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VwGH 10.09.2019, Ra 2017/16/0053

VwGH 10.09.2019, Ra 2017/16/0053

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
FamLAG 1967
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs2
32011L0095 Status-RL Art29 Abs2
62014CJ0443 Alo VORAB
RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2011/16/0065, VwSlg 8668 F/2011, ausgesprochen, dass es sich bei der Familienbeihilfe um keine Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinn und damit auch nicht um eine Kernleistung der Sozialhilfe gemäß Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem C- 443/14, Alo, und C-444/14, Osso (vgl. , VwSlg 8668 F/2011).
Norm
FamLAG 1967 §3 Abs4
RS 2
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe ist in allen Fällen - somit auch für österreichische Staatsbürger - ausgeschlossen, in denen der typische Lebensunterhalt durch die öffentliche Hand gedeckt wird (vgl. zum Ausschluss der Familienbeihilfe bei Ableistung des Präsenzdienstes ; bei Ableistung des Zivildienstes ; bei Strafgefangenen ; sowie bei subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, ).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/16/0057

Ra 2017/16/0058

Ra 2017/16/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision 1. der M A und

2. des H A U, beide in W, beide vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7102131/2015, betreffend Familienbeihilfe ab Jänner 2015, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Erstrevisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts vom , mit dem ihrem Antrag auf Familienbeihilfe ab Jänner 2015 für den Zweitrevisionswerber nicht stattgegeben worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

4 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Wie eingangs dargelegt, hat das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ausschließlich über die Beschwerde der Erstrevisionswerberin abgesprochen. Da der Zweitrevisionswerber nicht Adressat des angefochtenen Erkenntnisses ist, entfaltet es ihm gegenüber keine Rechtswirkungen, weshalb dessen Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht, sodass diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist (vgl. ).

6 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Vereinbarkeit des § 3 Abs. 4 FLAG mit Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Kernleistungen der Sozialhilfe subsidiär Schutzberechtigten unter denselben Voraussetzungen zu gewähren seien, wie den Angehörigen des Schutz gewährenden Mitgliedstaates.

7 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, hat der Verwaltungsgerichtshof doch bereits im Erkenntnis vom , 2011/16/0065, VwSlg 8668/F, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass es sich bei der Familienbeihilfe um keine Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinn und damit auch nicht um eine Kernleistung der Sozialhilfe gemäß Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Revision genannten Alo, und C-444/14, Osso. 8 Weiters wird in der Revision ganz allgemein die Verletzung von Art. 2 und 3 des internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) sowie von Art. 24 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gerügt. Das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Gesetzestexten und Materialien. Damit wird aber nicht konkret dargelegt, aufgrund welches - im Revisionsfall gegebenen - Sachverhalts welche Anordnung des § 3 Abs. 4 FLAG welcher Bestimmung der angeführten Artikel widerspräche und somit dem Erfordernis der Konkretisierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht Genüge getan (vgl. etwa , mwN).

9 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Anspruch auf Familienbeihilfe in allen Fällen - somit auch für österreichische Staatsbürger - ausgeschlossen, in denen der typische Lebensunterhalt durch die öffentliche Hand gedeckt wird (vgl. zum Ausschluss der Familienbeihilfe bei Ableistung des Präsenzdienstes ; bei Ableistung des Zivildienstes ; bei Strafgefangenen ; sowie bei subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, ).

10 Auch genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verweis auf sonstige Ausführungen in der Revision nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. etwa ; , Ra 2015/05/0036).

11 Die Revision der Erstrevisionswerberin ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ebenfalls ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
FamLAG 1967
FamLAG 1967 §3 Abs4
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs2
32011L0095 Status-RL Art29 Abs2
62014CJ0443 Alo VORAB
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017160053.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-47120