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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2025, RV/7104138/2023

Unbeschränkte Steuerpflicht, Progressionsvorbehalt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2019 und 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit den Bescheiden vom wurde die Einkommensteuer für die Jahre 2019 und 2020 veranlagt. Dabei wurden jeweils zusätzlich zu den nichtselbständigen Einkünften ausländische Einkünfte in Höhe von 30.000,00 € angesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt worden seien. Hinsichtlich der ausländischen Einkünfte werde auf die Ausführungen im Prüfungsbericht bzw. in der über die Prüfung aufgenommenen Niederschrift verwiesen.

Mit Schreiben des ausgewiesenen steuerlichen Vertreters vom wurde gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und die ersatzlose Behebung der beiden Bescheide beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in beiden Streitjahren in der Slowakei ansässig gewesen sei. Das Schätzungsargument gehe ins Leere, weil kein inländisches Besteuerungsrecht vorliege.
Dem Schriftsatz beigelegt wurde eine Abgabenerklärung in slowakischer Sprache für die Firma ***BFFa6*** s.r.o. für das Jahr 2020.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2019 und 2020 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 einen Wohnsitz in Österreich gehabt habe und zwar in ***Adr2***, wo auch seine Ehegattin wohne. Der Beschwerdeführer habe an dieser Adresse seit seinen gemeldeten Hauptwohnsitz.
Auf ein an die slowakische Steuerverwaltung gerichtetes Auskunftsersuchen den Beschwerdeführer betreffend für die Jahre 2011 bis 2019 sei am rückgemeldet worden, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei nicht ansässig sei, weder nach innerstaatlichem Recht noch nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen. Er sei zwar am Tax Officia Bratislava registriert, habe aber keine Steuererklärung eingereicht.
Inwiefern die im Rahmen der Beschwerde übermittelte Steuererklärung der Firma ***BFFa6*** s.r.o. darlegen soll, dass bei der natürlichen Person ***Bf1*** kein inländisches Besteuerungsrecht bestehe, sei nicht nachvollziehbar.
Da trotz Aufforderung für die Jahre 2019 und 2020 keine Steuererklärungen eingereicht worden seien, müssten die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden. Als Schätzungsgrundlage werde der Bericht über die Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2018 herangezogen, in welchem ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben als 100%iger Gesellschafter/Geschäftsführer aus den slowakischen Gesellschaften jährliche Geschäftsführerbezüge iHv 30.000,00 € beziehen würde. Diese seien mit Progressionsvorbehalt bei der Veranlagung zu berücksichtigen.
Weitere Vorbringen bzw. inhaltliche Einwendungen würden sich aus der Beschwerde nicht ergeben.

Mit Vorlageantrag vom wurde die Vorlage der Beschwerdesache an das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Vorbringen werde nach erfolgter Vorlage an das Bundesfinanzgericht ergänzt und aktualisiert.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, wobei auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidungen verwiesen wurde.

Im Rahmen des Erörterungsgespräches am die Jahre 2012 bis 2018 betreffend wurde für das gegenständliche Verfahren der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass die Einkünfte in der Slowakei in Form von Dividenden ausbezahlt würden. Er habe jedes Jahr 10 x 3.000,00 € erhalten, wovon 7 % sofort abgezogen und abgeführt worden seien.
Der steuerliche Vertreter führte aus, er würde bis dem Gericht eine Aufstellung vorlegen, aus der hervorgehe, dass es sich bei den der Höhe nach unstrittigen 30.000,00 € tatsächlich um Dividendenzahlungen handeln würde. Nach Möglichkeit werde auch ein Nachweis dafür vorgelegt, dass in der Slowakei 7 % abgeführt worden seien.

Mit Schreiben vom erstattete der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers folgendes Vorbringen:
"Einkommensteuer 2012bis 2014: Wir gehen aufgrund des Erörterungstermins vom vorläufig davon aus, dass diese Sache mangels konkreten Inlandsbezuges (und wohl auch wegen relativer Festsetzungsverjährung) zu Gunsten meines Mandanten zu entscheiden ist.
Einkommensteuer 2015 bis 2018: Ich ziehe für meinen Mandanten hiemit den Einspruch für diese drei Streitjahre definitiv und unwiderruflich zurück.
Einkommensteuer 2019 und 2020: Dazu werden Unterlagen zur Einnahmenlosigkeit meines Mandanten aus der Slowakei noch kurzfristig nachgereicht
."

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgehalten:
"Im Rahmen des Erörterungsgespräches vor dem Bundesfinanzgericht am wurde von Ihnen ua Folgendes bekanntgegeben: "Im Mai 2019 habe ich meine damalige Lebensgefährtin in ***A*** geheiratet. Seither lebe ich in ***A*** und werde dort auch meine Pension verbringen."
Damit steht unbestritten fest, dass Sie in den nunmehr beschwerdegegenständlichen Jahren den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten. Daraus folgt, dass Sie mit den gesamten in den Jahren 2019 und 2020 erzielten Einkünften im Ansässigkeitsstaat Österreich der Einkommensteuer unterliegen."
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die im Schreiben vom angesprochenen Unterlagen bis dem Bundesfinanzgericht vorzulegen."

Mit Schriftsatz vom teilte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass beiliegend weitere Unterlagen zum Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer ab 2018 aus der Slowakei keine (Dividenden-)Einkünfte mehr bezogen habe, übermittelt würden. Ergänzend werde festgehalten, dass es weitere slowakische Gesellschaften im Einflussbereich des Beschwerdeführers als jene aus den vorgelegten Beilagen für Zeiträume ab 2018 nicht geben würde.
Sollten diese Nachweise nicht ausreichen, wäre auch eine diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers an Eides statt möglich.
Beigelegt wurden diesem Schreiben zwei Auszüge aus dem Hauptbuch der Firma ***BFFa6*** s.r.o. per und per in slowakischer Sprache. Weiters wurde eine Email vom von ***Stb*** an den Beschwerdeführer betreffend ***BFFa6*** 2019 bis 2021 wie folgt übersetzt:
"Ich schreibe Beobachtungen aus den Hauptbüchern (HV) von ***BFFa6*** s.r.o.: die Gewinne für 2019 und 2020 wurden auf dem Konto 428 Gewinnrücklagen der Vorjahre verbucht. Wenn der Gewinn entnommen und ausgeschüttet würde, würde er über das Konto 364 - Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseigner bei Gewinnausschüttung - verbucht. Dieses Konto 364 für die Jahre 2019, 2020 und 2021 nicht belastet.
Da der Beitrag des Unternehmers in die Buchführung aufgenommen wurde, weist das Konto 365 - sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter zum einen Saldo von 30.010,50 € auf. Das bedeutet, dass das Unternehmen weiterhin bei Herrn
***Bf1*** verschuldet ist. Da das Unternehmen nicht über die freien Mittel verfügte, um die Verbindlichkeiten zu tilgen, zahlte es ihm den Gewinn für 2019 und 2020 nicht aus, sondern überwies ihn auf das Konto 428. Der Gewinn verblieb also im Unternehmen.
Im Jahr 2021 weist das Hauptbuch den Saldo des Kontos 428 - nicht erstattete Verluste der Vorjahre mit einem Saldo von 5.005,92 €. Eine Auszahlung des Gewinnes wäre gar nicht möglich, da nach geltendem Recht der Gewinn zunächst den Verlust decken muss und nur die verbleibende Differenz ausgezahlt werden kann. Für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 ist keine Gewinnausschüttung erfolgt, ich lege Ihnen die Hauptbücher (HK) bei.
"

Mit Beschluss vom wurde die Beschwerde vom betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2018 als gegenstandslos erklärt.

Mit Beschwerdeentscheidung vom wurde der Beschwerde vom betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2014 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Mit Schreiben vom wurde das bisherige Vorbringen insofern ergänzt, als der Beschwerdeführer an Eides statt erklärte, dass er in den Geschäftsjahren 2018 bis 2021 nur die ***BFFirma4*** SK bzw. die ***BFFa6*** SK in Bratislava geleitet hätte. In den letzten drei Jahren habe er sich keine Gewinne mehr ausbezahlt, weil die Umsätze völlig eingebrochen und die Gewinne ausgeblieben seien. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Unternehmensgruppe auf die Lieferung von Dämmmaterial für das Baugewerbe spezialisiert. Die seit der Corona-Pandemie anhaltende Krise in der Bauwirtschaft habe ihn schwer getroffen, weil angesichts der reduzierten Bautätigkeit auch der Umfang nach Dämmmaterial massiv zurückgegangen sei. Der Beschwerdeführer würde wahrheitsgemäß versichern, dass er seit 2018 aus der Slowakei keine einzige Dividende mehr bezogen habe. Diese Konsequenz würde sich auch aus den Jahresabschlüssen der dortigen Gesellschaften ergeben, die bei Bedarf ins Deutsche übersetzt werden könnten.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

In den beschwerdegegenständlichen Jahren 2019 und 2020 hatte der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in ***Adr2***. Dort war der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, wo er sich überwiegend aufgehalten hat.
In der Slowakei hatte er einen weiteren Wohnsitz.

In den beschwerdegegenständlichen Jahren hat er aus seiner Geschäftsführertätigkeit Einkünfte in der Slowakei bezogen, deren Höhe von ihm selbst stets mit 30.000,00 € angegeben wurden.

2. Beweiswürdigung

In Zusammenhang mit dem Wohnsitz wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom vorgehalten, dass nach seiner entsprechenden Aussage anlässlich des Erörterungsgespräches am unbestritten feststehe, dass er in den Jahren 2019 und 2020 den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte.
Dem wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nichts entgegengehalten.

Was die Höhe der Einkünfte in der Slowakei anlangt, wurde diese vom Beschwerdeführer stets mit 30.000,00 € pro Jahr angegeben.
Dies ist dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom zu entnehmen.
In der Beschwerde vom wurde das inländische Besteuerrecht bestritten. Die Höhe der Einkünfte wurde jedoch nicht in Frage gestellt.
Im Rahmen des Erörterungsgespräches am gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die Einkünfte in der Slowakei in Form von Dividenden ausbezahlt würden. Er habe jedes Jahr 10 x 3.000,00 € erhalten, wovon 7 % sofort abgezogen und abgeführt worden seien. Der steuerliche Vertreter führte aus, er würde bis dem Gericht eine Aufstellung vorlegen, aus der hervorgehe, dass es sich bei den der Höhe nach unstrittigen 30.000,00 € tatsächlich um Dividendenzahlungen handeln würde. Nach Möglichkeit werde auch ein Nachweis dafür vorgelegt, dass in der Slowakei 7 % abgeführt worden seien.
Erst im Schreiben vom war plötzlich die Rede davon, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 in der Slowakei kein Einkommen erzielt hätte.
Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen entbehren jeder Glaubwürdigkeit. Die vorgelegten Auszüge aus dem Hauptbuch der Firma ***BFFa6*** s.r.o. in slowakischer Sprache für die Jahre 2019 und 2020 sowie die Übersetzung der Erläuterungen der slowakischen Steuerberaterin sind nicht geeignet, die Angaben des Beschwerdeführers und dessen steuerlichen Vertreters, die über Jahre hinweg gemacht wurden (von 2021 bis Ende 2024), zu entkräften. Am stand die Höhe der Einkünfte gänzlich außer Streit.
Grundsätzlich hat die Erstaussage die größte Glaubwürdigkeit für sich. Die (zunächst vorhandene) rechtliche Unbefangenheit kann nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden (). Die Erstaussage hat die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (; , 87/14/0016). Der Verwaltungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung früheren Aussagen mehr Gewicht bei, als späteren Aussagen. Im Erkenntnis vom , 2011/08/0118, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Auch sei darauf zu verweisen, dass Angaben in zeitlich geringerem Abstand zum Sachverhalt eine höhere Glaubwürdigkeit aufwiesen als spätere. Es entspreche auch der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am nächsten kämen. Eine rechtliche Unbefangenheit könne nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für eine Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden." (vgl. auch )
Vor allem in Hinblick darauf, dass die Erstaussage (Einkünfte in der Slowakei iHv 30.000,00 €/Jahr) im weiteren Verfahren sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom steuerlichen Vertreter mehrmals wiederholt und zuletzt am nochmals ausgesprochen wurde, dass die Einkünfte der Höhe nach unstrittig sind, sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, zumal auch keine Erklärung erfolgt ist, warum dem Beschwerdeführer plötzlich eingefallen ist, dass er in den Jahren 2019 und 2020 in der Slowakei keine Einkünfte erzielt hat, wie dies mit Schreiben vom bekannt gegeben wurde.

Es wurden keine Bescheide der slowakischen Finanzbehörde vorgelegt, aus denen die Richtigkeit der der Beschwerde vom angeschlossenen Abgabenerklärung der ***BFFa6***. s.r. ableitbar wäre. Die Erklärung enthält weder eine Unterschrift noch einen Eingangsstempel der slowakischen Finanzbehörde und ist daher als Beweismittel nicht aussagekräftig.
Auch aus den mit Schreiben vom vorgelegten Bilanzen ist nicht ersichtlich, wer für deren Erstellung bzw. Richtigkeit verantwortlich ist.

Zusammenfassend wurde weder nachgewiesen, dass es sich bei den Zahlungen iHv 30.000,00 € um Dividendenzahlungen gehandelt hat, noch dass dafür in der Slowakei Abgaben iHv 7 % abgeführt worden sind.

In der Presse vom wurde der Statistik-Austria-Generaldirektor Tobias Thomas zitiert: "In den Spitzenjahren 2017 oder 2019 gab es fast doppelt so viele Baubewilligungen wie im Jahr 2023."
Aus dem WIFO Monatsbericht 2/2024 geht hervor, dass der Einbruch erst 2021 erfolgte:

In den beschwerdegegenständlichen Jahren 2019 und 2020 war die Baubranche von keiner schweren Krise betroffen. Damit geht auch der Versuch, die fehlenden Einkünfte mit der wirtschaftlichen Lage in der Baubranche zu erklären, ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Artikel 4 und 23 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich - Slowakische Republik lauten:
Artikel 4: Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 23 Abs. 2 lit a Vermeidung der Doppelbesteuerung
Bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Slowakischen Republik besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich, vorbehaltlich der lit. b diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; die Republik Österreich darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

In Fällen, in denen eine Person in zwei Staaten einen Wohnsitz hat, kommen - sofern die beiden Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen haben - die Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens zur Anwendung. Gegenständlich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte.

Aus dem festgestellten Sachverhalt und den Bestimmungen des Abkommens zwischen Österreich und der Slowakischen Republik ergibt sich, dass die in der Slowakei in Höhe von 30.000,00 € bezogenen Einkünfte aus Geschäftsführertätigkeit grundsätzlich von der Besteuerung ausgenommen werden. Auf das übrige Einkommen des Beschwerdeführers ist jedoch jener Steuersatz anzuwenden, der sich ergeben würde, wenn die slowakischen Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Progressionsvorbehalt).

3.2. Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde keine Rechtsfrage aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Entscheidungswesentlich waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts, insbesondere die Höhe der ausländischen Einkünfte. Die aufgetretenen Rechtsfragen wurden im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst.
Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104138.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAF-46970