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VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0228

VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0228

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1976 §113 Abs2;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
RS 1
Aus dem Umstand, dass eine Baulichkeit lange Zeit von der Baubehörde unbeanstandet geblieben ist, kann sich kein baurechtlicher Konsens ergeben, zumal ein solcher durch ein konkludentes (stillschweigendes) Verhalten der Bauaufsichtsorgane weder begründet noch ersetzt werden kann. Auch der Umstand, dass eine Baulichkeit schon seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung besteht, vermag keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen (vgl. zur NÖ BauO 1996 , mwN, und zur NÖ BauO 1976 ; siehe auch zur vergleichbaren Rechtslage in Oberösterreich , sowie , mwN, mit dem Hinweis, dass eine Baubewilligung nicht "ersessen" werden kann).
Normen
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauRallg;
RS 2
§ 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 sieht die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen bei der Erteilung eines Abbruchauftrages nicht vor (Hinweis , zur NÖ BauO 1996).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Dr. R P in W, vertreten durch Dr. Walter Panzer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 9/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-116/001-2017, betreffend Erteilung eines Abbruchauftrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Stadtrat der Stadtgemeinde K; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird vorgebracht, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob nach Ablauf einer Frist von 40 Jahren "das Recht der Ersitzung eingetreten" sei. Ferner fehle Rechtsprechung dazu, inwieweit eine langjährige "Duldung" durch die Baubehörde sowie der wirtschaftliche Nachteil des Revisionswerbers bei der Erlassung eines Abbruchauftrages zu berücksichtigen seien.

5 Mit diesem Vorbringen in der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nicht vor, wenn diese durch zur früheren Rechtslage ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde (vgl. , mwN). Dasselbe gilt, wenn die Frage durch Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, beantwortet wurde (vgl. , mwN). Dies ist hier der Fall:

7 Aus dem Umstand, dass eine Baulichkeit lange Zeit von der Baubehörde unbeanstandet geblieben ist, kann sich kein baurechtlicher Konsens ergeben, zumal ein solcher durch ein konkludentes (stillschweigendes) Verhalten der Bauaufsichtsorgane weder begründet noch ersetzt werden kann. Auch der Umstand, dass eine Baulichkeit schon seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung besteht, vermag keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen (vgl. zur NÖ BO 1996 , mwN, und zur NÖ BO 1976 ; siehe auch zur vergleichbaren Rechtslage in Oberösterreich , sowie , mwN, mit dem Hinweis, dass eine Baubewilligung nicht "ersessen" werden kann). Im Übrigen sieht § 35 Abs. 2 BO die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen bei der Erteilung eines Abbruchauftrages nicht vor (vgl. , zur BO 1996).

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO NÖ 1976 §113 Abs2;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein
BauRallg9/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050228.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-47198