VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0053
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO ist an "H Rudolf u Mitges" gerichtet und Rudolf H zugestellt worden, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO enthält die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts nicht. Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die - als Erkenntnis intendierte - Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. zuletzt , mwN). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/15/0084
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der Rudolf H und Mitges. in K, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Wienerstraße 50-54, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/2100106/2013, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
1 Die Revisionswerber bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts "(H) Rudolf u. Mitges", an die auch die angefochtene Entscheidung (zu Handen des Rudolf H) erging, mit der einer Beschwerde gegen einen gemäß § 188 BAO ergangenen Feststellungsbescheid des Finanzamtes vom für das Jahr 2005 keine Folge gegeben wurde. Wie sich aus der vorgelegten Kopie der angefochtenen Entscheidung (die mit der im Akt befindlichen Durchschrift übereinstimmt) ergibt, enthält diese keinen Hinweis im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO.
2 Feststellungsbescheide nach § 188 BAO sind gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu richten, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
3 Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.
4 Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind.
5 Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach § 97 Abs. 1 BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten.
6 Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
7 Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist an "H Rudolf u Mitges" gerichtet und Rudolf H zugestellt worden, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO enthält die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im Gegensatz zum Bescheid des Finanzamtes nicht.
8 Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die - als Erkenntnis intendierte - Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. zuletzt , mwN).
9 Da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
10 Das Unterbleiben des in der Revisionsbeantwortung beantragten Kostenzuspruchs an den Bund gründet sich - ausgehend davon, dass das Risiko, von einer Bekämpfung der angefochtenen Erledigung abzusehen, den revisionswerbenden Parteien nicht zumutbar war - auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom , 98/03/0310, dargelegten Erwägungen (vgl. dazu etwa auch , mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150053.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-47107