VwGH 26.03.2019, Ra 2017/05/0218
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | BauO NÖ 1996 §51 Abs4; BauO NÖ 1996 §53 Abs2; BauRallg; BauTV NÖ 1997 §39 Abs3; |
RS 1 | Der VwGH hat in den Erkenntnissen , und , ausgesprochen, dass § 39 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 keine Regelung ist, die sich auf die Frage der Zulässigkeit von Bauwerken im Bauwich des Nachbargrundstückes bezieht; vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des § 39 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 um eine an den jeweiligen Bauwerber gerichtete Anordnung, den geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten. Daraus ist für die Nachbarn aber nichts gewonnen, weil der VwGH in den genannten Erkenntnissen, wie auch in , zudem auch festgehalten hat, dass das Nachbarrecht auf Einhaltung des Bauwichs unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 4 NÖ BauO 1996 durch die Berücksichtigung einer Verschwenkung des freien Lichteinfalles von 30 Grad auf dem Nachbargrundstück im Hinblick auf die dem Nachbarn im Falle einer Bauführung auf seinem Grundstück gemäß § 39 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 im gleichen Ausmaß eingeräumte Möglichkeit einer seitlichen Abweichung des freien Lichteinfalles nicht verletzt ist. Diese Ausführungen lassen sich auf das im Revisionsfall maßgebliche Nachbarrecht auf Einhaltung der Gebäudehöhe unter dem Gesichtspunkt des § 53 Abs. 2 NÖ BauO 1996 übertragen. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/05/0219
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision 1. des DDr. R K und 2. der Mag. B K, beide in K, beide vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, 3. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , LVwG-AV-704/001-2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde K; mitbeteiligte Partei: Ing. Mag. S S in K, vertreten durch die Appiano & Kramer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7; weitere Partei:
Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben der Stadtgemeinde K Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde K vom , mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision führen die Revisionswerber zunächst aus, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es bei der Berechnung der Höhe der Westfront des geplanten Bauwerkes die Dachaufbauten außer Betracht gelassen habe, weil von diesen Dachaufbauten bei einer 30 Grad Verschwenkung des Lichteinfalles keine Beeinträchtigung für Nachbargrundstücke ausgehe. Dabei habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen ausdrücklich betont habe, dass die Bestimmung des § 39 Abs. 3 NÖ Bautechnikverordnung 1997 (im Folgenden: BTV) über die 30 Grad Verschwenkung nicht für die Ermittlung der Gebäudehöhe nach § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 oder für die Frage der Zulässigkeit von Bauwerken im Bauwich des Nachbargrundstückes maßgeblich sei (Hinweis auf , und ).
6 Zwar trifft es zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in den von den Revisionswerbern zitierten Erkenntnissen ausgesprochen hat, dass § 39 Abs. 3 BTV keine Regelung ist, die sich auf die Frage der Zulässigkeit von Bauwerken im Bauwich des Nachbargrundstückes bezieht; vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des § 39 Abs. 3 BTV um eine an den jeweiligen Bauwerber gerichtete Anordnung, den geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten. Daraus ist für die Revisionswerber aber nichts gewonnen, weil der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen, wie auch in , zudem auch festgehalten hat, dass das Nachbarrecht auf Einhaltung des Bauwichs unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 durch die Berücksichtigung einer Verschwenkung des freien Lichteinfalles von 30 Grad auf dem Nachbargrundstück im Hinblick auf die dem Nachbarn im Falle einer Bauführung auf seinem Grundstück gemäß § 39 Abs. 3 BTV im gleichen Ausmaß eingeräumte Möglichkeit einer seitlichen Abweichung des freien Lichteinfalles nicht verletzt ist. Diese Ausführungen lassen sich auf das im Revisionsfall maßgebliche Nachbarrecht auf Einhaltung der Gebäudehöhe unter dem Gesichtspunkt des § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 übertragen. Das Vorbringen der Revisionswerber geht daher insoweit ins Leere.
7 Die Revisionswerber rügen weiters, das angefochtene Erkenntnis widerspreche dem in dieser Rechtssache bereits ergangenen Vorerkenntnis . Im Sinn dieses Erkenntnisses müsse auf die Schräglage des beabsichtigten Bauwerkes Bedacht genommen werden. Dies habe das Verwaltungsgericht verabsäumt, da es bei der Beurteilung der Belichtung wiederum in eine "90 Grad Betrachtung" verfallen sei. Gehe man hingegen von einer "mittigen Betrachtung" des geplanten Bauwerkes aus, so zeige sich, dass selbst bei einer 30 Grad Verschwenkung eine Beeinträchtigung der Belichtung vorliege.
8 Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis lediglich festgehalten hat, dass ein räumliches Naheverhältnis sowohl der West- als auch der Südfront des geplanten Baues zur Liegenschaft der Revisionswerber vorliegt und daher von "zugewandten" Gebäudefronten im Sinn der hg. Judikatur auszugehen ist. Die Vorgabe einer - in den Zulässigkeitsgründen nicht näher dargestellten - "mittigen Betrachtung" ist diesem Erkenntnis nicht zu entnehmen, sodass mit dem sich darauf beziehenden Vorbringen keine Abweichung von der hg. Judikatur dargelegt wird. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht hier eine "90 Grad Betrachtung" angestellt haben soll, handelt es sich bei der von den Revisionswerbern verwiesenen Skizze - wie im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt - doch bloß um eine allgemeine schematische Darstellung zur Erläuterung der 30 Grad Verschwenkung.
9 Schließlich bringen die Revisionswerber vor, dass der Beurteilung des Lichteinfalles entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein nachvollziehbarer Befund eines Sachverständigen zugrunde liege. Das Gutachten des Amtssachverständigen vom sowie dessen Ergänzungsgutachten vom gingen von der falschen Prämisse aus, dass die Bebauung auf dem Grundstück der Revisionswerber in offener Bebauungsweise zu erfolgen habe, somit ein seitlicher Bauwich von 3 m einzuhalten sei. Zwar habe der Sachverständige versucht, in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seine beiden Gutachten "durch improvisierte Ausführungen und Skizzen" zu ergänzen und eine Beurteilung des Lichteinfalles unter der Prämisse einer gekuppelten Bebauungsweise vorzunehmen, jedoch stelle dies keinen schlüssigen Befund dar, wie zukünftig bewilligungsfähige Gebäude auf der Liegenschaft der Revisionswerber situiert sein könnten.
10 Mit der pauschalen Behauptung, es liege kein nachvollziehbarer Befund vor, wird eine Unschlüssigkeit des betreffenden Sachverständigengutachtens nicht dargelegt. Im Übrigen hat der Amtssachverständige, wie die Revisionswerber selbst einräumen, sein Gutachten in Bezug auf den Lichteinfall bei Inanspruchnahme der gekuppelten Bebauungsweise durch die Revisionswerber im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänzt. Diesen Ausführungen sind die Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und sie bringen dazu auch in der Zulässigkeitsbegründung nichts vor.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO NÖ 1996 §51 Abs4; BauO NÖ 1996 §53 Abs2; BauRallg; BauTV NÖ 1997 §39 Abs3; |
Schlagworte | Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050218.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-47067