VwGH 30.11.2018, Fr 2018/08/0021
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der VwG normierende § 34 VwGVG 2014. Nach dessen ersten Satz ist das VwG nämlich verpflichtet, über Anträge und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Fr 2017/22/0004 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag des Dr. S N in W, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Einstellung der Notstandshilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom sprach das Arbeitsmarkservice Wien Schönbrunner Straße (AMS) eine Einstellung des Notstandshilfebezugs des Antragstellers aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller eine Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das AMS seinen Bescheid vom dahingehend ab, dass der Notstandshilfebezug des Antragstellers mit gemäß §§ 24 Abs. 1, 38 und 49 AlVG eingestellt werde. Der Antragsteller stellte gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG einen Vorlageantrag. Der Vorlageantrag langte gemeinsam mit der Beschwerde am beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2 Mit einem mit datierten und am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag ein und führte aus, seit dem Bescheid des AMS vom seien bereits sechs Monate vergangen.
3 Mit Beschluss vom , W162 2198665-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwGG zurück, weil die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Antragstellers gemäß § 30b Abs. 1 VwGG.
4 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen erstem Satz ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. etwa , 0002; , Fr 2015/21/0026, jeweils mwN).
5 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde samt dem nach der Beschwerdevorentscheidung vom gestellten Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht am vorgelegt worden. Der am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Fristsetzungsantrag war daher unzulässig.
6 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Aufgrund des Vorlageantrages des Antragstellers tritt diese Entscheidung an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. etwa , mwN).
7 Es erübrigt sich daher dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - der Antragsteller war entgegen § 24 Abs. 2 VwGG unvertreten - aufzutragen (vgl. ; , Fr 2017/11/0018).
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018080021.F00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-47005