VwGH 13.09.2018, Ra 2016/15/0039
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | BStFG 1996; BStMG 2002; |
RS 1 | Aus dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, und den Vignettenpreisverordnungen 2000, 2007, 2009, 2010, 2011 und 2012 ergibt sich nicht, dass der mit Verordnung festgelegte Preis einer Jahres-Vignette für Personenkraftwagen bis 3,5 t auch im Falle der Weiterveräußerung einer (bei der ASFINAG oder deren Vertriebspartnern erworbenen) Jahres-Vignette gilt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Salzburg-Stadt in 5010 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6100408/2011, betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2013 (mitbeteiligte Partei: S GmbH & Co KG in S, vertreten durch die Eccontis Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4048 Linz, Karl-Leitl-Straße 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei, ein Zeitungsverlag, bot im Streitzeitraum den Bezug einer von ihr vertriebenen Tageszeitung für zwei Monate und die einmalige Zusendung der jeweiligen Jahres-Vignette für Personenkraftwagen bis 3,5 t als Sonderabonnement an. Das Sonderabonnement endete nach zwei Monaten, ohne dass es einer Kündigung durch den Abonnenten bedurfte. Eine Verlängerung des Sonderabonnements war nicht möglich. Der Verkaufspreis wurde von der mitbeteiligen Partei einer 10 %igen Umsatzbesteuerung unterzogen.
2 Im Rahmen einer die Jahre 2006 bis 2008 und den Nachschauzeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2010 umfassenden Außenprüfung vertrat der Prüfer den Standpunkt, der Verkauf der Vignette sei als eigenständige Leistung zu beurteilen, der Einkaufspreis für die Vignette sei ungekürzt als Bemessungsgrundlage im Abonnementpreis enthalten und unterliege in diesem Umfang dem Normalsteuersatz. Der Prüfer teilte den Preis für das Sonderabonnement in der Weise auf, dass er einen Betrag in Höhe des üblichen Einzelverkaufspreises von Vignetten dem Steuersatz von 20 % zuordnete und nur den verbleibenden geringen Restbetrag dem Steuersatz von 10 %.
3 Das Finanzamt folgte dem Prüfer und erließ - nach teilweiser Wiederaufnahme der Verfahren - entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009. Auch den Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2010 bis 2013 legte es die Feststellung des Prüfers zugrunde.
4 Die mitbeteiligte Partei brachte gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2013 Berufungen bzw. Beschwerden ein.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab des Bundesfinanzgericht den Berufungen (nunmehr Beschwerden) bzw. Beschwerden teilweise statt und erklärte eine Revision für unzulässig. Die mitbeteiligte Partei erbringe zwei selbständige, voneinander getrennte Hauptleistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterlägen. Die erste Hauptleistung sei die Lieferung der von ihr herausgegebenen Tageszeitung für einen Zeitraum von zwei Monaten (10 %iger Steuersatz). Die zweite Hauptleistung sei die Lieferung einer Vignette (20 %iger Steuersatz). Für beide Hauptleistungen sei nur ein gemeinsames Pauschalentgelt zu leisten gewesen, weshalb nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine Aufteilung dieses Entgeltes im Verhältnis der Einzelverkaufspreise einer Vignette und eines normalen Zeitungsabonnements vorzunehmen sei (Hinweis auf , und Madgett und Baldwin, C-308/96; sowie , Card Protection Plan, C-349/96).
6 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Finanzamts.
7 Von der mitbeteiligten Partei wurde eine Revisionsbeantwortung eingebracht, aber kein Aufwandersatz geltend gemacht.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Das Finanzamt bringt zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vor, das Bundesfinanzgericht habe im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, es sei bei der zu lösenden Rechtsfrage, nach welcher Methode ein Pauschalentgelt für zwei selbständige wirtschaftliche Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterlägen, aufzuteilen sei, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH abgewichen. Im vorliegenden Revisionsfall sei strittig, wie das Pauschalentgelt für zwei selbständige wirtschaftliche Leistungen aufzuteilen sei, wenn es für eine der beiden Leistungen einen gesetzlichen bzw. mittels Verordnung festgelegten Preis gebe, der keiner freien Preisvereinbarung unterliege. Entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts gebe es dazu noch keine Judikatur, weil die vom Bundefinanzgericht zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH Sachverhalte betroffen hätten, bei denen die Preise einer freien Preisvereinbarung zugänglich gewesen seien.
12 Das Bundesfinanzgericht hat das Pauschalentgelt für das in Rede stehende Sonderabonnement (Tageszeitung für zwei Monate und Jahres-Vignette für Personenkraftwagen bis 3,5 t) im Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufgeteilt. Die im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens dargelegte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich im Revisionsfall nicht, weil sich aus den Bestimmungen, welche das Finanzamt für seinen Standpunkt ins Treffen führt
(Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, Vignettenpreisverordnungen 2000, 2007, 2009, 2010, 2011 und 2012), nicht ergibt, dass der mit Verordnung festgelegte Preis einer Jahres-Vignette für Personenkraftwagen bis 3,5 t auch im Falle der Weiterveräußerung einer (bei der ASFINAG oder deren Vertriebspartnern erworbenen) Jahres-Vignette gilt.
13 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BStFG 1996; BStMG 2002; |
Schlagworte | Vignettenpreis |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150039.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-47049