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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.01.2025, RV/5100767/2024

Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Familienbeihilfe aufgrund fehlender Wiederaufnahmegründe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Familienbeihilfe ab 10/2022 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

A. Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe vom

Am wurde durch die Beschwerdeführerin die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab August 2022 beantragt. Diesem Antrag beigelegt war - unter anderem - eine Teilnahmebestätigung betreffend ein bilaterales Sprachassistenzprogramm in Spanien, an dem die Tochter der Beschwerdeführerin ab Oktober 2022 teilnehmen werde. Diesbezüglich wurde weiter ausgeführt, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin "die Sprachassistenz, die von Oktober 2022 bis Mai 2023 dauern wird, im Rahmen des großen Masterpraktikums für ihr folgendes Masterstudium anrechnen lassen" werde.

Im Rahmen eines Ergänzungsersuchens vom wurde die Beschwerdeführerin durch das belangte Finanzamt gebeten, weitere Unterlagen zu übermitteln. Unter anderem wurde um die Übermittlung einer Bestätigung der Universität Salzburg gebeten, aus der sich ergibt, dass die Teilnahme am Sprachassistenzprogramm in Spanien im Zuge des Masterstudiums absolviert und dieses Programm auch für das Masterstudium angerechnet werde.

Dieses Ergänzungsersuchen wurde mit Schreiben vom beantwortet und es wurde durch die Beschwerdeführerin wie folgt - auszugsweise - ausgeführt:

[…]

Weiters schicke ich Ihnen die Teilnahmebestätigung (Beilage 2) von der Teilnahme am Sprachassistenzprogramm in Spanien, an dem meine Tochter ab Oktober 2022 bis Mai 2023 teilnehmen wird. Meine Tochter wird sich die im Zuge der Sprachassistenz absolvierten Praktikumsstunden im Rahmen des großen Master-Praktikums für ihr darauffolgendes Masterstudium anrechnen lassen - siehe beiliegende Aufstellung (Beilage 3) von der Uni Salzburg, wo ersichtlich ist, dass die Anrechnung der Sprachassistenz sichererfolgen wird. Dies ist auch unter dem im folgenden Link ersichtlichen Dokument auf Seite 3 einsehbar:

https://www.plus.ac.at/wp-content/uploads/2023/06/Anrechnungskriterien-BW.pdf

Da sich meine Tochter aus Sicherheitsgründen wegen der Coronasituation entschlossen hat, das Praktikum VOR dem theoretischen Teil des Masterstudiums zu absolvieren, wird Sie sich erst nach dem studienrelevanten Praktikum in Spanien an der Uni Salzburg für das Masterstudium einschreiben lassen.

Daher verfügt sie im Moment noch über keine Inskriptionsbestätigung. Die Inskription in das Master-Studium wird circa Mitte 2023 erfolgen. Laut telefonischer Auskunft vom Finanzamt Linz, wird die Auszahlung der Familienbeihilfe auch gewährt, wenn das verpflichtende Master-Praktikum am Ende des Masterstudiums absolviert wird. Daher ersuche ich Sie um Bewilligung der Familienbeihilfe, auch wenn das Praktikum VOR der eigentlichen Inskription in das Master-Studium erfolgt.

Außerdem ist im folgenden Link des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (2021) ersichtlich, dass nach dem Bachelorstudium ein Masterstudium absolviert werden muss, um die dauerhafte Ausübung des Lehrberufs sicherzustellen:

"Das Lehrer/inn/en-Dienstrecht sieht vor, dass Junglehrer/innen innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Bachelorabschluss ein Masterstudium abschließen müssen, um in ein unbefristetes Dienstverhältnis eintreten zu können. Zudem haben Studierende eine einjährige Induktionsphase zu durchlaufen, in der sie regulär unterrichten und von Mentor/innen begleitet werden. Diese Berufspraxis kann direkt nach dem Bachelorstudium absolviert und nach Maßgabe der jeweiligen curricularen Vorgaben sowie der aktuell geltenden Rechtslage (Universitätsgesetz und Hochschulgesetz) als Praktikum im Masterstudium anerkannt werden."

(https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/fpp/ausb/pbneu.html, 2021)

Im Zuge der Tätigkeit als Sprachassistentin wird genauso wie in der oben beschriebenen Induktionsphase die erforderliche Berufspraxis erworben und kann somit als gleichwertig mit dem oben beschriebenen Praktikum angesehen werden. Dies ist auch ein Beweis dafür, dass die Sprachassistenz für das Masterstudium von Relevanz und deshalb auch für das große Master-Praktikum im Lehramtsstudium anrechenbar ist.

[…]

B. Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe vom , Bescheide

Am wurde durch die Beschwerdeführerin die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab März 2023 beantragt.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom für den Zeitraum ab Dezember 2022 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Teilnahme an einem bilateralen Fremdsprachenassistenzprogramm keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 darstelle. Das Unterrichten von Schülern in Deutsch als Fremdsprache sei am ehesten mit einem Unterrichtspraktikum zu vergleichen, das ebenfalls keine Berufsausbildung darstelle.

Ebenfalls am wurde durch das belangte Finanzamt ein Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober und November 2022 ausgestellt. Begründend wurde - nach Verweis auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften - ausgeführt, dass die Teilnahme an einem bilateralen Fremdsprachenassistenzprogramm keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 darstelle. Das Unterrichten von Schülern in Deutsch als Fremdsprache sei am ehesten mit einem Unterrichtspraktikum zu vergleichen, das ebenfalls keine Berufsausbildung darstelle. Zudem liege keine Inskription für das Wintersemester 2022/2023 sowie das Sommersemester 2023 vor.

C. Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe vom , Zurückweisungsbescheid

Am wurde durch die Beschwerdeführerin die Gewährung derFamilienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2022beantragt. Begründend wurde - im Wesentlichen - ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin (d.h. das anspruchsvermittelnde Kind) im Zeitraum 10/2022 bis 06/2023 an einem bilateralen Fremdsprachenassistenzprogramm in Spanien teilgenommen habe. Dieses Programm sei der Tochter der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Masterstudiums als großes Masterpraktikum (20 ECTS) angerechnet worden, wodurch dokumentiert sei, dass dieses Praktikum sehr wohl als Berufsausbildung zu sehen sei.

Dem Antrag waren Bestätigungen betreffend dieses Fremdsprachenassistenzprogramm vom , Studienbestätigungen betreffend das Wintersemester 2023/2024 vom , ein Anrechnungsbescheid betreffend die Anrechnung des Fremdsprachenassistenzprogrammes als Masterpraktikum vom , ein Studienerfolgsnachweis vom sowie eine Bestätigung über die Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres vom beigefügt.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass über den Antrag auf Familienbeihilfe für den beantragten Zeitraum bereits mit Bescheid vom entschieden worden sei.

D. Antrag auf Wiederaufnahme, Abweisungsbescheid, Beschwerde

Am wurde durch die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Familienbeihilfe ab 10/2022 eingebracht. Begründend wurde - im Wesentlichen - ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Bachelorstudiums im Zeitraum 10/2022 bis 06/2023 an einem bilateralen Sprachassistenzprogramm in Spanien teilgenommen habe. Dieses Sprachassistenzprogramm sei ihr sodann im Rahmen ihres Masterstudiums als Masterpraktikum angerechnet worden. Die diesbezügliche Bestätigung vom habe im Vorjahr [Anmerkung: wohl iZm dem Antrag vom ] noch nicht beigelegt werden können. Es werde um nochmalige Überprüfung ersucht da es sich bei diesem Pflichtpraktikum um eine Berufsausbildung handle.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen. Begründend wurde - nach Darstellung der Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 - ausgeführt, dass für das Wintersemester 2022/2023 sowie für das Sommersemester 2023 keine Inskription vorliege und die Teilnahme an einem bilateralen Fremdsprachenassistenzprogramm keine Berufsausbildung iSd FLAG darstelle. Das Unterrichten von Schülern in Deutsch als Fremdsprache sei am ehesten mit einem Unterrichtspraktikum zu vergleichen, das ebenfalls keine Berufsausbildung darstelle (Verweis auf ein Erkenntnis des VwGH).

Mit Schreiben vom wurde Beschwerde gegen den obig angeführten Bescheid erhoben. Begründend wurde erneut darauf verwiesen, dass es sich bei der von ihrer Tochter absolvierten bilateralen Sprachassistenz sehr wohl um eine Berufsausbildung handle, da ihr diese Sprachassistenz im Zuge ihres Masterstudiums als Masterpraktikum angerechnet worden sei. Die Universität Salzburg gewähre verschiedene Möglichkeiten zur Absolvierung des Masterpraktikums, darunter auch eine Sprachassistenz im Ausland. Aus Angst vor einer weiteren Coronawelle, die den Auslandsaufenthalt unter Umständen verhindert hätte, habe ihre Tochter diese Sprachassistenz direkt nach dem Abschluss ihres Bachelorstudiums und somit vor Inskription des Masterstudiums zu absolvieren. Obwohl das entsprechende Anerkennungsschreiben der Sprachassistenz als Pflichtpraktikum der Universität Salzburg dem Finanzamt vorgelegt worden sei, sei die Auszahlung der Familienbeihilfe unterblieben.

Es könne aus Sicht der Beschwerdeführerin jedoch keinen Unterschied machen, ob die Sprachassistenz im Ausland vor Antritt des Masterstudiums oder erst im Zuge des Masterstudiums absolviert werde, wenn es unabhängig davon zur Anerkennung dieser Sprachassistenz als Masterpraktikum komme. Es werde daher um erneute Prüfung gebeten.

E. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Tochter der Beschwerdeführerin hat - nach Abschluss ihres Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe im Sommersemester 2022 - im Zeitraum von Oktober 2022 bis Juni 2023 an einem bilateralen Sprachassistenzprogramm in Spanien teilgenommen. Bereits vor Abschluss dieses Sprachassistenzprogrammes ist festgestanden, dass die im Rahmen dieses Programmes geleisteten Praktikumsstunden als Masterpraktikum im von der Tochter der Beschwerdeführerin ab dem Wintersemester 2023 betriebenen Masterstudium Lehramt Sekundarstufe angerechnet werden.

Beide Tatsachen (d.h. sowohl die Teilnahme am Sprachassistenzprogramm in Spanien als auch die als sicher geltende Anrechnung der in diesem Programm geleisteten Praktikumsstunden als Masterpraktikum im ab dem Wintersemester 2023 betriebenen Masterstudium) waren sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem belangten Finanzamt spätestens durch das Schreiben vom sowie die diesem Schreiben beigeschlossen gewesenen Unterlagen (Bestätigung OeAD, Unterlagen der Universität Salzburg) bekannt.

Die das Verfahren betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2022 abschließenden Bescheide sind am ergangen und in Rechtskraft erwachsen. Bei den fraglichen Bescheiden handelt es sich erstens um einen Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Oktober und November 2022 und zweitens um einen Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Dezember 2022 (ohne Endzeitpunkt).

Am wurde durch die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2022 beantragt. Diesem Antrag beigelegt war ein Anrechnungsbescheid der Universität Salzburg vom , aus dem hervorgeht, dass die im Rahmen des Sprachassistenzprogrammes geleisteten Praktikumsstunden für das Masterpraktikum anerkannt wurden.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen betreffend den Abschluss des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe im Sommersemester 2022 ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin übermittelten Bescheid der Universität Salzburg vom . Die Feststellungen betreffend das von der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierte Sprachassistenzprogramm (Dauer, Land) ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der vorliegenden Bestätigung der OeAD, die im Rahmen des Schreibens vom durch die Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Die Feststellung, wonach es bereits vor Beginn des Sprachassistenzprogrammes festgestanden ist, dass die im Rahmen dieses Programmes geleisteten Praktikumsstunden im Rahmen des Masterstudiums als Masterpraktikum angerechnet werden, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom sowie den von ihr beiliegend zu diesem Schreiben übermittelten Unterlagen der Universität Salzburg. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, wonach die angeführten Tatsachen sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem belangten Finanzamt spätestens durch das Schreiben vom bekannt waren.

Die Feststellungen zu den das Verfahren betreffend Familienbeihilfe ab dem Zeitraum Oktober 2022 abschließenden Bescheiden ergeben sich aus diesen. Die Feststellungen zur Rechtskraft dieser Bescheide ergeben sich aus den Datenbanken der Finanzverwaltung, in die vom erkennenden Richter Einsicht genommen wurde.

Die Feststellungen zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Familienbeihilfe ab dem Zeitraum Oktober 2022 sowie den beiliegenden Bescheid ergeben sich aus den jeweiligen Dokumenten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

A. Rechtsgrundlagen

§ 303 BAO lautet auszugweise:

(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

[…]

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

[…]

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

[…]

B. Erwägungen

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem dann zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können ().

Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist […] die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind ().

Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Damit setzt aber diese Bestimmung voraus, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Wiederaufnahme von Amts wegen, bei der die - für die Behörde - neu hervorgekommenen Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid anzuführen sind (vgl. erneut ).

Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (Ritz/Koran, BAO7, § 303, Rz 30, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).

Gemäß dem festgestellten Sachverhalt waren die folgenden Tatsachen sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem belangten Finanzamt spätestens aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom bekannt:

  • Die Tochter der Beschwerdeführerin (d.h. das anspruchsvermittelnde Kind) hat im Zeitraum Oktober 2022 bis Juni 2023 an einem bilateralen Sprachassistenzprogramm in Spanien teilgenommen.

  • Bereits vor Abschluss dieses Sprachassistenzprogrammes ist festgestanden, dass die im Rahmen dieses Programmes geleisteten Praktikumsstunden als Masterpraktikum im von der Tochter der Beschwerdeführerin ab dem Wintersemester 2023 betriebenen Masterstudium Lehramt Sekundarstufe angerechnet werden.

Diese Tatsachen waren - ebenfalls gemäß dem festgestellten Sachverhalt - der Beschwerdeführerin und dem belangten Finanzamt somit im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Dezember 2022 (ohne Endzeitpunkt) sowie über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Oktober und November 2022 (beide vom ) bekannt. Durch diese Bescheide wurde das Verfahren betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2022 - mangels Beschwerdeerhebung - rechtskräftig abgeschlossen, und zwar solange, als die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide ().

Daraus ergibt sich für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Familienbeihilfe ab Oktober 2022 das Folgende:

  • Der fragliche Antrag wurde am gestellt.

  • Gemäß den obigen Ausführungen sowie dem festgestellten Sachverhalt waren die maßgeblichen Tatsachen (d.h. Teilnahme der Tochter der Beschwerdeführerin an einem Sprachassistenzprogramm im Zeitraum Oktober 2022 bis Juni 2023 sowie Anrechnung der im Rahmen dieses Sprachassistenzprogrammes geleisteten Praktikumsstunden im Rahmen des ab dem Wintersemester 2023 absolvierten Masterstudiums als Masterpraktikum) sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem belangten Finanzamt bereits im Zeitpunkt der Erlassung der das Verfahren erledigenden Bescheide vom bekannt. Diese Bescheide wurden nicht mit Beschwerde bekämpft und sind in Rechtskraft erwachsen.

  • Der Anrechnungsbescheid vom ist einerseits erst nach Abschluss des Verfahrens durch die obig angeführten Bescheide vom entstanden und bezieht sich andererseits auf eine Tatsache, die ohnedies beiden Parteien bekannt war (nämlich die Anrechnung der im Rahmen des Sprachassistenzprogrammes geleisteten Praktikumsstunden als Masterpraktikum im Zuge des Masterstudiums).

Auf Basis der obigen Ausführungen war somit bereits das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zu verneinen. Die maßgeblichen Tatsachen waren beiden Parteien bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der das Verfahren betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2022 abschließenden Bescheide vom bekannt. Dass nach Abschluss dieses Verfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, muss auf Basis des festgestellten Sachverhaltes sowie der obigen Ausführungen verneint werden. Die Prüfung, ob eine Wiederaufnahme einen im Spruch anderslautenden Bescheid zur Folge gehabt hätte, unterbleibt somit.

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100767.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAF-46951