Suchen Hilfe
VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0035

VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0035

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauRallg;
ROG Tir 1994 §15 Abs1 lita;
ROG Tir 1994 §16 Abs1;
ROG Tir 2011 §17 Abs1 lita;
RS 1
Während gemäß § 17 Abs. 1 lit. a Tir ROG 2011 allein maßgeblich ist, ob Wohnsitze am "nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind", hatte das Tir ROG 1994, LGBl. Nr. 81/1993, in § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a im Zusammenhang mit der (innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am möglichen) Anmeldung von Freizeitwohnsitzen Wohnsitze vor Augen, die "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt".
Normen
BauRallg;
ROG Tir 1994 §15 Abs1 lita;
ROG Tir 1994 §16 Abs1;
ROG Tir 1997 §16 Abs1;
ROG Tir 2011 §17 Abs1 lita;
ROG Tir 2011 §17 Abs6;
VwRallg;
RS 2
§ 17 Abs. 1 lit. a Tir ROG 2011 stellt ausschließlich darauf ab, ob Wohnsitze am "nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind". Die in den älteren Bestimmungen normierte Möglichkeit, dass sich "der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt", besteht nach § 17 Abs. 1 lit. a Tir ROG 2011 nicht (mehr). Untermauert wird die Rechtsansicht, dass es nach der aktuellen Rechtslage nur auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt ankomme, auch durch § 17 Abs. 6 Tir ROG 2011, der durch LGBl. Nr. 47/2011 in das Tir ROG eingefügt wurde und am in Kraft trat und wonach nach § 16 Tir ROG 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997 anhängige (gemeint: am ) Feststellungsverfahren nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen waren und (in diesen Altfällen) der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich war, "wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt". Damit war der Nachweis in der Anmeldung durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel, dass der Wohnsitz bereits am als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, angesprochen.
Normen
BauRallg;
ROG Tir 1997 §16;
ROG Tir 2011 §17 Abs1 lita;
ROG Tir 2011 §17 Abs2;
ROG Tir 2011 §17 Abs6;
RS 3
Wenn gemäß § 17 Abs. 6 Tir ROG 2011 (unter der Voraussetzung, dass sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt) die Nachsicht vom (grundsätzlich) erforderlichen Nachweis lediglich auf die nach § 16 Tir ROG 1997 anhängigen Feststellungsverfahren beschränkt ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass der Nachweis im Sinne des § 17 Abs. 2 Tir ROG 2011 in einem später eingeleiteten Verfahren nicht durch den Hinweis auf eine Baubewilligung, aus der sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz ergebe, erbracht werden kann. Es kommt nach der lit. a des § 17 Abs. 1 Tir ROG 2011 vielmehr allein darauf an, dass Wohnsitze am "nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften" rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet wurden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des T H, vertreten durch Mag. Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , LVwG- 2015/40/1641-4, betreffend nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeister der Gemeinde Aschau im Zillertal; weitere Partei:

Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom  meldete der Revisionswerber beim Bürgermeister der Gemeinde A. (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) die Liegenschaft in EZ X, Baufläche Y, nachträglich als Freizeitwohnsitz an.

2 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht stellte mit Bescheid vom gemäß § 17 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011) fest, dass die Verwendung der gesamten Liegenschaft in EZ X, als Freizeitwohnsitz unzulässig sei.

3 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

4 Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge handle es sich bei dem vom Revisionswerber angemeldeten Freizeitwohnsitz um den ehemaligen Wohnteil des geschlossenen Hofes auf dem Grundstück Y. Das gegenständliche Gebäude sei vor dem Inkrafttreten der Tiroler Landesbauordnung errichtet worden und habe sich zum Zeitpunkt im Freiland befunden. Das gegenständliche Gebäude sei von der Tante des Revisionswerbers bereits vor dem und bis zu ihrem Ableben im Jahr 2003 als Freizeitwohnsitz genutzt worden. Seit dem Jahr 2003 sei das antragsgegenständliche Gebäude unbewohnt. Derzeit seien Umbaumaßnahmen im Inneren des Gebäudes im Gange.

5 In seinen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, es habe aufgrund der Aussagen zweier näher genannter Zeugen zwar der Nachweis erbracht werden können, dass der gegenständliche Wohnsitz bereits zum Zeitpunkt von der Tante des Revisionswerbers zu Freizeitwohnsitzzwecken verwendet worden sei. Mit Blick auf die eindeutige Formulierung im § 17 Abs. 1 lit. b TROG 2011 (arg. "weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll") müsse jedoch nach Meinung des Verwaltungsgerichts zumindest "zum Stichtag der Anmeldung" eine Verwendung des angemeldeten Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Eine allenfalls in der Zukunft wiederum geplante Nutzung als Freizeitwohnsitz werde von der Bestimmung des § 17 Abs. 1 TROG 2011 nicht erfasst. Angesichts der eigenen Ausführungen des Revisionswerbers, wonach das gegenständliche Gebäude seit dem Jahr 2003 leer stehe, sei für das Verwaltungsgericht klargestellt, dass die genannte Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs. 1 lit. b TROG 2011 nicht erfüllt sei. Eine positive Erledigung der vorliegenden Anmeldung des in Rede stehenden Objektes scheide daher schon deshalb aus, weil jedenfalls eine Nutzung als Freizeitwohnsitz seit dem

6 Jahr 2003 gar nicht (mehr) vorliege.

7 Ferner hielt das Verwaltungsgericht fest, unbestritten habe sich das antragsgegenständliche Wohngebäude zum im Freiland befunden. Eine Nutzung als Freizeitwohnsitz zum Zeitpunkt lasse sich jedoch nicht mit den seinerzeit in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften vereinbaren.

8 Gemäß dem am in Geltung gestandenen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 76/1990, (TROG 1984) seien gemäß § 15 TROG 1984 im Freiland nur Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig gewesen, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich gewesen seien. Daraus ergebe sich, dass im Freiland jedenfalls nur landwirtschaftliche Wohnnutzungen gestattet gewesen seien (Verweis auf ).

9 Freizeitwohnsitze (der Begriff selbst sei erst mit dem TROG 1994, LGBL. Nr. 81/1993, - Verweis auf die dortige Bestimmung des § 15 "Beschränkungen für Freizeitwohnsitze" - eingeführt worden) seien im fraglichen Zeitraum 1980 bis Ende 1993 nur in ganz engen Grenzen nach den hiefür geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig gewesen (Verweis auf den mit der 1. Novelle zum TROG 1972, LGBl. Nr. 70/1973, eingeführten § 16a "Sonderfläche für Apartmenthäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen", sowie auf ).

10 Angewandt auf den vorliegenden Fall sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Nutzung des Wohnteiles eines geschlossenen Hofes zu anderen als zu landwirtschaftlichen Zwecken, konkret zu Freizeitwohnsitzzwecken, raumordnungsrechtlich zulässig gewesen wäre.

11 Auch aus diesem Grund könne eine Anmeldung als Freizeitwohnsitz des Anwesens des Revisionswerbers keinen Erfolg haben.

12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

13 Die Tiroler Landesregierung brachte eine Revisionsbeantwortung ein.

14 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht äußerte sich zur Revision nicht.

15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

18 § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), LGBl. Nr. 56/2011, lautet:

"§ 17

Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige

Feststellungsverfahren

(1) Wohnsitze, die

a) am nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und

b) weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,

können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.

(2) In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. (...)

(3) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 (...) vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. (...)

(...)

(6) Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen."

19 Zur Begründung des Verwaltungsgerichts betreffend eine zum Stichtag nicht rechtmäßige Verwendung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a TROG 2011) wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision (lediglich) unter Zitierung der hg. Erkenntnisse vom , 95/06/0265, und vom , 96/06/0157, vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil die zitierten hg. Erkenntnisse "bei nahezu völlig identem Sachverhalt auf ein völlig anderes Ergebnis" kämen.

20 Dem ist jedoch Folgendes zu entgegnen:

21 Im hg. Erkenntnis 95/06/0265 wurde zu einem noch vor Inkrafttreten der Tiroler Landesbauordnung von 1901 errichteten Wohngebäude (ohne Beschränkung des Verwendungszweckes) unter anderem festgehalten, dass die verschiedensten "Wohnzwecke" gedeckt gewesen seien. Änderungen von "Hauptwohnung" in "Freizeitwohnung" seien irrelevant gewesen, weil sie beide in dem Begriff "Wohnzweck" ihre Deckung fänden. Erst wenn der erkennbare Zweck überschritten sei, sei gemäß dem mit der 3. Bauordnungsnovelle 1988 eingeführten § 56 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung eine Baubewilligung erforderlich. Ähnliche Ausführungen finden sich auch im hg. Erkenntnis 96/06/0157. Die in den beiden Erkenntnissen zu prüfenden angefochtenen Bescheide stammten aus den Jahren 1995 bzw. 1996.

22 Abgesehen davon, dass in dem zuletzt zitierten Erkenntnis 96/06/0157 eine Vorstellungsentscheidung in einem Feststellungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, zu prüfen war, unterscheidet sich die im Zeitpunkt der Erlassung der den beiden hg. Erkenntnissen zugrunde liegenden Bescheide relevante Rechtslage von dem hier maßgeblichen § 17 Abs. 1 TROG 2011 in einem wesentlichen Punkt.

23 Während nämlich gemäß § 17 Abs. 1 lit. a TROG 2011 allein maßgeblich ist, ob Wohnsitze am "nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind", hatte das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993, in § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a im Zusammenhang mit der (innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am  möglichen) Anmeldung von Freizeitwohnsitzen Wohnsitze vor Augen, die "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt" (Hervorhebungen nicht im Original).

24 § 16 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1997, enthält eine weitgehend inhaltlich gleiche Bestimmung; es wird lediglich die Anmeldefrist bis verlängert.

25 Mit dem Gesetz vom , mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 geändert wird (5. Raumordnungsgesetz-Novelle), LGBl. Nr. 73/2001, entfiel die genannte Anmeldemöglichkeit von Freizeitwohnsitzen. Die Erläuternden Bemerkungen zu den damals neu gefassten §§ 15 und 16 TROG 1997 hielten dazu fest, es müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Frist zur Anmeldung bestehender Freizeitwohnsitze am abgelaufen sei. Aus diesem Grund sei das im bisherigen § 16 geregelte Anmeldeverfahren obsolet geworden.

26 Mit dem Gesetz vom , mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 geändert wird, LGBl. Nr. 47/2011, erhielt § 17 Abs. 1 die auch im vorliegenden Fall maßgebliche Fassung, wobei die lit. a die Wortfolge "bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt" nicht mehr aufweist. Mit der Kundmachung der Landesregierung vom , LGBl. Nr. 56/2011, wurde schließlich das TROG 2006 als TROG 2011 wiederverlautbart.

27 Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, es werde die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am "rechtmäßig bestanden haben", wieder eröffnet, wobei die Freizeitwohnsitze letztmalig bis zum angemeldet werden könnten. Auf den zitierten, nunmehr in § 17 Abs. 1 lit. a TROG 2011 nicht mehr enthaltenen Textteil gehen die Erläuternden Bemerkungen nicht explizit ein.

28 § 17 Abs. 1 lit. a TROG 2011 stellt somit ausschließlich darauf ab, ob Wohnsitze am "nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind". Die in den zitierten älteren Bestimmungen normierte Möglichkeit, dass sich "der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt", besteht nach § 17 Abs. 1 lit. a TROG 2011 nicht (mehr).

29 Untermauert wird die Rechtsansicht, dass es nach der aktuellen Rechtslage nur auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt ankomme, auch durch § 17 Abs. 6 TROG 2011, der durch LGBl. Nr. 47/2011 in das TROG eingefügt wurde und am in Kraft trat und wonach nach § 16 TROG 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997 anhängige (gemeint: am ) Feststellungsverfahren nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen waren und (in diesen Altfällen) der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich war, "wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt". Damit war der Nachweis in der Anmeldung durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel, dass der Wohnsitz bereits am als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, angesprochen.

30 Wenn gemäß § 17 Abs. 6 TROG 2011 (unter der Voraussetzung, dass sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt) die erwähnte Nachsicht vom (grundsätzlich) erforderlichen Nachweis aber lediglich auf die nach § 16 TROG 1997 anhängigen Feststellungsverfahren beschränkt ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass der Nachweis im Sinne des § 17 Abs. 2 TROG 2011 in einem - wie hier - später eingeleiteten Verfahren nicht durch den Hinweis auf eine Baubewilligung, aus der sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz ergebe, erbracht werden kann. Es kommt nach der lit. a des § 17 Abs. 1 TROG 2011 vielmehr allein darauf an, dass Wohnsitze am "nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften" rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet wurden.

31 Da die in der Zulässigkeitsbegründung zitierten hg. Erkenntnisse zur früheren Rechtslage ergangen sind, gemäß der - alternativ - auch darauf abgestellt wurde, ob sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, und dieser Aspekt in den genannten Erkenntnissen im Ergebnis auch maßgeblich war, zeigt das Vorbringen des Revisionswerbers keine Abweichung des Verwaltungsgerichts von einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

32 Ein weiteres Vorbringen betreffend die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 lit. a TROG 2011, das sich gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, es sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass "die Nutzung des Wohnteiles eines geschlossenen Hofes" zu Freizeitwohnsitzzwecken zum raumordnungsrechtlich zulässig gewesen wäre, wenden würde, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht erstattet.

33 Nach dem ersten Absatz des § 17 TROG 2011 müssen die dort in der lit. a und der lit. b normierten Voraussetzungen für die nachträgliche Anmeldung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze kumulativ vorliegen. Auf das in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu § 17 Abs. 1 lit. b TROG 2011 und zur Frage, ob nach dieser Bestimmung Freizeitwohnsitze nach dem Stichtag (im Zeitpunkt der Antragstellung) weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden müssen, erstattete Vorbringen war daher nicht mehr einzugehen.

34 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauRallg;
ROG Tir 1994 §15 Abs1 lita;
ROG Tir 1994 §16 Abs1;
ROG Tir 1997 §16 Abs1;
ROG Tir 1997 §16;
ROG Tir 2011 §17 Abs1 lita;
ROG Tir 2011 §17 Abs2;
ROG Tir 2011 §17 Abs6;
VwRallg;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060035.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-47030