VwGH 20.12.2018, Ra 2018/07/0478
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §30 Abs2; WRG 1959 §9 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Übertretung des WRG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft, mit dem dem Revisionswerber zu Last gelegt wurde, er habe jedenfalls am an einem näher genannten Ort ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 WRG Wasser aus dem L-Bach entnommen und in Fischteiche auf einem näher bezeichneten Grundstück geleitet, ab. Die zu erwartende unmittelbare Rechtsfolge des angefochtenen Erkenntnisses ist der Vollzug der dem Revisionswerber im konkreten Anlassfall auferlegten Strafe. Eine abermalige Bestrafung des Revisionswerbers im Fall des (fortgesetzten) bewilligungslosen Verhaltens mag zwar eine mögliche - vom Revisionswerber zu vertretende - Folge des angefochtenen Erkenntnisses sein. Ob eine weitere Bestrafung tatsächlich erfolgen wird, wird mit dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht entschieden und ist damit nicht unmittelbare Rechtsfolge dieser Entscheidung (vgl. ; , Ra 2015/07/0106, jeweils mwN). |
Normen | |
RS 2 | Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich einer näher bezeichneten Fischteichanlage gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, ab. Die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung ist - wie der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung - einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann schon mangels Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (vgl. |
Norm | VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
RS 1 | Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu rügen, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. , mit weiteren Nachweisen). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2015/15/0040 E RS 6 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 15, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zlen. LVwG-500369/20/Wg und LVwG-551319/13/Wg, betreffend Übertretung des WRG und wasserrechtliche Bewilligung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) vom , mit dem dem Revisionswerber zu Last gelegt wurde, er habe jedenfalls am an einem näher genannten Ort ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 WRG Wasser aus dem L-Bach entnommen und in Fischteiche auf einem näher bezeichneten Grundstück geleitet, ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wies es die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der BH vom , mit dem sein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der im Straferkenntnis näher bezeichneten Fischteichanlage gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, ab (Spruchpunkt II.) Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).
2 Dagegen erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision, die er mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die zu erwartenden unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Erkenntnisses sind einerseits der Vollzug der dem Revisionswerber im konkreten Anlassfall auferlegten Strafe und andererseits die Nichterteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung.
5 Eine abermalige Bestrafung des Revisionswerbers im Fall des (fortgesetzten) bewilligungslosen Verhaltens mag zwar eine mögliche - vom Revisionswerber zu vertretende - Folge des angefochtenen Erkenntnisses sein. Ob eine weitere Bestrafung tatsächlich erfolgen wird, wird mit dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht entschieden und ist damit nicht unmittelbare Rechtsfolge dieser Entscheidung (vgl. ; , Ra 2015/07/0106, jeweils mwN).
6 Ebenso ist die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung - wie der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung - einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann schon mangels Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (vgl. ; , AW 2013/01/0048, jeweils mwN).
7 Der Revisionswerber macht somit keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einhergehen.
8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des AG in L, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zlen. LVwG-500369/20/Wg und LVwG-551319/13/Wg, betreffend Übertretung des WRG 1959 und wasserrechtliche Bewilligung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom , 2009/07/0178, und vom , 2010/07/0128, verwiesen.
2 Zu 2009/07/0178 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom , mit dem der Antrag des Revisionswerbers vom auf nachträgliche Bewilligung der konsenslos geübten Wasserentnahme aus einem namenlosen Gerinne (nunmehr "L-Bach" genannt) zum Zweck der Speisung einer auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. 914/8, KG L., gelegenen Fischteichanlage in zweiter Instanz abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zwischen einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959, wie jenem, der gegenüber dem Revisionswerber bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom ergangen sei, und dem Antrag auf Bewilligung desselben Vorhabens hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht Identität der Sache vorliege. Über die Bewilligungspflicht des Vorhabens des Revisionswerbers sei somit bereits durch den wasserpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde vom für das nachfolgende Verfahren bindend abgesprochen worden. Zudem sei der Landeshauptmann im Lichte der gutachterlichen Ausführungen zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass eine Entnahme der gesamten ankommenden Wassermenge aus dem L-Bach zur Speisung der genannten Fischteichanlage aus öffentlichen Rücksichten nach § 105 Abs. 1 WRG 1959 nicht bewilligungsfähig sei.
3 Zu 2010/07/0128 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom , womit dem Revisionswerber in zweiter Instanz der wasserpolizeiliche Auftrag, die Wasserentnahme aus dem L-Bach zur Speisung der Fischteichanlage auf seinem Grundstück einzustellen und das im L-Bach auf dem Grundstück Nr. 914/4, KG L., errichtete Wasserentnahmebauwerk sowie die an dieser Stelle das Bachbett kreuzende Rohrleitung einschließlich der zum Schutz der Rohrleitung errichtete Betonschwelle zu entfernen und den weiteren Ablauf der Rohrleitung dauerhaft zu verschließen, erteilt worden war, als unbegründet ab.
4 Mit Straferkenntnis vom legte die belangte Behörde dem Revisionswerber zur Last, er habe jedenfalls am im Bereich des Grundstücks Nr. 914/4 ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Wasser aus dem L-Bach entnommen und in seine Fischteiche geleitet. Dadurch habe er § 9 Abs. 2 WRG 1959 verletzt, weshalb die belangte Behörde über ihn gemäß § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängte.
5 Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Fischteichanlage gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, weil der Revisionswerber einem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen das Straferkenntnis und gegen den Bescheid erhobenen Beschwerden - nach Verbindung derselben zur gemeinsamen Verhandlung und unter Präzisierung des Spruchs des Straferkenntnisses - ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , E 3773/2018-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 In der vorliegenden außerordentlichen Revision beantragt der Revisionswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen "Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts", Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision macht der Revisionswerber ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 WRG 1959 geltend. Dazu führt er im Wesentlichen aus, Wasserrechtsbehörden seien zur Entscheidung über den Bestand von Wasserbenutzungsrechten, die sich auf Privatrechtstitel gründeten, nicht berufen. Für die Entscheidung in der Sache sei die belangte Behörde nicht zuständig gewesen, weil alle Grundeigentümer dem Revisionswerber entsprechende Rechte eingeräumt hätten und der Wasserbezug und die Wasserleitung durch entsprechende Privatrechtstitel abgedeckt seien. Der Revisionswerber erachte sich hinsichtlich des Strafverfahrens aber auch in seinen Verfahrensrechten verletzt, weil ihm seitens der Erstbehörde weder Akteneinsicht noch Parteiengehör eingeräumt worden seien.
13 Gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
14 Nach den insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses wurde das vom Revisionswerber auf dem Grundstück Nr. 914/4 im L-Bach errichtete Wasserentnahmebauwerk zum Zweck der Speisung der auf seinem Grundstück Nr. 914/8 gelegenen Fischteichanlage im Februar 2016 aufgrund des - mit hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0128, bestätigten - wasserpolizeilichen Auftrags des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom im Wege der Ersatzvornahme nach dem VVG entfernt. Bei dem vom Revisionswerber im März 2017 abermals auf dem Grundstück Nr. 914/4 im L-Bach errichteten Entnahmebauwerk handelt es sich aus Sicht der Konzipierung und Ausführung nach den Stellungnahmen der hydrobiologischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen um dasselbe Bauwerk, das im Februar 2016 entfernt wurde. Vor diesem Hintergrund ist dem Revisionswerber die im hg. Erkenntnis vom , 2009/07/0178, vertretene Rechtsansicht entgegenzuhalten, wonach über die Bewilligungspflicht aus öffentlichen Interessen (auch) des gegenständlichen, unbestritten identen Vorhabens bereits mit dem wasserpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde vom rechtskräftig abgesprochen wurde. Die belangte Behörde war daher unbeschadet der dem Revisionswerber eingeräumten Privatrechtstitel (Grunddienstbarkeiten) zur Entscheidung über den Antrag vom berufen.
15 Hinsichtlich des Strafverfahrens macht der Revisionswerber Mängel im behördlichen Verfahren geltend. Ein Verfahrensmangel führt aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht - und nicht die belangte Behörde - bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu rügen, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (, mwN). Mit der bloß pauschalen Behauptung, die "Erstbehörde" hätte ihm keine Akteneinsicht gewährt oder Parteiengehör eingeräumt, zeigt der Revisionswerber eine solche Relevanz nicht ansatzweise auf.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
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Normen | |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070478.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-47237