VwGH 21.09.2018, Ra 2017/17/0341
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | § 53 GSpG ermächtigt unter näher normierten Voraussetzungen zur Beschlagnahme, sowohl, wenn der Verfall, als auch, wenn die Einziehung vorgesehen ist. § 17 VStG normiert Verfallsbestimmungen. In den Abs. 1 und 2 par. cit. ist der Verfall auch als Strafe, in Abs. 3 alleine als Sicherungsmaßnahme normiert. Auch der Verfall nach VStG kann somit eine "Art sichernde Maßnahme" darstellen (vgl. näher ), ohne dass dadurch der Charakter des Beschlagnahmeverfahrens nach § 39 VStG (als ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen") geändert würde. § 55 GSpG nimmt nun bezüglich der Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände auf die beiden ersten Varianten des § 17 VStG Bezug. Der Gesetzgeber hatte somit hier vor Augen, dass es sich bei einem Verfall nach dem GSpG auch um eine Strafe handeln kann (vgl. auch Wessely, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, 2016, § 17 Rz 2-4, mwN). § 53 GSpG sieht daher den Verfall - zumindest auch - als Strafe vor (so auch das hg. Erkenntnis vom , 2011/17/0084), wenngleich die Beschlagnahme nach § 53 GSpG schon nach der Stammfassung des GSpG nicht an die Voraussetzung gebunden war, dass sie der Sicherung des Verfalls dienen müsse (vgl. ). Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des § 39 Abs. 6 VStG gilt somit auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG. Einem Ausfolgungsantrag kann somit während des Laufes des Beschwerdeverfahrens über den Beschlagnahmebescheid aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden (vgl. auch ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/17/0304 E RS 7
(hier nur die letzten beiden Sätze) |
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RS 2 | Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom , Ra 2016/17/0304, ausführlich - unter anderem auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom , Factortame u.a., C-213/89 - die Rechtsfrage, ob unmittelbar aus dem Unionsrecht eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ableitbar sei, behandelt und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Person eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend macht, aufschiebende Wirkung jedenfalls nicht zwingend zuzuerkennen ist, sondern - neben anderen Voraussetzungen - nur dann, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann. Dies trifft jedoch im Falle einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem GSpG nicht zu, weil im Fall der Stattgabe der Beschwerde die beschlagnahmten Gegenstände auszufolgen sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/17/0388 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der L Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , LVwG 41.17-119/2017-2, betreffend Antrag auf Ausfolgung beschlagnahmter Gegenstände nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom ordnete die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg gegenüber der revisionswerbenden Partei die Beschlagnahme von sieben Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) an.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde.
3 Mit Schreiben vom stellte die revisionswerbende Partei einen Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten Geräte bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid.
4 Mit Bescheid vom wies die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg diesen Antrag ab.
5 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa , 0010).
10 Zu den in der Revision aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausfolgung beschlagnahmter Gegenstände während der diesbezüglichen Beschwerdeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2016/17/0304, bereits ausgesprochen, dass der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des § 39 Abs. 6 VStG auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG zur Anwendung gelangt. Einem Ausfolgungsantrag kann somit während des Laufes des Beschwerdeverfahrens über den Beschlagnahmebescheid aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis vom , Ra 2016/17/0304, überdies ausführlich - auch unter Bezugnahme auf das von der Revision ins Treffen geführte Factortame u.a., C-213/89 - die Rechtsfrage, ob unmittelbar aus dem Unionsrecht eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ableitbar sei, behandelt und dazu - zusammengefasst - ausgeführt, dass bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Person eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend macht, aufschiebende Wirkung jedenfalls nicht zwingend zuzuerkennen ist, sondern - neben anderen Voraussetzungen - nur dann, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann. Dies trifft jedoch im Falle einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem GSpG nicht zu, weil nach einer Stattgabe der Beschwerde die beschlagnahmten Gegenstände auszufolgen sind (vgl. auch ). Der Revision gelingt es daher auch in dieser Hinsicht nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
12 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170341.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-47136