VwGH 11.02.2019, Fr 2018/22/0001
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AVG §38; AVG §62; VwGG §25a Abs3 impl; VwGVG 2014 §17; VwGVG 2014 §29 Abs1; VwGVG 2014 §29 Abs4; VwGVG 2014 §30; VwGVG 2014 §31 Abs3; |
RS 1 | Eine Aussetzungsentscheidung ist als nicht verfahrensleitender, gesondert bekämpfbarer Beschluss auszufertigen, entsprechend zu begründen, mit einer Belehrung über die Anfechtbarkeit zu versehen und den Parteien zuzustellen (vgl. § 31 Abs. 3 iVm §§ 29 Abs. 1 und 4, 30 VwGVG 2014). Sie ist - von einer allfälligen mündlichen Verkündung abgesehen - (erst) dann als erlassen anzusehen und hat rechtliche Existenz erlangt, wenn (wenigstens) einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde (vgl. ). |
Normen | |
RS 2 | Ein formloser interner Vermerk stellt keine rechtswirksame Aussetzungsentscheidung dar (vgl. § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014). Folglich hat das VwG nicht bereits durch die Anfertigung des Aktenvermerks seiner Entscheidungspflicht entsprochen (vgl. ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Fristsetzungssache der antragstellenden Partei N D-R in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Fristsetzungsantrag vom begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom , dem Verwaltungsgericht vorgelegt am , gegen den Bescheid der belangten Behörde vom eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
Das Verwaltungsgericht fällte am einen Beschluss, mit dem das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Beendigung eines (näher bezeichneten) Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft ausgesetzt wurde, und legte erst im Jahr 2018 den Fristsetzungsantrag mit dem (in den Akten einliegenden) Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
2. Durch die Fällung und Zustellung des Aussetzungsbeschlusses durch das Verwaltungsgericht wurde die Säumnis beendet (vgl. ). Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. ).
3.1. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung der (versäumten) Entscheidung - nachträglich weggefallen ist, ist beim Kostenzuspruch nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. ).
3.2. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Verwaltungsgerichts, das Verfahren wäre bereits mit internem Aktenvermerk vom ausgesetzt worden und eine Säumnis daher nicht eingetreten.
Eine gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinn des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss (vgl. ). Sie ist vielmehr als nicht verfahrensleitender, gesondert bekämpfbarer Beschluss auszufertigen, entsprechend zu begründen, mit einer Belehrung über die Anfechtbarkeit zu versehen und den Parteien zuzustellen (vgl. § 31 Abs. 3 iVm §§ 29 Abs. 1 und 4, 30 VwGVG). Sie ist - von einer allfälligen mündlichen Verkündung abgesehen - (erst) dann als erlassen anzusehen und hat rechtliche Existenz erlangt, wenn (wenigstens) einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde (vgl. ).
Vorliegend will das Verwaltungsgericht - nach der Aktenlage - das Beschwerdeverfahren bereits mit Aktenvermerk vom ausgesetzt haben. Nach dem Vorgesagten stellt freilich ein solcher formloser interner Vermerk keine rechtswirksame Aussetzungsentscheidung (vgl. § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG) dar. Folglich hat das Verwaltungsgericht nicht bereits durch die Anfertigung des Aktenvermerks seiner Entscheidungspflicht entsprochen (vgl. auch ).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AVG §38; AVG §62; VwGG §25a Abs3 impl; VwGVG 2014 §17; VwGVG 2014 §29 Abs1; VwGVG 2014 §29 Abs4; VwGVG 2014 §30; VwGVG 2014 §31 Abs3; VwGVG 2014 §34 Abs2 Z1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018220001.F00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-47007