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VwGH 30.01.2019, 2019/03/0006

VwGH 30.01.2019, 2019/03/0006

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs1
VwGG §34 Abs1
RS 1
Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 82 ff B-VG) nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen bzw. das Verfahrensgeschehen in diesem Bereich werden von der Bestimmung des Art. 133 Abs. 1 B-VG nicht erfasst.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/03/0042 B RS 1
Normen
AVG §35
VwGG §62 Abs1
RS 2
Vom VwGH können Mutwillensstrafen verhängt werden, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (, mwH).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/03/0001 B RS 3
Normen
RS 1
Eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 38 AVG ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd § 25a Abs. 3 VwGG, gegen welche eine abgesonderte Revision (von vornherein) nicht zulässig wäre (vgl. (vgl. E , Ra 2015/10/0023, 0024; B , Ro 2014/05/0089).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/10/0102 B RS 1
Normen
RS 2
Enthält der Beschluss des VwG fälschlich die Angabe, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei, und wurde die Revisionsfrist deshalb versäumt, so sieht § 46 Abs. 2 VwGG vor, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 VwGG - zu bewilligen ist. Das Gesetz räumt demnach ausdrücklich einen Rechtsbehelf gegen eine insoweit unrichtige Belehrung im Sinne des § 30 VwGVG 2014 ein. Vor diesem Hintergrund besteht auch für eine "teleologische Reduktion" der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 dahin, dass die Entscheidungspflicht des VwG nicht unterbrochen werde, wenn die Aussetzung des Verfahrens vom VwG "trotz Nichtvorliegens einer Vorfrage im Sinne des § 17 VwGVG 2014 in Verbindung mit § 38 AVG mit Beschluss verfügt wird und das VwG das Rechtsmittel gegen einen derartigen Beschluss in seiner Rechtsmittelbelehrung ausschließt", kein Raum ().

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M P in F, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG-449-7/2018-R7, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG die Waffenbesitzkarte entzogen.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde: Anlässlich einer waffenrechtlichen Überprüfung des Revisionswerbers nach § 25 WaffG sei festgestellt worden, dass dieser seine Glock 19, halb geladen, im unversperrten Nachtkästchen seiner Wohnung, zu der auch seine Lebensgefährtin, die nicht über ein waffenrechtliches Dokument verfüge, Zugang habe, verwahrt habe, obwohl er selbst über einen Zeitraum von zumindest 45 Minuten ortsabwesend gewesen sei, wobei zudem Terrassentür und ein Fenster zur Wohnung offen gestanden seien. Im Rahmen der Beweiswürdigung legte es dar, dass lediglich strittig gewesen sei, für welchen Zeitraum der Revisionswerber ortsabwesend gewesen sei, und führte mit näherer Begründung (insbesondere unter Hinweis auf die Erstangaben des Revisionswerbers selbst) aus, dass seine spätere, den Zeitraum der unzulänglichen Verwahrung der Waffe einzuschränken versuchende Verantwortung bloß als Schutzbehauptung anzusehen sei.

3 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte es im Wesentlichen dar, dass die festgestellte Art der Verwahrung der Faustfeuerwaffe, die nicht nur seiner Lebensgefährtin, sondern auch fremden Personen den unberechtigten Zugriff zu einer - halb geladenen - Waffe der Kategorie B ermöglicht habe, als grob sorgfaltswidrig zu beurteilen sei. Der Revisionswerber sei daher iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG als unverlässlich zu qualifizieren, die festgestellte Sorgfaltswidrigkeit könne nicht als ein bloß geringfügiges Verschulden iSd § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG angesehen werden.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen hätte:

9 Entgegen dem Revisionsvorbringen weicht die (oben zusammengefasst wiedergegebene) verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die den maßgebenden Sachverhalt ebenso wie die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen darstellt, nicht von den durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Begründungsanforderungen gezogenen Leitlinien (vgl. nur etwa , , Ra 2017/03/0044, je mwN.) ab.

10 Das angefochtene Erkenntnis verlässt den maßgeblichen Rahmen aber auch insofern nicht, als es den Revisionswerber als unverlässlich iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG qualifiziert (vgl. nur etwa , , Ra 2017/03/0057, , Ra 2016/03/0113, zu den Verwahrungsanforderungen gegenüber Personen im privaten Naheverhältnis, und , zur Qualifizierung eines vergleichbar sorgfaltswidrigen Verhaltens als grob fahrlässig und damit nicht bloß "geringfügig" iSd § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG).

11 Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die auf den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezogene "Beschwerde" des G E, in A, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit einem mit datierten, beim Verwaltungsgerichtshof am eingelangten, Schriftsatz erhob der Einschreiter "Beschwerde" betreffend eine Verfahrenshilfesache vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz. 2 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 82 ff B-VG) nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen bzw. das Verfahrensgeschehen in diesem Bereich werden von der Bestimmung des Art. 133 Abs. 1 B-VG nicht erfasst.

3 Damit fehlt dem Verwaltungsgerichtshof eine Zuständigkeit zur jeglichen weiteren Behandlung der genannten Eingabe (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung ; ; So 2019/03/0005). 4 Die vorliegende "Beschwerde" war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

5 Ausgehend davon ist vorliegend auch eine Weiterleitung der vorliegenden Eingabe seitens des Verwaltungsgerichtshofes an eine "sachlich zuständige Behörde", wie dies der Einschreiter offenbar intendiert, entbehrlich.

6 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. ).

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei Ö AG in W, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine eisenbahnrechtliche Bewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom wurde der antragstellenden Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Rückbau des Durchlasses in km 10,533 der ÖBB-Strecke Stainach/Irdning - Attnang-Puchheim erteilt.

2 Gegen diesen Bescheid erhoben Franz und Monika S. am Beschwerde. Nach dem Vorbringen der antragstellenden Partei, das mit den vorgelegten Verwaltungsakten übereinstimmt, ist die Beschwerde nach Vorlage durch die belangte Behörde (erst) am beim Verwaltungsgericht eingelangt. 3 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Landesgerichts Leoben in einem näher bezeichneten Verfahren zwischen Franz und Monika S. und der antragstellenden Partei gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG ausgesetzt. Dieser Beschluss enthielt die Belehrung, dass gegen ihn kein Rechtsmittel zulässig sei. Dies wurde damit begründet, dass es sich um eine verfahrensleitende Anordnung handle und daher kein gesondertes Rechtsmittel zulässig sei.

4 Mit dem am beim Verwaltungsgericht eingelangten Fristsetzungsantrag begehrt die antragstellende Partei, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über die von Franz und Monika S. eingebrachte Beschwerde vom eine angemessene Frist setzen.

5 In der Begründung des Antrags legt die antragstellende Partei dar, dass seit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht am  mehr als sieben Monate vergangen seien, sodass angesichts der Entscheidungsfrist von sechs Monaten Säumnis vorliege. Gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 VwGG würden Zeiten, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, in die Sechsmonatsfrist des § 38 Abs. 1 VwGG nicht eingerechnet. Dies gelte jedoch "gemäß der ständigen Judikatur des VwGH" (die nicht näher konkretisiert wird und die es auch tatsächlich mit dem behaupteten Inhalt nicht gibt) jedenfalls dann nicht, wenn die Aussetzung des Verfahrens mit bloß verfahrensleitender Anordnung geschehen sei und überdies diese verfahrensleitende Anordnung der Aussetzung des Verfahrens fehlerhaft sei.

6 Der Fristsetzungsantrag ist nicht zulässig, da die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes noch nicht abgelaufen ist:

7 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist (was hier nicht der Fall ist), nicht binnen dieser entschieden hat. Gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 VwGG wird in die Frist die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, nicht eingerechnet.

8 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde am beim Verwaltungsgericht eingelangt. Mit Beschluss vom wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer näher bezeichneten Vorfrage durch das Landesgericht Leoben ausgesetzt; nach dem Vorbringen des Verwaltungsgerichtes im Vorlagebericht ist diese Entscheidung des Landesgerichts Leoben noch nicht ergangen.

9 Da demnach die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes noch nicht abgelaufen ist, erweist sich der Fristsetzungsantrag als verfrüht.

10 Daran ändert es - entgegen der Ansicht der antragstellenden Partei - auch nichts, dass der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens ausdrücklich, wenngleich fehlerhaft (vgl. etwa ), als verfahrensleitende Anordnung bezeichnet wurde, gegen die kein gesondertes Rechtsmittel zulässig sei. Eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG, gegen welche eine abgesonderte Revision (von vornherein) nicht zulässig wäre (vgl. etwa ).

11 Enthält der Beschluss des Verwaltungsgerichtes fälschlich die Angabe, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei, und wurde die Revisionsfrist deshalb versäumt, so sieht § 46 Abs. 2 VwGG vor, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 VwGG - zu bewilligen ist. Das Gesetz räumt demnach ausdrücklich einen Rechtsbehelf gegen eine insoweit unrichtige Belehrung im Sinne des § 30 VwGVG ein. Vor diesem Hintergrund besteht auch für eine "teleologische Reduktion" der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG dahin, dass die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes nicht unterbrochen werde, wenn die Aussetzung des Verfahrens vom Verwaltungsgericht "trotz Nichtvorliegens einer Vorfrage im Sinne des § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG mit Beschluss verfügt wird und das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel gegen einen derartigen Beschluss in seiner Rechtsmittelbelehrung ausschließt", kein Raum (). 12 Der noch vor Ablauf der Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes gestellte Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am

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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030006.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-47000