VwGH 29.01.2020, Ra 2016/08/0076
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §33 Abs1 VwGG §58 Abs1 VwGG §58 Abs2 |
RS 1 | Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vor der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stirbt und für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren eintritt, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist (vgl. etwa ; , 95/08/0136 u.a., , 99/08/0167). Diese Judikatur ist auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen. Auch im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen im Sinn der soeben erörterten Rechtsprechung (Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens, Nichteintritt eines Rechtsnachfolgers) vor, sodass das Verfahren einzustellen ist. Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben. Da keine formelle Klaglosstellung erfolgte, war bei der Kostenentscheidung § 58 Abs. 1 VwGG anzuwenden. Im Hinblick auf das Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens lag auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (vgl. neuerlich VwGH 95/08/0136 u.a; 95/08/0123). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., in der Revisionssache der - nach Einbringung der Revision verstorbenen - I J in W, vertreten gewesen durch den Sachwalter Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr.in Karin Rest, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W162 2110769-1/7E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Einstellung der Notstandshilfe für einen näher genannten Zeitraum im Jahr 2015 ausgesprochen wurde, unter Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.
1.2. Die Revisionswerberin erhob - vertreten durch ihren Sachwalter - eine außerordentliche Revision und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde erstattete im eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung und teilte darin mit, dass die Revisionswerberin am verstorben ist.
2. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs übermittelte das zuständige Verlassenschaftsgericht seinen Beschluss vom , in dem einerseits die Überschuldung des Nachlasses (mit EUR 59.642,95) festgestellt und andererseits ausgesprochen wurde, dass die Aktiva (von EUR 3.634,68) antragsgemäß der T J auf Abschlag der bezahlten Begräbniskosten und gegen Bezahlung der Gerichtskommissärsgebühr an Zahlungsstatt überlassen werden.
Aus dem angeführten Beschluss des Verlassenschaftsgerichts ist insbesondere auch abzuleiten, dass eine Einantwortung an (allfällige) Erben nicht erfolgt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voranzustellen ist, dass mit dem Tod der Revisionswerberin die Sachwalterschaft (und damit auch ein vom Sachwalter begründetes Vertretungsverhältnis) erloschen ist, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung bedurfte (vgl. OGH RIS-Justiz RS0049121).
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vor der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stirbt und für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren eintritt, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist (vgl. etwa ; , 95/08/0136 u.a., , 99/08/0167).
Diese Judikatur ist auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen.
6. Auch im hier gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen im Sinn der soeben erörterten Rechtsprechung (Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens, Nichteintritt eines Rechtsnachfolgers) vor, sodass das Verfahren einzustellen ist.
7. Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben. Da keine formelle Klaglosstellung erfolgte, war bei der Kostenentscheidung § 58 Abs. 1 VwGG anzuwenden. Im Hinblick auf das Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens lag auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (vgl. neuerlich VwGH 95/08/0136 u.a.; 95/08/0123).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §33 Abs1 VwGG §58 Abs1 VwGG §58 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080076.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-47039