. Die aus der Tätigkeit als Wohnsitzarzt erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit lägen stets über der für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenze.

6 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision aus, rechtswidrig sei nicht die Doppel- oder Mehrfachversicherung, sondern die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung über die allgemeine Höchstbeitragsgrundlage hinaus. Diese würde zu einer Inländerdiskriminierung und zu einer Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern von österreichischen Ländern und Arbeitnehmern und Selbständigen iSd unionsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige führen. Die Art. 49 und 56 AEUV über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr würden einer nationalen Regelung entgegen

stehen, "welche keine Erstattung ... für Beiträge in der

Pensionsversicherung, die ... nach anderen

Pensionsversicherungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten zu entrichten sind", vorsehe. Der Revisionswerber, der auch Leistungen an Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten erbracht habe, sei gegenüber seinen "Konkurrenten in der EU" diskriminiert, wenn er als Arbeitnehmer und Selbständiger Pensionsbeiträge über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus entrichten müsse. § 35a GSVG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass er eine "analoge Berücksichtigung aller Beiträge zu allen Pensionsversicherungssystemen gebiete". Im Übrigen liege in der "überfallsartigen" Beitragsvorschreibung ein Verstoß gegen Treu und Glauben.

7 Zu dem Vorbringen des Revisionswerbers ist auf die Unbedenklichkeit der bundesgesetzlichen Nichtberücksichtigung von Beitragsleistungen zu den Krankenfürsorgesystemen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei Überschreiten der bundesgesetzlich geregelten Höchstbeitragsgrundlage zu verweisen (; , 2005/08/0122; , VfSlG 17.260/2004; vgl. auch den die gegenständliche Sache betreffenden Ablehnungsbeschluss ). Dies gilt auch für Beitragsleistungen zu entsprechenden Pensionssystemen (; , 2010/08/0236). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Revisionswerber bei seinen Tätigkeiten im Inland unionsrechtswidrigen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sein könnte.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080239.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-47259