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VwGH 01.08.2019, Ra 2018/06/0081

VwGH 01.08.2019, Ra 2018/06/0081

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §8
BauG Bgld 1997 §21
BauO Wr §134a
BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
RS 1
Nach der (zur Wr BauO ergangenen) Rechtsprechung des VwGH ist es im Zusammenhang mit Nachbarrechten irrelevant, wer Bauwerber, Eigentümer der Bauliegenschaft oder Antragsteller ist; den Nachbarn kommt in Bezug auf den Bauwerberwechsel kein Mitspracherecht zu (vgl. dazu , mwN; ; , mwN, und ). Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem Bgld BauG 1997 übertragbar.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des Dr. T S, Rechtsanwalt in E, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom , E B05/08/2017.005/008, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt; mitbeteiligte Partei: Kongregation S in E, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 32; weitere Partei:

Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt vom wurde dem Verein S (so der Spruch des Bescheides) die Baubewilligung für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in der KG E. unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Anschrift und Zustellverfügung des Bescheides richten sich an die mitbeteiligte Partei. 5 Der Revisionswerber, Eigentümer von an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücken, erhob gegen diesen Bescheid Berufung, welcher mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt vom keine Folge gegeben und die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt wurde. 6 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Begründend legte das LVwG im Einzelnen dar, weshalb die gegen das Bauvorhaben vorgebrachten Einwendungen des Revisionswerbers unzutreffend seien bzw. er damit keine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht habe.

8 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt der Revisionswerber zunächst aus, das LVwG habe seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nicht ausreichend begründet.

Damit wird keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge: Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber durch das Fehlen einer Begründung für den Ausspruch betreffend die Unzulässigkeit der Revision nicht gehindert (vgl. , mwN).

9 Die Revision macht in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weiters geltend, durch einen Bauwerberwechsel habe der Verein S die Parteistellung verloren und es sei die Kongregation S an die Stelle der ursprünglichen Bauwerberin getreten, sodass das Bauansuchen als von der neuen Bauwerberin gestellt anzusehen sei. Dadurch, dass die Baubehörde aber dem Verein S die Baubewilligung (ohne Vorliegen eines entsprechenden Bauansuchens) erteilt habe, habe sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen sei, was das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belaste. 10 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist (vgl. etwa , mwN). Dies ist hier der Fall: Nach der (zur Bauordnung für Wien ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Zusammenhang mit Nachbarrechten irrelevant, wer Bauwerber, Eigentümer der Bauliegenschaft oder Antragsteller ist; den Nachbarn kommt in Bezug auf den Bauwerberwechsel kein Mitspracherecht zu (vgl. dazu , mwN; ; , mwN, und ). Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 übertragbar, sodass insofern eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §8
BauG Bgld 1997 §21
BauO Wr §134a
BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
Schlagworte
Baurecht Nachbar
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060081.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-47213