VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0316
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | BauRallg; RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litb; |
RS 1 | Die Widmung Dorfgebiet gemäß § 14 Abs. 3 lit. b Bgld. RPG 1969 räumt den Nachbarn keinen Immissionsschutz ein. Dem Nachbarn steht kein Recht auf Einhaltung der Widmung schlechthin zu (; , 99/05/0095; , 2000/05/0063, jeweils mwN). |
Normen | BauRallg; RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litb; |
RS 2 | Der Gesetzgeber hätte, wenn er die widmungsgemäße Verwendung eines Baugrundstückes - hier: im Bauland-Dorfgebiet - schlechthin als öffentlich-rechtliche Einwendung zulassen hätte wollen, eine entsprechende gesetzliche Anordnung treffen müssen (). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des Ing. M F in F, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom , E GB5/09/2018.012/012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: M E in N; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Weiden am See, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Weiden am See vom wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer "Lagerhalle für private Zwecke" auf einem näher genannten Grundstück erteilt. Die im erstinstanzlichen Verfahren vom Revisionswerber als Eigentümer eines benachbarten Grundstückes erhobenen Einwendungen wurden mit dem genannten Bescheid teils als unbegründet abgewiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen.
2 Der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung des Revisionswerbers wurde mit dem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Weiden am See vom keine Folge gegeben.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom wurde die gegen den Berufungsbescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
4 In seinen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung - unter anderem fest, dass das Vorbringen betreffend eine Nichtvereinbarkeit des gegenständlichen Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan in der Berufung nicht vorgebracht worden sei und daher auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könne. Der Vollständigkeit halber werde jedoch festgehalten, dass mit der Flächenwidmung Bauland-Dorfgebiet kein Immissionsschutz der Nachbarn verbunden sei. In der Beschwerde werde ein allfälliger Immissionsschutz, der sich aufgrund der Flächenwidmung ergeben könne, mit dem Immissionsschutz, der sich auch aus § 3 Z 5 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 (Bgld. BauG) ergebe, vermengt.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, der Revisionswerber habe im erstinstanzlichen Bauverfahren schriftlich am und damit vor der mündlichen Bauverhandlung am Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Unter anderem habe er geltend gemacht, dass das Bauvorhaben gegen den Flächenwidmungsplan verstoße, weil eine Widmung als Bauland-Dorfgebiet gemäß § 14 Abs. 3 lit. b des Burgenländischen Rauplanungsgesetzes (Bgld. RPG) bestehe und die geplante Lagerhalle nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung des Dorfgebietes diene, was gemäß § 14 Abs. 3 lit. b Bgld. RPG erforderlich wäre.
Soweit ersichtlich, bestehe keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Vorbringen im Rahmen einer Einwendung im Zuge einer Berufung an den Gemeinderat im innergemeindlichen Instanzenzug wiederholt werden müsse, um in einer Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht herangetragen werden zu können.
10 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Wie bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend festhielt, räumt die Widmung Dorfgebiet gemäß § 14 Abs. 3 lit. b Bgld. RPG den Nachbarn keinen Immissionsschutz ein und steht dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der Widmung schlechthin zu (; , 99/05/0095; , 2000/05/0063, jeweils mwN). Es fehlt daher an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Recht.
11 Auf die vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage kommt es daher nicht entscheidend an.
12 Ergänzend sei angemerkt, dass auch das - an anderer Stelle der Revision erstattete - Vorbringen, eine Lagerhalle wie die gegenständliche müsste im Bauland-Betriebsgebiet gemäß § 14 Abs. 3 lit. e Bgld. RPG errichtet werden und mit der angefochtenen Entscheidung werde dem Revisionswerber der ihm nach Bestimmungen des Bgld. RPG eigentlich zugedachte Schutz vor Immissionen durch Gebäude in Betriebsgebieten genommen, zu keinem anderen Ergebnis führte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Gesetzgeber, wenn er die widmungsgemäße Verwendung eines Baugrundstückes - hier: im Bauland-Dorfgebiet - schlechthin als öffentlich-rechtliche Einwendung zulassen hätte wollen, eine entsprechende gesetzliche Anordnung treffen müssen ().
13 Ein konkretes, auf den "Immissionsschutz" gemäß § 3 Z 5 Bgld. BauG bezugnehmendes Vorbringen, mit dem die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht und dargelegt wird, welcher Art dieses Recht ist (vgl. dazu erneut ), wird in der Revision nicht erstattet.
14 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauRallg; RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litb; |
Schlagworte | Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060316.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-47224