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VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0088

VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0088

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RAO 1868 §34 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
RS 1
Eine Person, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 1 RAO erloschen ist, entspricht nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 2 VwGG. Damit erfüllt eine von dieser Person eingebrachte Revision nicht die formellen Erfordernisse einer Revision an den VwGH (vgl. etwa ; ).
Normen
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
RS 2
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Diesem Erfordernis ist nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird (vgl. B , 2013/08/0130).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0030 B RS 1
Normen
RAO 1868 §34 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
RS 3
Im vorliegenden Fall wurde zwar der ursprünglich vom Revisionswerber eingebrachte Revisionsschriftsatz mit einer neuen (insbesondere seinen Rechtsvertreter ausweisenden) ersten Seite versehen, ferner wurden der Zeilenabstand vergrößert sowie die Anträge an den VwGH in einem Punkt ergänzt und in zwei weiteren Antragspunkten leicht modifiziert. Allerdings folgt der nunmehr vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers übermittelte Revisionsschriftsatz in seinem Text im Wesentlichen dem Text der ursprünglich vom Revisionswerber selbst eingebrachten Revision. Wenn auch der Text dieses Schriftsatzes im Vergleich zur ursprünglich eingebrachten Revision an einigen Stellen (kleinere) Kürzungen und sprachlich-stilistische Änderungen aufweist, hat der Rechtsvertreter mit dem nach dem Mängelbehebungsauftrag eingebrachten Revisionsschriftsatz weitestgehend den vom Revisionswerber selbst verfassten Text vorgelegt, wobei weder der Aufbau noch die konkrete Argumentationsfolge maßgeblich geändert wurden. Damit liegt aber kein vom nunmehrigen Rechtsvertreter im Sinn der ständigen Rechtsprechung "selbst verfasster" Revisionsschriftsatz vor, sodass in einer Konstellation wie der vorliegenden den Anforderungen des § 24 Abs. 2 VwGG nicht Genüge getan und die gesetzliche Anwaltspflicht verletzt wird.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. C P in W, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 162/017/9451/2017-39, betreffend Berufsunfähigkeitsrente aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum)), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 A. Mit Verfügung vom wurde dem Revisionswerber - einem emeritierten Rechtsanwalt - unter anderem (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufgetragen, die von ihm selbst verfasste Revision binnen sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einbringen zu lassen (vgl. die "Anwaltspflicht" nach § 24 Abs. 2 VwGG).

2 Nachdem diese verfahrensleitende Anordnung auf Grund einer Bekanntgabe des Revisionswerbers seinem Rechtsvertreter zugestellt worden war, legte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom eine auf dem Briefpapier seines Rechtsvertreters verfassten Revisionsschriftsatz vor, der auch die Unterschrift des Rechtsvertreters ausweist.

3 B. Mit diesem Schriftsatz wurde der eingangs genannten verfahrensleitenden Anordnung aber nicht entsprochen:

4 B.a. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Person, deren Berechtigung - wie im Fall des Revisionswerbers - zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 1 RAO erloschen ist, den Anforderungen des § 24 Abs. 2 VwGG nicht entspricht. Damit erfüllt eine von diesem eingebrachte Revision nicht die formellen Erfordernisse einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa ; ).

5 Weiters wird der Anwaltspflicht nach § 24 Abs. 2 VwGG nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht und nicht etwa bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird (vgl. aus der ständigen Judikatur ; ; ).

6 B.b. Im vorliegenden Fall wurde zwar der ursprünglich vom Revisionswerber eingebrachte Revisionsschriftsatz mit einer neuen (insbesondere seinen Rechtsvertreter ausweisenden) ersten Seite versehen, ferner wurden der Zeilenabstand vergrößert sowie die Anträge an den Verwaltungsgerichtshof in einem Punkt ergänzt (nämlich um den Antragspunkt, die Revision zuzulassen) und in zwei weiteren Antragspunkten leicht modifiziert.

7 Allerdings folgt der nunmehr vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers übermittelte Revisionsschriftsatz in seinem Text im Wesentlichen dem Text der ursprünglich vom Revisionswerber selbst eingebrachten Revision. So enthält auch der nach dem eingangs genannten Mängelbehebungsauftrag vom Rechtsvertreter übermittelte Revisionstext gleich zu Beginn in seinem Punkt I. die nach dem Gesagten unzutreffende Passage zur Selbstvertretungsbefugnis des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgerichthof. Wenn auch der Text dieses Schriftsatzes im Vergleich zur ursprünglich eingebrachten Revision an einigen Stellen (kleinere) Kürzungen und sprachlich-stilistische Änderungen aufweist, hat der Rechtsvertreter mit dem nach dem Mängelbehebungsauftrag eingebrachten Revisionsschriftsatz weitestgehend den vom Revisionswerber selbst verfassten Text vorgelegt, wobei weder der Aufbau noch die konkrete Argumentationsfolge maßgeblich geändert wurden. Dies zeigt gerade die beschriebene Passage betreffend die Selbstvertretungsbefugnis des Revisionswerbers. Damit liegt aber kein vom nunmehrigen Rechtsvertreter im Sinn der ständigen Rechtsprechung "selbst verfasster" Revisionsschriftsatz vor, sodass in einer Konstellation wie der vorliegenden den Anforderungen des § 24 Abs. 2 VwGG nicht Genüge getan und die gesetzliche Anwaltspflicht verletzt wird.

8 C. Ausgehend davon hat der Revisionswerber dem ihm mit der eingangs genannten verfahrensleitenden Anordnung erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen.

9 Von Gesetzes wegen gilt die Revision wegen unterlassener Mängelbehebung als zurückgezogen (§ 34 Abs. 2 VwGG), das Revisionsverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
RAO 1868 §34 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Schlagworte
Mängelbehebung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030088.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-47166