VwGH 27.10.2018, Ra 2016/06/0055
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | LStG NÖ 1999 §12; LStG NÖ 1999 §13 Abs2 Z3; LStG NÖ 1999 §9; |
RS 1 | Ein Anspruch auf eine weitere, allenfalls bequemere Zufahrt wird durch § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ LStG 1999 nicht vermittelt. Entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht (Hinweis E vom , 2007/05/0285, mwN) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/06/0013 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der I W in N, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Rathausplatz 3-4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , LVwG-AV-1016/001-2015, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederösterreichischen Straßengesetz 1999 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Neuhofen/Ybbs; mitbeteiligte Partei:
Marktgemeinde Neuhofen/Ybbs, weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung, 3109 St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Neuhofen an der Ybbs der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin und Straßenerhalterin der W.-Straße die nachträgliche straßenbaurechtliche Bewilligung für die Errichtung der W.-Straße.
2 Der dagegen von der Revisionswerberin (Eigentümerin eines an die W.-Straße angrenzenden Grundstücks) erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Neuhofen an der Ybbs vom keine Folge gegeben. Die von der Revisionswerberin gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Das Verwaltungsgericht hielt im angefochtenen Erkenntnis unter anderem fest, der Revisionswerberin sei mit rechtskräftigem Bescheid vom die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem (oben) genannten Grundstück erteilt worden, wobei den bewilligten Planbeilagen zufolge die Garagenzufahrt eine Breite bis zu 4 m und eine Steigung von 1,50 m auf einer Länge von 6 m, somit eine Steigung von 25 % aufweise. Der im bewilligten Plan enthaltenen straßenseitigen Gebäudeansicht zufolge sei der Planzeichner dabei vom asphaltierten Straßenniveau (Anm.: nach der Herstellung der verfahrensgegenständlichen Straße) ausgegangen, wobei das obere Ende der Rampe zur Garage genau mit der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut zusammenfalle. Das gleichzeitig mit der zitierten Baubewilligung (an anderer Stelle) bewilligte Carport sei dem vorgelegten Bauakt zufolge nicht ausgeführt worden.
4 Im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht habe die Revisionswerberin im Wesentlichen dahingehend Stellung genommen, dass die Rampe zum Haus vor dem Garagentor abweichend von der Bewilligung um mindestens 3 m verbreitert ausgeführt worden sei, wodurch sich gegenüber dem Bauplan eine Verlängerung um ca. 2 m sowie eine niedrigere Längsneigung ergeben hätten. Nach den Ausführungen der Revisionswerberin sei diese Rampe vor den Asphaltierungsarbeiten gut benutzbar gewesen, es sei die einzige fahrbare Möglichkeit zum Haus und der (Anm.: von ihr im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren letztlich abgelehnte) Alternativvorschlag der Gemeinde sei eine Grenze in Form einer Zick-Zack-Linie gewesen.
5 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, es sei ausschließlich die reine Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Revisionswerberin als Nachbarin des gegenständlichen Straßenbauvorhabens in ihrem subjektivöffentlichen Recht auf Erhaltung ihrer einzigen Zufahrt zu ihrem Grundstück verletzt sei. Soweit die Revisionswerberin eine Verschlechterung ihrer Hauszufahrt durch das Straßenbauvorhaben behaupte, sei ihr die antragsgemäß erteilte Baubewilligung für ihr Einfamilienhaus entgegenzuhalten, der zufolge sie über eigenen Antrag eine Rampe zu ihrer Garage planen und bewilligen habe lasse, die mit einer Steigung von 25 % mehr als doppelt so steil sei wie die zum Zeitpunkt der Baubewilligung gemäß § 157 NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997) vorgesehen gewesene Neigung von 10 %. Da das obere Ende dieser steilen Rampe planmäßig mit der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut zusammenfalle, erweise sich die Schlussfolgerung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, eine Abflachung der oberen Kuppe ohne zustimmungsbedürftigen Grundtausch würde zu einer unzulässigen Entwässerung der Straße auf das Grundstück der Revisionswerberin führen, schon aufgrund der logischen Denkgesetze als nachvollziehbar und ausweglos. Die Revisionswerberin räume selbst ein, diesem von der Konsenswerberin erstellten Alternativprojekt letztlich nicht zugestimmt zu haben, ohne den gutachterlichen Ausführungen über die Eignung dieses Alternativprojekts auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten zu sein. Das Verwaltungsgericht könne die von der Revisionswerberin am Alternativprojekt kritisierte "Zick-Zack-Linie" nicht erkennen, zumal dem von ihr selbst dazu vorgelegten Plan zufolge von der vorgeschlagenen Grenzänderung im Bereich der Garagenabfahrt nur ein wenige Zentimeter breiter Längsstreifen betroffen gewesen wäre.
6 Das somit einzig entscheidungswesentliche ursprüngliche Projekt stelle aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen den denkbar kleinsten Eingriff in die Zufahrt zum Grundstück der Revisionswerberin dar, wobei aufgrund der im Akt aufliegenden Pläne und Fotos keine Verschlechterung dieser Zufahrt gegenüber dem mit der zitierten Baubewilligung bestehenden Konsens erkannt werden könne. Vielmehr ergebe sich aus den Unterlagen, dass erst durch die Herstellung des bewilligten Straßenprojektes erstmals der mit der Baubewilligung für das Einfamilienhaus der Revisionswerberin hergestellte Konsens auch straßenseitig realisiert worden sei. Daraus, dass abweichend von diesem Konsens die provisorische Baustraße - wenngleich auch über viele Jahre hinweg - eine vergleichsweise komfortablere Zufahrt zur Rampe faktisch geboten habe, könne die Revisionswerberin keine subjektive Rechtsverletzung ableiten. Wenn sie ihr Begehren darauf richte, ihr möge nunmehr eine normgerechte Zufahrt zu ihrer Garage ermöglicht werden, verlasse sie damit den Boden ihrer subjektivöffentlichen Nachbarrechte im Straßenbewilligungsverfahren, zumal ein Anspruch auf eine weitere, allenfalls bequemere Zufahrt durch § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 nicht vermittelt werde. Entscheidend sei, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspreche, nach wie vor bestehe (Verweis auf ).
7 Maßstab der Zumutbarkeitsprüfung könne im vorliegenden Fall nur die zum Zeitpunkt der Baubewilligung für das Einfamilienhaus der Revisionswerberin bereits aus Sicht des Jahres 2005 absehbare Situation nach erfolgter Asphaltierung der Gemeindestraße sein, wobei aus dem Bauakt hervorgehe, dass der der Revisionswerberin zuzurechnende Planverfasser diese Situation im Jahr 2005 korrekt vorhergesehen und richtig abgebildet habe. Inwieweit das nunmehr bewilligte Straßenbauvorhaben eine Verschlechterung gegenüber diesem baurechtlich bewilligten Konsens bewirken solle, könne nicht nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob die Revisionswerberin die Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Grundstück durch die konsenswidrige Errichtung der Rampe faktisch erschwert oder erleichtert habe, zumal die Baubehörde dem vorgelegten Bauakt zufolge diese Abweichung baurechtlich noch nicht abschließend beurteilt habe. Keinesfalls könne jedoch, wie die Revisionswerberin erkennbar vermeine, die Zufahrtssituation aus der unbefestigten Baustraße heraus als Maßstab im gegenständlichen Verfahren dienen, weil ein derartiges Provisorium keinen Vertrauensschutz der Nachbarn im Straßenbauverfahren zu begründen vermöge.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
13 Das Vorbringen, die Steigung (Neigung der Garagenzufahrt auf dem Grundstück der Revisionswerberin) von 25 % sei mehr als doppelt so steil als im Zeitpunkt der der Revisionswerberin erteilten Baubewilligung gemäß § 157 NÖ BTV 1997 vorgesehen und es wäre nach der NÖ Bauordnung jedenfalls zu prüfen gewesen, ob dem Bauvorhaben eine Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz entgegenstehe, richtet sich - wie die Revisionswerberin selbst formuliert - an die "für die baurechtliche Bewilligung zuständige Behörde" und erweist sich im gegenständlichen straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren als nicht relevant.
14 Weder wurde der Baubewilligungsbescheid vom gemäß § 23 Abs. 9 NÖ Bauordnung 2014 für nichtig erklärt, noch war es Aufgabe der Straßenbehörde, anlässlich der Erteilung der straßenrechtlichen Baubewilligung in die Rechtskraft von Baubewilligungen nach der Bauordnung einzugreifen.
15 Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 kommt den Parteien des Verfahrens ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum betroffenen Grundstück zu (wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann). Dass die Garagenzufahrt auf dem Grundstück der Revisionswerberin mit einer Steigung von weit mehr als 10 % im Jahr 2005 behördlich bewilligt wurde und diese Bewilligung dem Rechtsbestand angehört, wird von der Revisionswerberin nicht bestritten. Ein Anspruch auf eine weitere, allenfalls bequemere Zufahrt wird durch § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 nicht vermittelt. Entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht (, mwN).
16 Die Revisionswerberin stimmt mit dem Verwaltungsgericht insoweit überein, als Maßstab der Zumutbarkeitsprüfung im vorliegenden Fall die zum Zeitpunkt der Baubewilligung für das Einfamilienhaus der Revisionswerberin bereits aus Sicht des Jahres 2005 absehbare Situation nach erfolgter Asphaltierung der Gemeindestraße zu sein habe. Die vom Verwaltungsgericht abweichende Revisionsmeinung, es sei der Beurteilung jedoch eine maximale Steigung der Garagenzufahrt von 10 % unter Berücksichtigung des § 157 NÖ BTV 1997 zugrunde zu legen, findet angesichts der genannten, von der Revisionswerberin vor Jahren selbst beantragten und ihr unter anderem für die Garagenzufahrt rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung, die eine größere Steigung der Zufahrt vorsieht, keine Grundlage.
17 Soweit die Revisionswerberin weiters vorbringt, es bestehe keine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspreche, genügt es, darauf hinzuweisen, dass sich nach dem Vorgesagten an der rechtskräftig genehmigten Zufahrt zur Garage der Revisionswerberin durch das bewilligte Straßenbauvorhaben nichts ändert, sodass dem Umstand, ob das Verwaltungsgericht zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass (auch) eine anderweitige Zufahrtsmöglichkeit, die zumutbar sei, bestehe, keine Relevanz für die rechtliche Beurteilung zukommt.
18 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision schließlich bemängelt wird, "die Behörde" habe nicht begründet, weshalb sie die Angaben der Revisionswerberin, die Garage als solche und nicht als Abstellraum nutzen zu wollen, für nicht glaubwürdig halte, ist dem zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis die Nutzung der Garage als Garage nicht in Zweifel gezogen hat.
19 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | LStG NÖ 1999 §12; LStG NÖ 1999 §13 Abs2 Z3; LStG NÖ 1999 §9; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060055.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-47031