TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2025, RV/7103984/2024

Rechtmäßigkeit einer Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge wegen Nichterfüllung des Verlängerungstatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1*** im Zeitraum vom bis zum zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mitteilung vom

Als Ergebnis einer Anspruchsüberprüfung betreffend die Familienbeihilfe für ihren seit dem im Diplomfach Humanmedizin studierenden Sohn erhielt die Bf. eine mit datierte Mitteilung, wonach ein derartiger Anspruch vom bis zum besteht.

Rückforderungsbescheid vom

In der Folge wurde von der Bf. mit Bescheid vom Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***2*** als im Zeitraum vom bis zum zu Unrecht bezogen rückgefordert, wobei die Begründung der belangten Behörde wie folgt lautete:

"Zu ***3***:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.

Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches wegen Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist nur möglich, wenn

• der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes zum 24. Geburtstag abgeleistet wird oder bereits abgeleistet wurde,

• eine erhebliche Behinderung vorliegt (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967),

• das Kind ein eigenes Kind geboren hat oder zum 24. Geburtstag schwanger ist,

• ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern betrieben wird.

Die Familienbeihilfe steht im aktuellen Fall bis zum 24sten Geburtstag ohnehin zu. Für den Zeitraum 10/2023 - 02/2024 wurde noch eine Verlängerung infolge der COVID Pandemie gewährt. Die Familienbeihilfe ab 03/2024 steht aber nicht mehr zu."

Beschwerde vom 16.September 2024inklusive Ergänzung

Mit Eingabe vom inklusive Ergänzung nämlichen Datums erhob die Bf. gegen den Rückforderungsbescheid eine Beschwerde nachstehenden Inhalts:

1) Mein Sohn ***1*** (SVNr. ***4*** studiert Medizin, d.h. ein Studium mit Mindestdauer von 10 Semestern.

2) Er leistete einen Zivildienstersatzdienst in ***5*** im Zeitraum vom bis ab. Dieser Zivildienstersatz des Projektes "***6***" (***7***) ist dem Zivildienst gleichgestellt.

3) Ich habe am eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe erhalten: Daraus geht hervor, dass mein Sohn, ***1***, geb. ***8***, von Jän. 2014 - Sept. 2024 Anspruch auf Familienbeihilfe hat."

Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom

In der Folge wurde das Rechtsmittel der Bf. mit BVE vom mit nachstehender Begründung abgewiesen:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.

Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches wegen Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist nur möglich, wenn

• der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes zum 24. Geburtstag abgeleistet

wird oder bereits abgeleistet wurde,

• eine erhebliche Behinderung vorliegt (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967),

• das Kind ein eigenes Kind geboren hat oder zum 24. Geburtstag schwanger ist,

• ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern betrieben wird.

Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums ist nach § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) nur dann möglich, wenn

• das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat,

• und die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester beträgt,

• und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Ihr Sohn ***2*** hat das 24ste Lebensjahr 09/2023 beendet. Der absolvierte EU Freiwilligendienst 2018/2019 ist eine Freiwilligentätigkeit, die zum Bezug der Familienbeihilfe für diesen Zeitraum führt. Diese wurde damals auch laufend bezogen. Sie führt jedoch nicht zur Verlängerung der Familienbeihilfe über den 24sten Geburtstag hinaus. Das Studium Humanmedizin ist in der aktuellen Konstellation nicht als "langes Studium" zu betrachten, da es verspätet begonnen wurde.

Der Bezug der Familienbeihilfe wurde aufgrund der COVID Pandemie noch bis 02/2024 verlängert. Ein Bezug ab 03/2024 ist nicht mehr zulässig."

Vorlageantrag vom

Mit Eingabe vom stellte die Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG, wobei die Begründung wie folgt lautete:

1. Erhalt der Mitteilung über den Bezug der FB (): Anspruch besteht bis Sept. 2024.

2. Mein Sohn konnte aus folgenden Gründen mit 19 Jahren nicht das Medizinstudium beginnen:

Er hat im September seinen Geburtstag, wurde daher spät eingeschult. Nach der Matura hat er einen 10 monatigen Zivildienstersatz in ***9*** absolviert. Er könnt frühestens das Studium mit 20 Jahren beginnen. Da er den Medizinaufnahmetest nicht bestand, konnte er frühestens 2020 mit dem Medizinstudium beginnen.

3. Der Beginn des Studiums fiel in die Corona-Zeit, die für meinen Sohn als Student sehr belastend war. Ich ersuche um Berücksichtigung der erwähnten Begründungen. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass eine vom FA in Aussicht gestellte Unterstützung nachträglich zurückgefordert wird."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der am ***8*** geborene Sohn der Bf. leistete - nach am erfolgreich absolvierter Reifeprüfung - im Zeitraum vom bis zum - einen gemäß § 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd) FLAG 1967 zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigenden Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von Erasmus +", Abl. Nr. L 347 vom S. 50. In der Folge hat das Kind ***2*** am das Bachelorstudium Biologie aufgenommen bzw. dieses am abgebrochen. Seit dem ist der Sohn der Bf. an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium der Humanmedizin zugelassen. Der Sohn der Bf. vollendete am ***10*** sein 24. Lebensjahr.

Den vorliegenden Unterlagen gemäß gelangte - im Einklang mit dem Inhalt der mit datierten Mitteilung - an die Bf. zunächst bis inklusive September 2024 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zur Auszahlung.

Im Beschwerdeverfahren tritt der Bf. der für den Zeitraum vom bis zum verfügten Rückforderung mit den Argumenten der - aufgrund späterer Einschulung ihres Sohnes sowie aus dem Nichtbestehen des Medizinaufnahmetests resultierenden - Unmöglichkeit der Aufnahme des Medizinstudiums bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind ***2*** sein 19. Lebensjahr vollendet hat, den durch COVID bedingten erschwerten Studienbedingungen sowie dem einen Beihilfenanspruch bis einschließlich September 2024 attestierenden Inhalt der mit datierten Mitteilung entgegen.

2. Beweiswürdigung

Obiger Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser auf der Aktenlage sowie dem Vorbringen der Parteien.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

3.1.1. Streitgegenstand

Vor dem unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalt steht die Rechtmäßigkeit der für den Zeitraum vom bis zum verfügten Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3.1.2. Rechtsgrundlagen

Nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, setzt der Gesetzgeber mit Inkrafttreten ab die allgemeine Altersgrenze nach der vorstehend zitierten Normregelung für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr herab. In der Begründung der Regierungsvorlage zu den Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (EB XXIV. GP RV 981) wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich weiter im Spitzenfeld, denn rund zwei Drittel der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen mit der Altersgrenze unter diesem Wert.

Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.

Auch nach geltender Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein; dies betrifft etwa über 26-Jährige (sofern auf sie keine der in Z 2 des Gesetzesentwurfes genannten Ausnahmebestimmungen zutrifft) oder auch Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten haben (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2).

Diese Differenzierung zwischen der weitaus überwiegenden Zahl von Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für sie geltenden Altersgrenze erfolgreich abschließen und einer vergleichsweise geringen Anzahl von "Härtefällen", denen dies nicht gelingt, scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im "Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen" (vgl. zB ).

Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze - analog zur bisherigen Rechtslage - mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.

Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt."

§ 26 Abs.1 FLAG 1967 normiert, dass derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 - in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung - lautet:

1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

3.1.2. Erwägungen

3.1.2.1. Vorliegen des Verlängerungstatbestands nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967

3.1.2.1.1. Allgemeine Vorbemerkungen

Durch das durch ab September 2020 betriebene Studium der Humanmedizin bestand bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Sohnes der Bf. im Monat September 2023 unstrittig Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.

Mit Vollendung des 24. Lebensjahres hat der Sohn der Bf. die vom Gesetzgeber eingezogene, allgemeine Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe erreicht.

Unter Anwendung des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 (= COVID bedingte Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester) besteht für die Bf. unstrittiger Maßen ein - über die Altersgrenze des Kindes ***2*** hinausgehender - Anspruch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom bis zum .

3.1.2.1.2. Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem

Ob darüber hinaus ein - auch den Zeitraum vom bis zum umfassender - Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist im gegenständlichen Beschwerdefall ausschließlich nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 zu beurteilen.

Die in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG in den sublit. aa) bis cc) genannten Voraussetzungen sind jeweils durch ein "und" verbunden, sodass diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Verlängerung des Beihilfenanspruchs über das 24. Lebensjahr hinaus bewirken zu können.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht außer Streit, dass der Sohn der Bf. im September des Jahres 2018 sein 19. Lebensjahr vollendet und sein Studium "Humanmedizin" im September 2020 begonnen hat.

Folglich liegt zweifelsfrei die bereits unter sublit. aa) normierte Voraussetzung des genannten Verlängerungstatbestandes nach leg.cit. nicht vor.

Aus diesem Grund bedarf es keiner weiteren Prüfung ob die übrigen in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG sublit. bb) und cc) normierten Voraussetzungen überhaupt vorliegen würden.

Der Beihilfenanspruch beschränkt sich somit nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ivm Abs. 9 lit. b leg. cit. bis zum .

Die von der Bf. ins Treffen geführten Umstände, dass ihr Sohn einerseits auf Grund seines Geburtsmonats später eingeschult worden sei bzw. dieser ob Ableistung des Zivilersatzdienstes sowie des Nichtbestehens des Medizinaufnahmetests frühestens im Jahr 2020 das Studium der Huimanmedizin habe aufnehmen können, vermögen je für sich betrachtet keinen gesetzlich vorgesehenen Verlängerungstatbestand nach den Regelungsinhalten des FLAG 1967 darzustellen.

Ergänzend ist betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Normbestimmung des § 2 Abs 1 lit. j sublit. aa) FLAG 1967 auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 6/11 und G28/11 zu verweisen. Das Höchstgericht führt darin ua. zur Einschränkung eines Studienbeginns auf jenes Jahr in dem das Kind sein 19. Lebensjahr vollendet aus, dass es generell keine Verpflichtung des Gesetzgebers gebe, überhaupt eine Ausnahmeregelung wie jene des § 2 Abs 1 lit. j vorzusehen. Wenn er sie dennoch verfügt, hat er sie in sich sachlich auszugestalten. Das Erfordernis, dass das Studium bis zu jenem Kalenderjahr begonnen werden muss, in dem das volljährige Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat (sublit. aa) decke den typischen Fall ab. Dem Gesetzgeber ist es gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht für sich allein eine Regelung nicht unsachlich. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen, die einen späteren Studienbeginn zur Folge haben können, zumal bei späterem Studienbeginn der Beihilfenanspruch nicht zur Gänze wegfällt, sondern sich die Anspruchsdauer lediglich verkürzt.

Abschließend ist daher festzustellen, dass der Sohn der Bf die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsvermittlung für die Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit. j FLAG 1967 nicht erfüllt, mit dem Ergebnis, dass der Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe für das Kind ***2*** mit AblaufFebruar 2024 erloschen ist.

3.1.2.2. Objektive Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967

Dem Einwand der Bf., wonach es nicht nachvollziehbar erscheine, dass eine - von der belangten Behörde via Mitteilung vom bis inklusiveSeptember 2024 in Aussicht gestellte Unterstützung - nachträglich rückgefordert werden könne, ist seitens des BFG nachstehendes entgegenzuhalten:

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die FB zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa ; , 1019/77; , 2006/15/0076; , 2008/15/0323; , 2009/15/0089; , 2008/15/0329; , 2007/13/0120; , 2012/16/0047).

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von FB an (vgl. etwa ; , 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; , 2005/13/0142).

Gutgläubigkeit des Empfangs der FB oder die Verwendung der FB, sind nach ständiger Rsp. des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa ; , 97/13/0185; , 2000/15/0035; , 2001/13/0048; , 2005/15/0080; , 2006/13/0174; , 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder , 2007/15/0162).

Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. ; , 2009/15/0089; , 2007/15/0162; , 2008/15/0323; , 2006/15/0113; , 2005/15/0080; , 96/15/0001; , 90/13/0241; , 85/14/0130; , 86/13/0158; , 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. ; , RV/7100264/2016; ). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der FB abstellt (vgl. , 0217; , 97/15/0111; , 98/13/0042; , 2007/13/0120).

Die Rückforderung gem. § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ist keine Ermessensentscheidung. Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren nach § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 vom Finanzamt oder vom BFG nicht anzustellen (vgl. und , RV/7100264/2016, jeweils unter Hinweis auf ).

Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. ; , 2008/15/0329; , 2007/15/0162; , 2008/15/0002; , 2006/13/0174; , 2001/13/0048; , 2001/13/0160; , 2002/13/0079; , 2000/15/0183; , 97/15/0013). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; , RV/7100264/2016).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von FB nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener FB kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

In Anbetracht vorstehender Ausführungen vermag das Verwaltungsgericht in der für den Streitzeitraum verfügten Rückforderung der FB und des KG im Gesamtausmaß von 1.815,80 Euro keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist eine ordentliche Revision nicht zuzulassen, da der Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 in Verbindung mit den erläuternden Bemerkungen klar erkennen lässt, wie der Norminhalt auszulegen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAF-46962