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VwGH 16.11.2018, Ra 2018/02/0304

VwGH 16.11.2018, Ra 2018/02/0304

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WettenG Wr 2016 §27 Abs3;
RS 1
§ 27 Abs. 3 Wr WettenG 2016 ordnet ausdrücklich in bestimmten Fällen das Erlöschen der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Berechtigungen an. Die Durchführung eines Verfahrens wird nach dieser Bestimmung nicht verlangt, sodass es auch keines Aufhebungsbescheides (vgl. ; ) und somit auch keines Verfahrens bedarf.
Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WettenG Wr 2016 §27 Abs3;
RS 2
Der klare Wortlaut des § 27 Abs. 3 Wr WettenG 2016 stellt auf die Vorlage des Wettreglements an die Behörde ab, sodass es auf das bloße Vorhandensein derartiger Bestimmungen beim Wettunternehmer nicht ankommt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der L GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW-002/060/2330/2017-12, betreffend Beschlagnahme in einer wettrechtlichen Angelegenheit (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In ihren Zulässigkeitsausführungen macht die revisionswerbende Partei geltend, es stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, ob ein individuell-konkreter Bescheid, nämlich die ihr am auf unbestimmte Zeit erteilte Bewilligung zum Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen durch eine generell-abstrakte Norm, und zwar durch § 27 Abs. 3 Wiener Wettengesetz "ohne Verfahren und damit dem Recht auf Parteiengehör widersprechend" aufgehoben werden könne, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erlöschen eines Bescheides durch Gesetz fehle.

5 Betreffend die Beseitigung der Rechtsfolgen eines Bescheides durch ein nachfolgendes Gesetz reicht ein Hinweis auf 666/48, VwSlg. 541 A; , VwSlg. 3861 A, und 965/62, VwSlg. 6043 A. Hier kommt noch hinzu, dass § 27 Abs. 3 Wiener Wettengesetz ausdrücklich in bestimmten Fällen das Erlöschen der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Berechtigungen anordnet. Die Durchführung eines Verfahrens wird nach dieser Bestimmung nicht verlangt, sodass es auch keines Aufhebungsbescheides (vgl. etwa , und ) und somit auch keines Verfahrens bedurfte.

6 Entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Partei stellt der klare Wortlaut des § 27 Abs. 3 Wiener Wettengesetz auf die Vorlage des Wettreglements an die Behörde ab, sodass es auf das bloße Vorhandensein derartiger Bestimmungen beim Wettunternehmer nicht ankommt.

7 Soweit die Revision dem hinreichenden Tatverdacht für die Beschlagnahme die Einstellung des Strafverfahrens und die Aufhebung des Verfallsbescheides durch das Verwaltungsgericht Wien entgegenhält, zeigt sie auch damit keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, weil diese Entscheidungen erst nach dem hier angefochtenen Erkenntnis ergingen und der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat (§ 41 VwGG).

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WettenG Wr 2016 §27 Abs3;
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020304.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-47158