Sozialversicherung kompakt 2025
6. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 97Kapitel 4: Internationale Sozialversicherung
Erwerbstätige Personen sollen grundsätzlich in jenem Staat dem System der sozialen Sicherheit unterliegen, in dem sie ihre Beschäftigung ausüben. Dies wird auch als Territorialitätsprinzip bezeichnet. Der Wohn- bzw Unternehmenssitz sowie die Staatsangehörigkeit sind hierbei zunächst unbeachtlich.
Um bei grenzüberscheitenden Sachverhalten eine doppelte oder mehrfache Versicherungspflicht zu vermeiden, wurden im Bereich der EU/EWR und der Schweiz entsprechende Zuständigkeitsregelungen getroffen bzw mit bestimmten Drittstaaten bilaterale Abkommen über die soziale Sicherheit (SV-Abkommen) geschlossen.
Aber auch im nationalen Sozialversicherungsrecht ist eine eigene Regelung für Entsendungsfälle normiert, die unter bestimmten Voraussetzungen den Verbleib im österreichischen Sozialversicherungssystem ermöglicht.
Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen können von den arbeits- oder steuerrechtlichen Bestimmungen abweichen. Internationale Sachverhalte sind daher immer getrennt nach sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
4.1. Nationale Vorschriften
Grundsätzlich unterliegen nur in Österreich be...