Der Aufsichtsrat
2. Aufl. 2025
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S. 94Kapitel 5 Exkurs: Die Pflichten des Aufsichtsrats in der Krise des Unternehmens
5.1. Allgemeines
Generell hat die Geschäftsleitung ein funktionierendes Risikomanagement (zB angemessenes Rechnungswesen, Internes Kontrollsystem) einzurichten, damit bereits die ersten Anzeichen einer Krise erkannt werden können. Notwendiger Bestandteil des Risikomanagements ist ein funktionierendes Berichtswesen an den Aufsichtsrat. Die Geschäftsleitung hat gem § 81 AktG bzw § 28a GmbHG dem Aufsichtsrat (i) mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht), (ii) regelmäßig, mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklungen zu berichten (Quartalsbericht), (iii) unverzüglich über Umstände zu berichten, die für die Rentabilität oder die Liquidität der Gesellschaft von Bedeutung sind.
Relevante Anzeichen für eine Unternehmenskrise sind auch (i) das Vorliegen einer Unterbilanz, (ii) der Verlust in Höhe des halben Grund- bzw Stammkapital...