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VwGH 27.09.2018, Ra 2016/06/0030

VwGH 27.09.2018, Ra 2016/06/0030

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauG Bgld 1997 §16 Abs1
BauG Bgld 1997 §3 Z3 lita
RS 1
Allein aus der Größe einer Baulichkeit von rund 8 m2 lässt sich nicht ableiten, dass das baupolizeiliche Interesse der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit betroffen ist (vgl. dazu und , bezüglich einer Gerätehütte von rund 14 m2).
Normen
BauG Bgld 1997 §16 Abs1
BauG Bgld 1997 §3 Z4
VwRallg
RS 2
Die Ansicht, wonach bereits der Umstand der Errichtung eines Gebäudes das baupolizeiliche Interesse des Orts- und Landschaftsbildes berühre, würde jedenfalls der in den Materialien zum Bgld. BauG (abgedruckt in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Burgenländisches Baurecht3 (2017) S 189 f.) zum Ausdruck gebrachten Absicht des Landesgesetzgebers, welcher in der demonstrativen Aufzählung sonstiger Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen, ausdrücklich etwa Gerätehütten und Gartenhäuschen genannt hat, widersprechen.
Normen
BauG Bgld 1997 §16 Abs1
BauG Bgld 1997 §3
RS 3
Der Schutz des Waldes stellt kein baupolizeiliches Interesse dar.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des E I in L, vertreten durch Mag. Thomas Stöger, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl am See, Technologiezentrum, Ludwig-Bolzmannstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom , Ü X01/08/2014.003/010, betreffend einen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Güssing), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte kann auf das Vorerkenntnis , verwiesen werden. Daraus ist Folgendes festzuhalten:

2 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom wurde dem Revisionswerber gemäß § 26 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 (Bgld. BauG) in Verbindung mit der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung LGBl. Nr. 7/2011 der Auftrag erteilt, die zwei im südöstlichen Teil des gegenständlichen Grundstückes errichteten, im beiliegenden Lageplan als Gebäude 1 und Gebäude 2 bezeichneten Holzgebäude innerhalb einer näher bezeichneten Frist zu entfernen, womit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 20 Abs. 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz (Bgld. RPG) normiere die Kriterien, nach denen zu beurteilen sei, ob eine im Grünland beabsichtigte Baumaßnahme für die der Flächenwidmung entsprechende Widmung notwendig sei. Im Hinblick auf die fehlende Sonderwidmung sei diese Überprüfung nicht erforderlich gewesen. In Bezug auf die Frage, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliege, stelle § 3 Z 1 Bgld. BauG darauf ab, dass Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig seien, wenn sie dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprächen. Da der Flächenwidmungsplan die gegenständliche Liegenschaft als Grünfläche - forstwirtschaftlich genutzt ausweise, stünden die beiden Holzbauten im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Im Hinblick darauf, dass baupolizeiliche Interessen im Sinn des § 3 Z 1 Bgld. BauG nicht nur berührt, sondern auch verletzt würden, könne von keinem geringfügigen Bauvorhaben ausgegangen werden.

3 Dieser Bescheid wurde mit dem eingangs angeführten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In seinen Erwägungen hielt der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass es sich bei den gegenständlichen Hütten um Bauwerke im Sinn des § 2 Abs. 1 Bgld. BauG und um Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 2 Bgld. BauG handle und der gegenständliche Auftrag ausgehend davon daher zu Recht auf § 26 Abs. 2 Bgld. BauG zu stützen sei. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zwar eine nachträgliche Baubewilligung für die gegenständlichen Baulichkeiten ausscheide, weil es keine gesonderte Ausweisung im Flächenwidmungsplan gebe. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass die Baulichkeiten dennoch auf der gegenständlichen Grünfläche zulässig seien, nämlich dann, wenn diese als Gerätehütten oder Gartenhäuschen allenfalls geringfügige Bauvorhaben seien und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Bgld. RPG eingehalten seien. Diesfalls wären die Baulichkeiten nämlich bewilligungs- und anzeigefrei, gleichwohl aber auf der Grünfläche - und zwar auch ohne gesonderte Ausweisung im Flächenwidmungsplan - zulässig, sodass ein Beseitigungsauftrag nach § 26 Abs. 2 Bgld. BauG ausschiede.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde dem Revisionswerber neuerlich der Auftrag erteilt, die zwei im südöstlichen Teil des gegenständlichen Grundstückes errichteten, im beiliegenden Lageplan als Gebäude 1 und Gebäude 2 bezeichneten Holzgebäude innerhalb einer näher bezeichneten Frist zu entfernen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften hielt das Verwaltungsgericht fest, dass das Gebäude Nr. 1 eine Größe von ca. 5,7 m x 4,2 m und eine Terrasse von 2,8 m x 5,3 m habe, während das Gebäude Nr. 2 eine Größe von ca. 2,8 m x 2,8 m aufweise. Allein auf Grund der Größe dieser Gebäude sei das baupolizeiliche Interesse der mechanischen Festigkeit und der Standsicherheit betroffen. Selbst wenn es sich um solche Hütten handelte, die in Baumärkten erhältlich seien, komme es für die standsichere Ausführung auch auf die Geländebeschaffenheit des Aufstellungsortes der Gebäude an. Dies sei allerdings vor der Errichtung in einem baubehördlichen Verfahren zu prüfen und nach Errichtung der Gebäude sei gemäß § 27 Bgld. BauG die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens in einem Schlussüberprüfungsprotokoll zu bestätigen. Weiters sei das baupolizeiliche Interesse des Brandschutzes massiv betroffen, denn durch die Errichtung der Gebäude im Waldgebiet sei in einem etwaigen Brandfall ausgehend vom Gebäude mit einer schnellen und großflächigen Ausbreitung des Feuers im Wald zu rechnen. Der Brandschutz habe im gegenständlichen Fall gewichtige Bedeutung, zumal der Revisionswerber nicht vor Ort wohnhaft sei und außerdem auf dem Dach des Gebäudes Nr. 1 Solar- und Photovoltaikpaneele angebracht seien, die im Störfall eine Brandquelle darstellen könnten. Auch das Vorliegen des Brandschutzes könne erst in einem baubehördlichen Verfahren beurteilt werden. Gleiches gelte für das baupolizeiliche Interesse des Orts- und Landschaftsbildes. Auch dieses sei durch die Errichtung dieser Gebäude betroffen. Aus diesen Gründen seien die gegenständlichen Gebäude nicht als geringfügig gemäß § 16 Bgld. BauG zu qualifizieren, weshalb für diese Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Bgld. RPG eine gesonderte Ausweisung im Flächenwidmungsplan notwendig gewesen wäre.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Die Revision erweist sich angesichts des Vorbringens zum Bestehen baupolizeilicher Interessen im Sinn des § 3 Bgld. BauG als zulässig.

8 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 79/2013, lauten auszugsweise:

§ 3

Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen)

Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie

1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,

2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,

3. nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich

a) Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,

b) Brandschutz,

c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,

d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,

e) Schallschutz,

f) Energieeinsparung und Wärmeschutz

entsprechen.

4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,

5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie

6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.“

§ 16

Geringfügige Bauvorhaben

(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen (§ 3) bestehen, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.

.... “

§ 26

Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung

...

(2) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung bzw. Baufreigabe ausgeführt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung oder Baufreigabe wesentlich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich zu verfügen und den Bauträger, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. die Bauanzeige zu erstatten. Kommt der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Baubewilligung bzw. die Baufreigabe nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

...“

9 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2015, lauten auszugsweise:

§ 16

Grünflächen

(1) Alle Flächen, die nicht als Bauland, Verkehrsfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, sind Grünflächen.

(2) Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung sind im Flächenwidmungsplan entsprechend ihrer Verwendung gesondert auszuweisen.

(3) Im Flächenwidmungsplan sind weiters gesondert auszuweisen:

1. landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, auf denen landwirtschaftliche Gebäude und landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung errichtet werden;

2. landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, auf denen bestehende landwirtschaftliche Gebäude oder bestehende landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung erweitert oder einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden;

3. Grünflächen, auf denen bestehende nicht landwirtschaftliche Gebäude oder bestehende nicht landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.

Von dieser gesonderten Ausweispflicht sind geringfügige Bauvorhaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Burgenländisches Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen.

...“

§ 20

Wirkung des Flächenwidmungsplanes

(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, daß Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

...

(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 16 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.

(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, daß

a) die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,

b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,

c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und

d) raumordnungsrelevante Gründe (z. B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.

...“

10 Der Revisionswerber bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Größe der beiden verfahrensgegenständlichen Gartenhütten lasse entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht direkt auf das Vorliegen des baupolizeilichen Interesses der mechanischen Festigkeit und der Standsicherheit schließen. Das Erkenntnis widerspreche außerdem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da das Gebäude Nr. 2 nach den Feststellungen eine Größe von 7,84 m2 aufweise und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gerätehütte in der Größe von 13,65 m2 keine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen erwarten lasse (Hinweis auf ). Zudem sei durch die Errichtung der Hütte im Waldgebiet nicht automatisch das baupolizeiliche Interesse des Brandschutzes betroffen, woran auch die Solar- oder Photovoltaikpaneele nichts änderten. Wenn zudem das baupolizeiliche Interesse des Orts- und Landschaftsbildes allein auf Grund der „Errichtung“ eines Gebäudes bereits betroffen wäre, wären Gartenhütten und Gerätehäuschen niemals geringfügige Bauvorhaben im Sinn des § 16 Bgld. BauG, was auch der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis widersprechen würde. Bei den verfahrensgegenständlichen Hütten handle es sich sohin um sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestünden (geringfügige Bauvorhaben). Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht keine Ermittlungen zum Untergrund der Gebäude, zur Frage, wie nahe Bäume an den Gebäuden stünden, sowie zu Standort und Umgebung geführt, sodass nicht klar sei, weshalb das Verwaltungsgericht vermeine, dass die genannten baupolizeilichen Interessen betroffen seien, zumal die dazu ergangene Begründung des Verwaltungsgerichtes auch nicht ausreichend sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf:

11 Wie sich aus den eingangs dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis ergibt, wären die in Rede stehenden Baulichkeiten auf der gegenständlichen Grünfläche dann zulässig, wenn diese Baulichkeiten als Gerätehütte oder Gartenhäuschen allenfalls geringfügige Bauvorhaben sind und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Bgld. RPG eingehalten sind. Diesfalls wären die Baulichkeiten nämlich bewilligungs- und anzeigefrei, gleichwohl aber auf der Grünfläche - und zwar auch ohne gesonderte Ausweisung iSd § 16 Abs. 3 Bgld. RPG im Flächenwidmungsplan - zulässig, sodass ein Beseitigungsauftrag nach § 26 Abs. 2 Bgld. BauG ausschiede.

12 Das Verwaltungsgericht gelangte im angefochtenen Erkenntnis zu dem Schluss, dass die beiden Baulichkeiten deshalb nicht als geringfügig im Sinn des § 16 Bgld. BauG zu qualifizieren seien, weil durch diese die baupolizeilichen Interessen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes betroffen seien.

13 Die im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Begründung für die Annahme des Verwaltungsgerichtes, durch die beiden Baulichkeiten sei das baupolizeiliche Interesse der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit betroffen, vermag nicht zu überzeugen, weil sich dies - worauf der Revisionswerber zutreffend hinweist - insbesondere in Bezug auf das lediglich rund 8 m2 große Gebäude 2 allein aus dessen Größe nicht ableiten lässt (vgl. dazu und , bezüglich einer Gerätehütte von rund 14 m2). Auch in Bezug auf das rund 25 m2 große Gebäude 1 samt Terrasse ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vorliegenden Verfahrensakten nicht erkennbar, dass allein dessen Größe das baupolizeiliche Interesse der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit zu berühren vermag.

14 Gleiches gilt für das baupolizeiliche Interesse des Orts- und Landschaftsbildes, zu welchem sich im angefochtenen Erkenntnis keine nähere Begründung findet. Die vom Verwaltungsgericht offenbar vertretene Ansicht, wonach bereits der Umstand der Errichtung eines Gebäudes das baupolizeiliche Interesse des Orts- und Landschaftsbildes berühre, würde jedenfalls der in den Materialien zum Bgld. BauG (abgedruckt in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Burgenländisches Baurecht3 [2017] S 189 f.) zum Ausdruck gebrachten Absicht des Landesgesetzgebers, welcher in der demonstrativen Aufzählung sonstiger Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen, ausdrücklich etwa Gerätehütten und Gartenhäuschen genannt hat, widersprechen. Darüber hinaus würde diese Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch der im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher es nicht für ausgeschlossen hielt, dass die gegenständlichen Gebäude als Gerätehütten oder Gartenhäuschen allenfalls geringfügige Bauvorhaben sein könnten, zuwiderlaufen.

15 Aber auch die Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach durch die gegenständlichen Gebäude das baupolizeiliche Interesse des Brandschutzes massiv betroffen sei, vermag nicht zu überzeugen, weil das Verwaltungsgericht den Umstand, dass sich die Gebäude in einem Waldgebiet befinden und die sich damit allenfalls verbundene Gefahr eines Waldbrandes im Hinblick auf die am Dach des Gebäudes 1 befindlichen Solar- oder Photovoltaikpaneele als entscheidend angesehen hat. Dass die gegenständlichen Solar- oder Photovoltaikpaneele im Vergleich zu sonstigen elektrischen Anlagen besonders störanfällig seien, sodass allein deren Anbringung das baupolizeiliche Interesse des Brandschutzes zu berühren vermag, ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vorliegenden Verfahrensakten nicht erkennbar. Im Übrigen stellt der Schutz des Waldes kein baupolizeiliches Interesse dar.

16 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

17 Die vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG entfallen.

18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. I Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

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Normen
BauG Bgld 1997 §16 Abs1
BauG Bgld 1997 §3
BauG Bgld 1997 §3 Z3 lita
BauG Bgld 1997 §3 Z4
VwRallg
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060030.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-47029