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VwGH 14.06.2019, 2019/03/0003

VwGH 14.06.2019, 2019/03/0003

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art94 Abs2
StVG §11
StVG §119
StVG §16
StVG §16a
VwGG §34 Abs1
RS 1
Der Bundesgesetzgeber hat von der ihm durch Art. 94 Abs. 2 B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016 (StVG), Gebrauch gemacht (vgl. etwa ). Insbesondere ist im StVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörden vorgesehen (vgl. in diesem Zusammenhang §§ 11, 16, 16a StVG sowie ferner §§ 119 ff StVG in dessen Unterabschnitt über "Ansuchen und Beschwerden").
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/03/0031 B RS 1
Normen
AVG §35
VwGG §62 Abs1
RS 2
Vom VwGH können Mutwillensstrafen verhängt werden, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (, mwH).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/03/0001 B RS 3
Normen
AVG §34
AVG §34 Abs3
VwGG §62 Abs1
RS 3
Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde besteht die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (, mwH).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/03/0001 B RS 4
Normen
ÄrzteG 1998 §27 Abs10
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art140 Abs7
VwGG §71
RS 1
Mit Erkenntnis des ua wurde unter anderem die Zuständigkeitszuweisung an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich zur Eintragung in die Ärzteliste aufgehoben. In der Begründung dieses Erkenntnisses hat der VfGH auch ausgeführt, dass diese dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom Ärztegesetzgeber übertragenen Aufgaben der Eintragung in die Ärzteliste - in der durch den Ausspruch des VfGH fortgeltenden Fassung (Art. 140 Abs. 7 B-VG) - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des BVwG folgt (Art. 131 Abs. 2 B-VG; vgl. VfSlg. 19.953/2015).
Normen
ÄrzteG 1998 §27 Abs10
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art140 Abs7
VwGG §71
RS 2
Der VwGH hat einen Beschluss des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer über die Streichung aus der Ärzteliste als Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister und damit als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG qualifiziert, sodass für die Entscheidung über eine dagegen erhobene Beschwerde das BVwG zuständig ist (). Dasselbe hat in einem Fall zu gelten, der nicht die Streichung aus der Ärzteliste, sondern die Eintragung in die Ärzteliste betrifft. Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer betreffend Eintragung in die Ärzteliste ist daher das BVwG zuständig.
Normen
VerfGG 1953 §52
VwGG §47
VwGG §59 Abs1
VwGG §71
RS 3
Wenn § 52 VerfGG 1953 in seinem ersten Satz auf den "Ersatz der der Partei erwachsenden Prozesskosten" abstellt, bedeutet dies für seine sinngemäße Anwendung im Rahmen des § 71 VwGG, dass diesbezüglich jener Aufwandersatz zum Tragen kommt, wie ihn das VwGG für seinen Bereich in den §§ 47 ff VwGG regelt. Damit kann ein Aufwandersatz im Rahmen des § 71 VwGG jedenfalls nur dann Platz greifen, wenn ein entsprechender Antrag auf Aufwandersatz gestellt wurde (vgl § 59 Abs 1 VwGG).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ko 2014/03/0001 E VwSlg 19121 A/2015 RS 32
Normen
ParteienförderungsG Krnt 1991 §1 Abs1 idF 2013/057
ParteienförderungsG Krnt 1991 §1 Abs2 idF 2013/057
VwRallg
RS 1
Gemäß § 1 Abs. 1 Krnt ParteienförderungsG 1991 gebührt "den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien)" zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Landesförderung nach dem Krnt ParteienförderungsG 1991. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem mit der Novelle LGBl. Nr. 57/2013 neu eingeführten Abs. 2 des § 1 Krnt ParteienförderungsG 1991 nunmehr der Kreis der "im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien)" definiert werden soll. Es soll definitorisch klargestellt werden, welche politischen Parteien zum Kreis der geförderten Landtagsparteien gehören (vgl. ErläutRV zu Zl. 01-VD-LG-1584/12-2013 1).
Normen
ParteienförderungsG Krnt 1991 §1 Abs1 idF 2013/057
ParteienförderungsG Krnt 1991 §1 Abs2 idF 2013/057
RS 2
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 2 Krnt ParteienförderungsG, LGBl. Nr. 83/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2013, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, um als "Landtagspartei" im Sinne dieses Gesetzes zu gelten: Zunächst muss sich die politische Partei durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt haben. Weiters muss die politische Partei aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten sein. Schließlich muss sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu dieser politischen Partei bekennen. Nur wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, handelt es sich bei der politischen Partei um eine im Landtag vertretene Partei (Landtagspartei), welcher zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 Krnt ParteienförderungsG, LGBl. Nr. 83/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2013, eine Landesförderung gebührt.
Normen
ParteienförderungsG Krnt 1991 §1 Abs1 idF 2013/057
ParteienförderungsG Krnt 1991 §1 Abs2 idF 2013/057
VwRallg
RS 3
Die Revisionswerberin, welche erst mit ihrer Satzungshinterlegung im November 2017 als politische Partei Rechtspersönlichkeit erlangte, beteiligte sich nicht durch Wahlvorschläge an der Landtagswahl 2013 und war auch nicht aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten. Zwar war die Revisionswerberin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf Parteienförderung durch Abgeordnete im Landtag vertreten, jedoch ist nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Krnt ParteienförderungsG 1991 (in der Fassung LGBl. Nr. 57/2013) der Kreis der geförderten "Landtagsparteien" auf jene politischen Parteien eingeschränkt, welche sich (neben dem Erfordernis des Bekenntnisses eines Landtagsmitglieds zur Partei) der letzten Wahl gestellt haben und aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten sind. Diese notwendigen Voraussetzungen treffen auf die Revisionswerberin jedoch unbestritten nicht zu, weshalb das VwG zu Recht einen Anspruch der Revisionswerberin auf Landesförderung verneinte. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kommt es für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Krnt ParteienförderungsG 1991 vorliegen, nicht auf die (unveränderte) Zugehörigkeit einzelner Abgeordneter zum Landtag seit der letzten Landtagswahl an. Vielmehr stellen sowohl der Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 2 Krnt ParteienförderungsG 1991 als auch die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien klar auf die jeweilige politische Partei und ihre Teilnahme an der letzten Landtagswahl sowie ihre Vertretung im Landtag aufgrund dieser Wahl als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Gebührens der Landesförderung ab.
Normen
B-VG Art7 Abs1
ParteienförderungsG Krnt 1991 §1 Abs1 idF 2013/057
ParteienförderungsG Krnt 1991 §1 Abs2 idF 2013/057
PartG 2012 §1
PartG 2012 §3
RS 4
Der VfGH hat im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewandte Bestimmung des § 1 Abs. 2 Krnt ParteienförderungsG 1991 gehegt und unter anderem ausgeführt, es komme dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsraum bei der Gewährung von Förderungen zu. Dieser umfasse auch die Gestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, wobei auch auf die Teilnahme an der Wahl abgestellt werden könne (vgl. ; sowie zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Parteienförderung auch VfSlg. 20.091/2016).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

So 2019/03/0004

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die auf den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezogenen Säumnisbeschwerden des Ing. I H in G, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Säumnisbeschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Die in Rede stehenden Säumnisbeschwerden vom und vom beziehen sich offenbar auf Angelegenheiten des Strafvollzugsgesetzes.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Bundesgesetzgeber von der ihm durch Art. 94 Abs. 2 B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes (StVG) Gebrauch gemacht hat. Insbesondere ist im StVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörden vorgesehen (vgl. etwa , mwH). Ausgehend davon fallen die in den Schreiben des Einschreiters genannten Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches gilt mit Blick auf Art. 94 Abs. 2 B-VG im Ergebnis auch für die Verwaltungsgerichte.

3 Damit fehlt dem Verwaltungsgerichtshof schon deshalb eine Zuständigkeit zur weiteren Behandlung der Säumnisbeschwerden. Weiters ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, auch sonst nicht mehr mit einer Säumnisbeschwerde angerufen werden kann (vgl. ).

4 B. Die vorliegenden Säumnisbeschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

5 C. Abschließend wird die einschreitende Partei darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann. Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde wiederum besteht im Übrigen die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (vgl. ).

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag der Dr. S S in S, vertreten durch Mag. Michael Schubhart, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 6, auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesverwaltungsgericht Salzburg und dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Eintragung in die Ärzteliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom , BÄL 103/2018/29082018-Mag.Sch/Mag.CK, betreffend Eintragung in die Ärzteliste, zuständig.

2. Der entgegenstehende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , W136 2205471-2/2E, wird aufgehoben.

3. Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom , BÄL 103/2018/29082018- Mag.Sch/Mag.CK, wurde gemäß § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 festgestellt, dass die Antragstellerin "die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebene gesundheitliche Eignung nicht erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste nicht erfolgen kann."

2 Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3 Mit Beschluss vom , W136 2205471-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurück und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das es sich um ein Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG handle; solche Verfahren würden von der Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt. Mit näherer Begründung kam das Bundesverwaltungsgericht schließlich zum Ergebnis, dass auch dann, wenn der Präsident der Österreichischen Ärztekammer belangte Behörde sei, keine Nähe zur unmittelbaren Bundesverwaltung zu erkennen sei und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, sondern eine Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes bestehe.

4 Gegen diesen Beschluss wurde von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Revision erhoben. 5 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , 405-8/39/1/9-2019, wurde die Beschwerde der Antragstellerin wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichte s Salzburg zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

6 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Wesentlichen aus, dass die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichte s im oben zitierten Beschluss durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 242/2018 ua, widerlegt sei. In diesem Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof - neben der Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des ÄrzteG mit Ablauf des  - ausgeführt, dass die dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer übertragenen Aufgaben in der durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes fortgeltenden Fassung des ÄrzteG der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sei, woraus im Falle der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes folge.

7 Gegen diesen Beschluss wurde von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Revision erhoben. 8 Mit dem nun vorliegenden Antrag beantragte die Antragstellerin die Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg.

9 Der Verwaltungsgerichtshof stellte den Antrag dem Bundesverwaltungsgericht, dem Landesverwaltungsgericht Salzburg und der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht zu, die die Verfahrensakten vorlegten und von einer weiteren Äußerung Abstand nahmen.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.

12 Gemäß § 71 VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) sinngemäß anzuwenden.

13 Nach § 51 VfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.

14 Der vorliegende Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, da beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit förmlich mittels nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Beschlüssen abgelehnt haben (vgl , sowie ).

15 Die Beschwerde der Antragstellerin richtete sich gegen einen Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, der gemäß § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 über die Eintragung in die Ärzteliste entschieden hatte. Dabei hatte er "im Rahmen des Verfahrens gemäß § 117c Abs. 1 Z 6" (im übertragenen Wirkungsbereich) mit Bescheid zu entscheiden.

16 Mit Erkenntnis vom , G 242/2018 ua, hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 und die Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§ 4 Abs. 2 oder" und "Eintragung in die oder" in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt. Damit wurde unter anderem die Zuständigkeitszuweisung an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich zur Eintragung in die Ärzteliste aufgehoben. In der Begründung dieses Erkenntnisses hat der Verfassungsgerichtshof auch ausgeführt, dass diese dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom Ärztegesetzgeber übertragenen Aufgaben der Eintragung in die Ärzteliste - in der durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes fortgeltenden Fassung (Art. 140 Abs. 7 B-VG) - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes folgt (Art. 131 Abs. 2 B-VG; vgl. VfSlg. 19.953/2015).

17 Dieser Rechtsansicht ist auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt und hat einen Beschluss des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer über die Streichung aus der Ärzteliste als Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister und damit als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG qualifiziert, sodass für die Entscheidung über eine dagegen erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (). Dasselbe hat in einem Fall zu gelten, der nicht die Streichung aus der Ärzteliste, sondern wie hier die Eintragung in die Ärzteliste betrifft.

18 Für die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom , betreffend Eintragung in die Ärzteliste, ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

19 Der entgegenstehende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichte s vom war daher nach § 71 VwGG in Verbindung mit § 51 VfGG aufzuheben.

20 Diese Entscheidung konnte auf dem Boden des § 71 VwGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl ). 21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf § 71 VwGG in Verbindung mit § 52 VfGG und §§ 47 ff VwGG.

22 Wenn § 52 VfGG in seinem ersten Satz auf den "Ersatz der der Partei erwachsenen Prozesskosten" abstellt, bedeutet dies für seine sinngemäße Anwendung im Rahmen des § 71 VwGG, dass diesbezüglich jener Aufwandersatz zum Tragen kommt, wie ihn das VwGG für seinen Bereich in den §§ 47 ff VwGG regelt. Damit kann ein Aufwandersatz im Rahmen des § 71 VwGG jedenfalls nur dann Platz greifen, wenn ein entsprechender Antrag auf Aufwandersatz gestellt wurde (vgl § 59 Abs. 1 VwGG). Die antragstellende Partei hat unter dem Titel Aufwandersatz den Schriftsatzaufwand geltend gemacht, der sowohl in § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG als auch in § 1 Z 1 lit a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 Deckung findet und daher antragsgemäß zuzusprechen war.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der „Partei A“, vertreten durch den Obmann J P in L, dieser vertreten durch die Poganitsch, Fejan & Ragger Rechtsanwälte GmbH in 9400 Wolfsberg, Am Weiher 11/3/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-547/7/2018, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kärtner Parteienförderungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Schreiben vom stellte die Revisionswerberin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Parteienfinanzierung für das Jahr 2018 und anteilsmäßig für das Jahr 2017. Diesem Antrag lag eine Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres über die am erfolgte Hinterlegung der Satzung der Revisionswerberin bei.

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung der Landesförderung gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Kärntner Parteienförderungsgesetz (K-PFG) „nicht stattgegeben“.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

4 In der Begründung seiner Entscheidung hielt das Verwaltungsgericht fest, im gegenständlichen Fall lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 K-PFG, welche einen Anspruch auf Parteienförderung erst begründeten, nicht vor. Die Revisionswerberin sei bei der Landtagswahl im Jahr 2013 nicht als wahlwerbende Partei angetreten, weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert habe. Die Revisionswerberin habe erst mit Hinterlegung ihrer Satzung am Rechtspersönlichkeit erlangt. Bei der Landtagswahl 2013 sei unzweifelhaft das „B“ als wahlwerbende Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit angetreten und sei in der Folge mit zwei Mandataren im Landtag vertreten gewesen. Diese beiden Landtagsabgeordneten hätten mit Juli 2017 das „B“ als Partei verlassen und seien in der Folge als freie Abgeordnete im Landtag verblieben. Mit hätten die beiden Landtagsabgeordneten eine neue politische Partei mit Rechtspersönlichkeit, nämlich die Revisionswerberin, gegründet. Die neue politische Partei habe keine idente Rechtspersönlichkeit mit der zur Landtagswahl 2013 angetretenen politischen Partei „B“. Somit liege aber die gesetzliche Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 und 2 K-PFG, dass sich die Revisionswerberin als Partei mit Rechtspersönlichkeit bei der letzten Landtagswahl (Wahl 2013) durch einen Wahlvorschlag hätte beteiligen müssen und auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten sein müsse, nicht vor.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , E 2292/2018-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6 Der Verfassungsgerichtshof führte zur behaupteten Rechtswidrigkeit der die verwaltungsgerichtliche Entscheidung tragenden Rechtsvorschrift (§ 1 Abs. 2 K-PFG) aus, der Gesetzgeber habe nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Chancengleichheit politischer Parteien auch hinsichtlich der staatlichen Parteienfinanzierung zu wahren, es komme ihm jedoch bei der Gewährung von Förderungen ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Dieser umfasse insbesondere auch die Gestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung; der Gesetzgeber könne dabei sowohl auf die Teilnahme an der Wahl als auch auf ein Bekenntnis der im allgemeinen Vertretungskörper repräsentierten Abgeordneten zu einer Partei abstellen. Die mit der Novellierung zum K-PFG durch LGBl. Nr. 57/2013 vorgenommene Änderung der Anspruchsgrundlage unmittelbar nach Beginn der Gesetzgebungsperiode und losgelöst von einem konkreten Anlassfall liege innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers. Anders als in VfSlg. 18.603/2008 seien Planungen im Rahmen der zu fördernden politischen Arbeit in beträchtlicher Weise weder erschwert noch behindert oder gar unmöglich gemacht worden (vgl. ).

7 In der nunmehr erhobenen außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, der Hintergrund der Novelle LGBl. Nr. 57/2013 sei eine beabsichtigte Kostenersparnis im Falle von Abspaltungen von Parteien während aufrechter Gesetzgebungsperiode gewesen. Sinn und Zweck des Gesetzes sei aber weiterhin die Förderung der tatsächlichen Arbeit der politischen Parteien zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Im gegenständlichen Fall seien die Mitglieder der Revisionswerberin zunächst als Abgeordnete des „B“ im Landtag vertreten gewesen. Das „B“ habe sich mit einem Wahlvorschlag an der letzten Wahl (2013) beteiligt. Im Juli 2017 seien die Abgeordneten aus dieser Partei ausgetreten. Das „B“ sei sohin nicht mehr durch Abgeordnete im Landtag vertreten gewesen. Im Oktober 2017 hätten die Abgeordneten sodann die Revisionswerberin gegründet. Nunmehr stelle sich die Sachlage so dar, dass das „B“ - obwohl dieses ab Sommer 2017 nicht mehr durch Abgeordnete im Landtag vertreten gewesen sei - eine Parteienförderung erhalten habe, der Revisionswerberin - welche tatsächlich durch Abgeordnete im Landtag vertreten gewesen sei - eine Parteiförderung hingegen nicht gewährt worden sei. Dabei handle es sich um eine grob unrichtige Anwendung des § 1 K-PFG, weil der Zweck der neu eingeführten Bestimmung - nämlich die Verhinderung von Mehrkosten durch Abspaltungen - auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Ebenfalls stehe die genannte Auslegung des Gesetzes im Widerspruch zu §§ 1, 3 Parteiengesetz 2012 (PartG), wonach die Vielfalt und Existenz politischer Parteien wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich seien. Eine Differenzierung nach Entstehung der Partei - trotz Gleichbleiben der Abgeordneten - sei demnach nicht angemessen. Tatsächlich habe die Revisionswerberin Anspruch auf Parteienförderung, weil lediglich dieser tatsächliche Aufwendungen für die Vertretung im Landtag entstanden seien. Zur Frage der Auslegung des § 1 Abs. 1 K-PFG fehle bis dato Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

8 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die Revision erweist sich - wie in dieser zutreffend vorgebracht - als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier maßgebenden Bestimmung des § 1 K-PFG fehlt.

10 Die Revision ist jedoch nicht begründet.

11 Die im Revisionsfall maßgebliche Bestimmung des Kärntner Parteienförderungsgesetzes (K-PFG), LGBl. Nr. 83/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2013, lautet:

„§ 1

Förderung der Landtagsparteien

(1) Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung.

(2) Als im Landtag vertretene Partei (Landtagspartei) gilt eine politische Partei, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt hat und auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten ist, solange sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu ihr bekennt. Das Bekenntnis eines Mitgliedes des Landtages zu einer bestimmten Landtagspartei wird vermutet, wenn die Person einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten dieser Partei angehört.“

12 Mit der Gesetzesnovelle LGBl. Nr. 57/2013 wurde unter anderem das K-PFG geändert und der fallgegenständlich relevante Abs. 2 des § 1 leg. cit. neu eingeführt.

13 Die Gesetzesmaterialien führen zu dieser Bestimmung aus (vgl. ErläutRV zu Zl. 01-VD-LG-1584/12-2013 2f):

„§ 1 Abs. 2 des Entwurfs intendiert eine Definition des Kreises jener im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien), denen - unabhängig von einem Anspruch auf Klubfinanzierung - Förderungsmittel des K-PFG zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebühren, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes.

§ 1 Abs. 2 des Entwurfs betrifft politische Parteien, die sich der Landtagswahl gestellt haben und aufgrund der Wahl mit im Landtag vertreten sind. Dies gilt jedoch nur solange, als sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu dieser politischen Partei bekennt. Eine Namensänderung bei identischer Rechtspersönlichkeit der ursprünglich zur Wahl angetretenen politischen Partei schadet nicht.

Das Bekenntnis zu einer politischen Partei dient als Zurechnungsgesichtspunkt. Der Ausdruck „bekennen“ wird schon in anderen Landesrechtsvorschriften verwendet (siehe § 8 Abs. 1 des Kärntner Schulgesetzes und § 73 Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes).“

14 Gemäß § 1 Abs. 1 K-PFG gebührt „den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien)“ zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Landesförderung nach dem K-PFG. Den zitierten Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem mit der Novelle LGBl. Nr. 57/2013 neu eingeführten Abs. 2 des § 1 K-PFG nunmehr der Kreis der „im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien)“ definiert werden soll. Es soll definitorisch klargestellt werden, welche politischen Parteien zum Kreis der geförderten Landtagsparteien gehören (vgl. erneut ErläutRV zu Zl. 01-VD-LG-1584/12-2013 1).

15 Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 2 K-PFG, LGBl. Nr. 83/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2013, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, um als „Landtagspartei“ im Sinne dieses Gesetzes zu gelten: Zunächst muss sich die politische Partei durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt haben. Weiters muss die politische Partei aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten sein. Schließlich muss sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu dieser politischen Partei bekennen. Nur wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, handelt es sich bei der politischen Partei um eine im Landtag vertretene Partei (Landtagspartei), welcher zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 K-PFG, LGBl. Nr. 83/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2013, eine Landesförderung gebührt.

16 Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass sich die Revisionswerberin bei der letzten Landtagswahl (Kärntner Landtagswahl 2013) nicht durch Wahlvorschläge beteiligt hat und die Revisionswerberin somit auch nicht aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten war. Vielmehr beteiligte sich an der Landtagswahl 2013 unter anderem die politische Partei „B“, welche aufgrund dieser Wahl mit zwei Mandataren im Landtag vertreten war. Im Juli 2017 traten die beiden Landtagsabgeordneten des „B“ aus dieser Partei aus, verblieben zunächst als freie Abgeordnete im Landtag und gründeten sodann die „Partei A“, deren Satzung am beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt wurde.

17 Gemäß § 1 Abs. 4 PartG haben die politischen Parteien Satzungen zu beschließen, die sie beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen haben. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit.

18 Ausgehend davon steht fest, dass die Revisionswerberin als politische Partei mit der Hinterlegung ihrer Satzung beim Bundesministerium für Inneres, sohin mit , Rechtspersönlichkeit erlangte.

19 Von diesem unstrittigen Sachverhalt ausgehend kam das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 K-PFG und somit ein Anspruch auf Gewährung der Parteienförderung nicht vorliegen. Die Revisionswerberin, welche erst mit ihrer Satzungshinterlegung am als politische Partei Rechtspersönlichkeit erlangte, beteiligte sich nicht durch Wahlvorschläge an der Landtagswahl 2013 und war auch nicht aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten. Zwar war die Revisionswerberin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf Parteienförderung durch Abgeordnete im Landtag vertreten, jedoch ist nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 K-PFG (in der Fassung LGBl. Nr. 57/2013) der Kreis der geförderten „Landtagsparteien“ auf jene politischen Parteien eingeschränkt, welche sich (neben dem Erfordernis des Bekenntnisses eines Landtagsmitglieds zur Partei) der letzten Wahl gestellt haben und aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten sind. Diese notwendigen Voraussetzungen treffen auf die Revisionswerberin jedoch unbestritten nicht zu, weshalb das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anspruch der Revisionswerberin auf Landesförderung verneinte.

20 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kommt es für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 K-PFG vorliegen, nicht auf die (unveränderte) Zugehörigkeit einzelner Abgeordneter zum Landtag seit der letzten Landtagswahl an. Vielmehr stellen sowohl der Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 2 K-PFG als auch die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien klar auf die jeweilige politische Partei und ihre Teilnahme an der letzten Landtagswahl sowie ihre Vertretung im Landtag aufgrund dieser Wahl als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Gebührens der Landesförderung ab.

21 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhielt, liegt im gegenständlichen Fall auch keine bloße Namensänderung der ursprünglich zur Wahl angetretenen politischen Partei „B“ mit identer Rechtspersönlichkeit vor - was nach den Gesetzesmaterialien für die Gewährung der Parteienförderung nicht schaden würde -, sondern weist die Revisionswerberin eine eigene, mit der politischen Partei „B“ nicht idente Rechtspersönlichkeit auf.

22 Soweit die Revisionswerberin schließlich einen Widerspruch zu den Verfassungsbestimmungen des §§ 1 und 3 PartG erblickt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall der Revisionswerberin keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewandte Bestimmung des § 1 Abs. 2 K-PFG hegte und unter anderem ausführte, es komme dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsraum bei der Gewährung von Förderungen zu. Dieser umfasse auch die Gestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, wobei auch auf die Teilnahme an der Wahl abgestellt werden könne (vgl. erneut ; sowie zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Parteienförderung auch VfSlg. 20.091/2016).

23 Zusammenfassend kam das Verwaltungsgericht somit zutreffend zum Ergebnis, dass der Revisionswerberin im gegenständlichen Fall mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 K-PFG eine Landesförderung nicht gebührt.

24 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

25 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht, ein Tribunal iSd EMRK bzw. ein Gericht iSd GRC, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. etwa , mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §34
AVG §34 Abs3
AVG §35
B-VG Art94 Abs2
StVG §11
StVG §119
StVG §16
StVG §16a
VwGG §34 Abs1
VwGG §62 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030003.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-46999