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VwGH 04.10.2019, Ra 2018/05/0268

VwGH 04.10.2019, Ra 2018/05/0268

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §68 Abs1
VwGG §26 Abs1
VwRallg
RS 1
Entscheidungen eines VwG werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. ; , Ra 2016/03/0050; , Ra 2018/21/0111). Mit der formellen Rechtskraft werden die Erkenntnisse bzw. Beschlüsse des VwG grundsätzlich gegenüber den von der Erlassung betroffenen Parteien verbindlich. Dass noch die - ebenfalls grundsätzlich mit der Erlassung der Entscheidung des VwG in Gang gesetzte - Frist für die Erhebung einer Revision offen ist, ändert daran nichts (vgl. wiederum ).
Normen
AVG §68 Abs1
BauRallg
VwGG §26 Abs1
VwRallg
RS 2
Der Lauf der Revisionsfrist hat in Bezug auf den durch das VwG unter Setzung einer Leistungsfrist erteilten baubehördlichen Auftrag keinen Einfluss auf dessen Rechtskraft und damit Verbindlichkeit. Daher kann sich eine noch offene Revisionsfrist auch nicht auf die - nach Ablauf der Leistungsfrist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eintretende - Strafbarkeit wegen Nichterfüllung dieses Auftrages auswirken.
Normen
B-VG Art133 Abs4
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
RS 3
Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG bzw. eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. (zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG); , Ra 2015/07/0096 (zu § 20 VStG)).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/08/0043 B RS 1 (hier: ohne den Hinweis auf § 20 VStG)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der K G in B, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , LVwG-S-693/003-2018, betreffend eine Übertretung der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmünd), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Revisionswerberin - im Beschwerdeverfahren - wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z 10 NÖ Bauordnung 2014 iVm lit. a eines näher bezeichneten baubehördlichen Bescheids eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie den baubehördlichen Bescheid, wonach sie eine näher angeführte Einfriedung entlang der nordwestlichen Grundgrenze abzubrechen habe, nicht befolgt habe, weil die bauliche Anlage nicht abgebrochen worden sei. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

3 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung

mit dem Antrag, die Revision abzuweisen.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Zur Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, es fehle Rechtsprechung dahingehend, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliege, solange die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes noch offen sei. In eventu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, "ob die Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages oder ein strafbares Verhalten ein geringes Verschulden darstellt, dass eine Einstellung eines Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG überhaupt zumindest mit Ausspruch einer schriftlichen Ermahnung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ausschließt."

8 Was die fallbezogen angenommene Strafbarkeit der Nichtbefolgung eines baubehördlichen Auftrages während offener Revisionsfrist betrifft, so ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten, dass Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden (vgl. ; , Ra 2016/03/0050; , Ra 2018/21/0111). Mit der formellen Rechtskraft werden die Erkenntnisse bzw. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich gegenüber den von der Erlassung betroffenen Parteien verbindlich. Dass noch die - ebenfalls grundsätzlich mit der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Gang gesetzte - Frist für die Erhebung einer Revision offen ist, ändert daran nichts (vgl. wiederum ). 9 Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur ergibt sich, dass der Lauf der - fallbezogen ungenutzten - Revisionsfrist in Bezug auf den durch das Verwaltungsgericht unter Setzung einer Leistungsfrist erteilten baubehördlichen Auftrag keinen Einfluss auf dessen Rechtskraft und damit Verbindlichkeit hat. Daher kann sich eine noch offene Revisionsfrist auch nicht auf die - nach Ablauf der Leistungsfrist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eintretende - Strafbarkeit wegen Nichterfüllung dieses Auftrages auswirken.

10 Mit dem weiteren Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG wirft die Revisionswerberin auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. , mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von den zur Anwendung dieser Bestimmungen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Leitlinien (vgl. etwa und 0246) abgewichen wäre. 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §68 Abs1
BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050268.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-47208

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