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VwGH 19.12.2018, Ra 2018/06/0216

VwGH 19.12.2018, Ra 2018/06/0216

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs1;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauRallg;
RS 1
Wie sich aus dem hg. Erkenntnis , klar ergibt, ist dann, wenn ein Bauwerk auf dem Nachbargrundstück den Grenzabstand gemäß § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995 mehr oder weniger unterschreitet, weil im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung keine derartigen Grenzabstände gegolten haben bzw. die Baubewilligung rechtswidrigerweise mit geringeren Grenzabständen erteilt worden war, die Regelung des § 13 Abs. 1 Stmk BauG 1995 betreffend den Gebäudeabstand - jedenfalls in dem dort gegenständlichen Fall, in dem auch auf Grund der Lage und Größe der betroffenen Gebäude keine relevante Beeinträchtigung der durch das Stmk BauG 1995 geschützten Interessen eines Altbestandes erkennbar war -, nicht anzuwenden. Dass in einem solchen Fall aber auch die Regelung des § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995 betreffend den Grenzabstand nicht anzuwenden sei, ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis hingegen nicht (vgl. dazu vielmehr , und , in welchen der VwGH auch in den von , erfassten Fällen die Einhaltung des Grenzabstandes jedenfalls für geboten erachtet hat)

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/06/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revisionen 1. des Dr. G W und

2. der Dr. S F, beide in S, beide vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt in 8510 Stainz, Hauptplatz 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , LVwG 50.37-1865/2017-11, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Marktgemeinde Stainz; mitbeteiligte Partei: A F in G, vertreten durch Haßlinger Haßlinger Planinc, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlangsberg, Obere Schmiedgasse 7; weitere Partei:

Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeinderates der Marktgemeinde S. vom , mit welchem den Revisionswerbern die Baubewilligung für den Zu- und Umbau für eine Wohnnutzung beim bestehenden Wohn- und Ordinationsgebäude, für den Einbau einer Garage für einen Pkw im Bestandsgebäude, für die Errichtung bzw. Erweiterung von Abstellflächen für Kfz, für die Errichtung von Außenanlagen sowie für den Neubau von und die Erneuerung bestehender Einfriedungen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. erteilt worden war, Folge gegeben und der betreffende Bescheid insofern abgeändert, als der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid aufgehoben und das Bauansuchen der Revisionswerber abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass im Revisionsfall weder der gesetzlich geforderte Gebäudeabstand noch der Grenzabstand im Sinn des § 13 Abs. 1 und 2 Steiermärkisches Baugesetz - Stmk BauG eingehalten werde, weshalb die mitbeteiligte Partei in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung des gesetzlich geforderten Mindestabstandes im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 Stmk BauG verletzt und das Bauansuchen abzuweisen gewesen sei.

6 Die Revisionswerber bringen in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von den angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf , , , , und ) ab. Insbesondere in Bezug auf das Erkenntnis , verkenne das Verwaltungsgericht, dass es nicht um eine "Sachverhaltsgleichheit" gehe, sondern um den Grundsatz, den das Höchstgericht darin hervorgehoben habe, nämlich, dass dann, wenn ein Nachbargebäude unter Verletzung des Grenzabstandes errichtet worden sei, der Nachbar sein Recht auf Einhaltung des gesetzlichen (beiderseitigen) Gebäudeabstandes im Sinn des § 13 Abs. 1 Stmk BauG verwirkt habe. Wende man diesen Grundsatz auf den vorliegenden Sachverhalt an, könne man zu keinem anderen Ergebnis kommen, als dass sich die mitbeteiligte Partei nicht erfolgreich auf die Einhaltung der gesetzlichen Gebäudeabstände berufen könne, wenn sie selbst die gesetzlichen Abstände nicht einhalte. Aus den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, welche vom Verwaltungsgericht auf den vorliegenden Sachverhalt zu Unrecht nicht angewendet worden seien, ergebe sich, dass ein Nachbar das Recht auf Einhaltung des gesetzlichen Gebäudeabstandes verwirkt habe, wenn er selbst ein Gebäude unter Verletzung des gesetzlichen Grenzabstandes errichtet habe.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

7 Wie sich aus dem von den Revisionswerbern unter anderem zitierten hg. Erkenntnis , klar ergibt, ist dann, wenn ein Bauwerk auf dem Nachbargrundstück den Grenzabstand gemäß § 13 Abs. 2 Stmk BauG mehr oder weniger unterschreitet, weil im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung keine derartigen Grenzabstände gegolten haben bzw. die Baubewilligung rechtswidrigerweise mit geringeren Grenzabständen erteilt worden war, die Regelung des § 13 Abs. 1 Stmk BauG betreffend den Gebäudeabstand - jedenfalls in dem dort gegenständlichen Fall, in dem auch auf Grund der Lage und Größe der betroffenen Gebäude keine relevante Beeinträchtigung der durch das Stmk. BauG geschützten Interessen eines Altbestandes erkennbar war -, nicht anzuwenden. Dass in einem solchen Fall aber auch die Regelung des § 13 Abs. 2 Stmk BauG betreffend den Grenzabstand nicht anzuwenden sei, ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis hingegen nicht (vgl. dazu vielmehr , und , in welchen der Verwaltungsgerichtshof auch in den von , erfassten Fällen die Einhaltung des Grenzabstandes jedenfalls für geboten erachtet hat) und wird von den Revisionswerbern auch gar nicht behauptet.

8 Da das angefochtene Erkenntnis auf einer Alternativbegründung beruht, nämlich der festgestellten Nichteinhaltung des in § 13 Abs. 2 Stmk BauG normierten Grenzabstandes, hinsichtlich derer Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG von den Revisionswerbern nicht vorgebracht wurden, erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. etwa , mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs1;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauRallg;
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
Baurecht Nachbar
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060216.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-47220