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VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0077

VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0077

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
RS 1
§ 12 Abs. 3 lit. f AlVG schließt Arbeitslosigkeit auch dann aus, wenn gar kein Entgelt oder ein Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird.
Normen
AlVG 1977 §12 Abs5;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
RS 2
Die Teilnahme an einer Nach- oder Umschulung im Auftrag des AMS gemäß § 12 Abs. 5 AlVG schließt Arbeitslosigkeit von vornherein nicht aus; der Erfüllung eines weiteren Ausnahmetatbestandes (wie etwa jenes nach § 12 Abs. 6 lit. a AlVG (Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze)) bedarf es nicht.
Normen
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs5;
RS 3
Der VwGH hat sich bisher noch nicht zu § 12 Abs. 5 AlVG in der seit dem geltenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, geäußert. Die Vorgängerregelung bestimmte, dass "Nach- und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung" nicht als "Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2" gelten. Zu dieser Rechtslage führte der VwGH aus, dass eine Ausbildung nicht zugleich ein "geregelter Lehrgang" im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und ein "einzelner Lehrkurs zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung" (bzw. eine Nach- und Umschulung) im Sinn des § 12 Abs. 5 AlVG sein könne. Maßgebend für die Unterscheidung sei, ob es sich bei einer Schulungsmaßnahme bzw. Lehrveranstaltung um einen der Ausbildung (auch der eigenen beruflichen Höherqualifikation) dienenden "geregelten Lehrgang" handle, d.h. um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan (arg. "geregelt"), einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan (arg. "Lehrgang" statt "einzelner Lehrkurse"). Nur eine solche hinsichtlich Art und Intensität schulähnliche Lehrveranstaltung vermöge die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG, sondern an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles interessiert sei, und daher nicht als arbeitslos gelte (vgl. ; , 93/08/0269). Der VwGH hat an dieser Definition von Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG auch nach der Änderung des § 12 Abs. 5 AlVG durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 festgehalten (vgl. etwa ; , 2001/08/0049). Die Aussage, dass eine Schulungsmaßnahme nicht zugleich dem § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und dem § 12 Abs. 5 leg. cit. zugeordnet werden kann, lässt sich zur geänderten Rechtslage hingegen nicht aufrechterhalten.
Normen
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs5;
RS 4
Trägt das AMS der arbeitslosen Person eine Maßnahme der Nach- oder Umschulung auf, dann soll Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) auch dann zustehen, wenn diese Maßnahme in der Absolvierung einer Ausbildung besteht, die in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG erfolgt. Andernfalls müssten derartige Aufträge als unzulässig angesehen werden, ist es doch einer arbeitslosen Person - unbeschadet allfälliger Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - nicht zumutbar, durch die Erfüllung des Auftrages den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu verwirken.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der F B in Wien, vertreten durch MMag. Maria Gröss, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Gußhausstraße 14/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W218 2173664-1/4E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin bezog ab dem Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung vom wurde festgehalten, dass von ihr u.a. die Teilnahme am vereinbarten "Kurs" in der Gesundheits- und Krankenpflegeschule "im Rahmen des Fachkräftestipendiums" mit Beginn am erwartet werde.

2 Der Revisionswerberin wurde das Arbeitslosengeld auch nach Beginn der Ausbildung weiter gewährt.

3 Mit Bescheid vom widerrief die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 1. März bis und verpflichtete die Revisionswerberin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 650,26. Sie habe die Leistung im genannten Zeitraum "teilweise zu Unrecht bezogen", weil sie die Erhöhung des Taschengeldes ab dem 3. Ausbildungsjahr nicht gemeldet habe. Sie erhalte seit dem ein Taschengeld über der Geringfügigkeitsgrenze; "somit" habe sie eine Leistung des AMS in nicht gebührender Höhe bezogen.

4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.

5 Es stellte fest, dass die Revisionswerberin seit dem gemäß § 12 Abs. 5 AlVG "Arbeitslosengeld - Schulung" in der Höhe von täglich EUR 36,89 sowie Kursnebenkosten in der Höhe von täglich EUR 1,93 bezogen habe. Seit dem beziehe sie ein Ausbildungstaschengeld in Höhe von EUR 456,50 monatlich. Seit diesem Zeitpunkt erhalte sie ein Fachkräftestipendium (nach § 34b AMSG) in Höhe von täglich EUR 28,20. Sie habe die Erhöhung des Taschengeldes ab dem

3. Ausbildungsjahr nicht gemeldet. Den neuen Lohnzettel habe sie dem AMS (erst) am übermittelt.

6 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Taschengeld, das die Revisionswerberin seit dem beziehe, gemäß der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium als Entgelt anzusehen sei. Es bestehe daher auf Grund des Bezugs eines Entgelts über der Geringfügigkeitsgrenze kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Da das Taschengeld jedoch nicht den Betrag von EUR 500,-- übersteige, gebühre der Revisionswerberin ab dem ein Fachkräftestipendium. Da sie es unterlassen habe, dem AMS die Änderung ihres Einkommens mitzuteilen, habe sie für den Zeitraum 1. März bis unberechtigterweise das höhere Arbeitslosengeld erhalten. Daher sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den gegenständlichen Zeitraum zu widerrufen und die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Fachkräftestipendium zurückzufordern gewesen.

7 Dem von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Erkenntnis , sei ein völlig anderer Sachverhalt - betreffend die Gewährung von Weiterbildungsgeld - zugrunde gelegen. Die Revisionswerberin habe demgegenüber bis zum ein das Fachkräftestipendium übersteigendes Arbeitslosengeld gemäß § 12 Abs. 5 AlVG erhalten. Wegen des seit erhaltenen, über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Taschengeldes stehe ihr nunmehr kein Arbeitslosengeld zu, sodass ihr ab diesem Zeitpunkt das geringere Fachkräftestipendium gemäß § 34b AMSG auszuzahlen sei.

8 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:

9 Die Revisionswerberin bringt im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsfrage, der mangels Vorliegens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzliche Bedeutung zukomme, unrichtig gelöst habe, indem es das Ausbildungstaschengeld wie ein Einkommen aus einem Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis gewertet habe.

10 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig und im Ergebnis berechtigt.

11 § 12 AlVG in der hier maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit

(Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung unterliegt (...) und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder

selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

...

f)

wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

...

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt

erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

..."

12 Die Revisionswerberin absolvierte eine Ausbildung in einer Krankenpflegeschule, die im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG Arbeitslosigkeit grundsätzlich ausschließt. Allerdings wurde ihr das Arbeitslosengeld auf Grund der Sonderregelung des § 12 Abs. 5 AlVG weiter gewährt. Dem lag offenbar die Auffassung zugrunde, dass es sich um eine vom AMS aufgetragene Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme handelte, sodass sie gemäß der genannten Bestimmung nicht als "Beschäftigung im Sinne des (§ 12) Abs. 1" galt. Andernfalls hätte der Revisionswerberin von Anfang an kein Arbeitslosengeld gewährt werden dürfen, weil § 12 Abs. 3 lit. f AlVG Arbeitslosigkeit auch dann ausschließt, wenn gar kein Entgelt oder ein Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird.

13 Galt der Besuch der Krankenpflegeschule aber gemäß § 12 Abs. 5 AlVG nicht als Beschäftigung - und damit auch nicht als Ausbildung im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG (vgl. ) -, so war auch nicht maßgeblich, ob dafür eine Geldleistung über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wurde. Vielmehr schließt die Teilnahme an einer Nach- oder Umschulung im Auftrag des AMS gemäß § 12 Abs. 5 AlVG Arbeitslosigkeit von vornherein nicht aus; der Erfüllung eines weiteren Ausnahmetatbestandes (wie etwa jenes nach § 12 Abs. 6 lit. a AlVG (Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze)) bedarf es nicht.

14 Dass das Taschengeld ab dem die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hatte, änderte somit - unabhängig davon, ob es überhaupt als Entgelt zu werten war - nichts am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 12 Abs. 5 AlVG. Es handelte sich daher um keine maßgebende Tatsache, deren Verschweigen die Rückforderung des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rechtfertigen konnte.

15 Hinsichtlich des Widerrufs gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist allerdings noch zu prüfen, ob er im Ergebnis deswegen gerechtfertigt war, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 AlVG von Anfang an nicht vorgelegen waren. (Das AMS und das Bundesverwaltungsgericht hätten ausgehend von ihrer Rechtsauffassung im Übrigen richtigerweise eine Einstellung nach § 24 Abs. 1 AlVG und nicht einen Widerruf verfügen müssen, weil es sich um den nachträglichen Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen handelte; vgl. dazu etwa ; , 2008/08/0093).

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher noch nicht zu § 12 Abs. 5 AlVG in der seit dem geltenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, geäußert. Die Vorgängerregelung bestimmte, dass "Nach- und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung" nicht als "Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2" gelten. Zu dieser Rechtslage führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Ausbildung nicht zugleich ein "geregelter Lehrgang" im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und ein "einzelner Lehrkurs zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung" (bzw. eine Nach- und Umschulung) im Sinn des § 12 Abs. 5 AlVG sein könne. Maßgebend für die Unterscheidung sei, ob es sich bei einer Schulungsmaßnahme bzw. Lehrveranstaltung um einen der Ausbildung (auch der eigenen beruflichen Höherqualifikation) dienenden "geregelten Lehrgang" handle, d. h. um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan (arg. "geregelt"), einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan (arg. "Lehrgang" statt "einzelner Lehrkurse"). Nur eine solche hinsichtlich Art und Intensität schulähnliche Lehrveranstaltung vermöge die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG, sondern an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles interessiert sei, und daher nicht als arbeitslos gelte (vgl. ; , 93/08/0269).

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Definition von Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG auch nach der Änderung des § 12 Abs. 5 AlVG durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 festgehalten (vgl. etwa ; , 2001/08/0049). Die Aussage, dass eine Schulungsmaßnahme nicht zugleich dem § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und dem § 12 Abs. 5 leg. cit. zugeordnet werden kann, lässt sich zur geänderten Rechtslage hingegen nicht aufrechterhalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. GP 235 wurde zur Neufassung des § 12 Abs. 5 AlVG nur ausgeführt, dass der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung bzw. zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglicht werden solle, wenn die Teilnahme im Auftrag des AMS erfolge. Schon aus dem Gesetzeswortlaut geht aber klar hervor, dass die Abgrenzung, ob eine dem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegenstehende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 5 AlVG vorliegt, nunmehr nach dem neu hinzugekommenen Kriterium eines entsprechenden Auftrages des AMS zu erfolgen hat. Trägt das AMS der arbeitslosen Person eine Maßnahme der Nach- oder Umschulung auf, dann soll Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) auch dann zustehen, wenn diese Maßnahme in der Absolvierung einer Ausbildung besteht, die in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG erfolgt. Andernfalls müssten derartige Aufträge als unzulässig angesehen werden, ist es doch einer arbeitslosen Person - unbeschadet allfälliger Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - nicht zumutbar, durch die Erfüllung des Auftrages den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu verwirken. Wenn aber eine arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Nach- oder Umschulung nur im Rahmen einer Schule oder eines geregelten Lehrgangs stattfinden kann, wäre es nicht im Sinne des Gesetzes, dass das AMS keine entsprechenden Aufträge erteilen könnte.

18 Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 AlVG somit erfüllt, weil die Ausbildung der Revisionswerberin in der Gesundheits- und Krankenpflegeschule im Auftrag des AMS erfolgte.

19 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG als auch die Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht dem Gesetz entsprochen haben.

20 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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Normen
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs5;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080077.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-47244