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VwGH 02.12.2024, Ro 2024/13/0024

VwGH 02.12.2024, Ro 2024/13/0024

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
BAO §293
RS 1
Die Einrichtung des § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2002/14/0015). Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigbar im Sinne des § 293 BAO (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 89/13/0113, und vom , 95/15/0088).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/13/0020 E RS 3 (hier auch in Bezug auf das VwG)
Normen
BAO §293
VwGG §41
RS 2
Der VwGH hat seiner Entscheidung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat (vgl. , mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/13/0020 E RS 2
Normen
BAO §280 Abs1 lite
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z3
RS 3
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahrensregime der BAO, dass durch den Verweis auf die einen Revisionswerber betreffende und diesem bekannte Entscheidung zur Begründung eines Erkenntnisses weder der Revisionswerber in der Verfolgung seiner Rechte noch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert wird (z.B. , mwN, vgl. zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etwa auch , , 96/13/0043, 0044, oder auch bereits , 93/13/0100). Ein Verweis auf die Begründung von Entscheidungen in anderen Verfahren entspricht in Verfahren nach der BAO (nur) dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn diese anderen Entscheidungen den Parteien des aktuellen Verfahrens nicht bekannt sind. Ein Begründungsmangel führt in diesem Zusammenhang daher (nur dann) zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. zu all dem z.B. , mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/17/0150 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision der Dr. S in W, vertreten durch Dr. Christoph Urtz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 1-3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7102345/2017, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2014, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Rechtsanwältin; sie erzielte im Streitzeitraum insbesondere Einnahmen bzw. Entgelte aus ihrer Tätigkeit als gerichtlich bestellte Sachwalterin.

2 Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 fest. In der Begründung wurde ausgeführt, die Entlohnung als Sachwalter sei umsatzsteuerpflichtig.

3 Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2014 fest.

4 Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Beschwerde.

5 Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

6 Die Revisionswerberin beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Darin führte sie zur Einkommensteuer aus, die als umsatzsteuerfrei behandelten Entgelte unterlägen zur Gänze der Einkommensteuer und seien in der Einkommensteuererklärung auch so erklärt worden; dies habe in der Veranlagung zu einer Einkommensteuernachzahlung von 14.336 € geführt. Werde die Umsatzsteuerfreiheit nicht anerkannt, sei die Festsetzung der Einkommensteuer aber inkonsequent und rechtswidrig.

7 Im Vorlagebericht verwies das Finanzamt u.a. darauf, dass bei Umsatzsteuerpflicht der Entgelte als Sachwalter der Einkommensteuerbescheid dahin abzuändern sei, dass nur die Nettoentgelte der Sachwaltertätigkeit der Einkommensteuer zu unterziehen seien und damit die Einkommensteuer um 14.336 € niedriger festzusetzen sei.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2014 als unbegründet ab. Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2014 gab das Bundesfinanzgericht hingegen Folge und änderte den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2014 ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

9 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht aus:

„Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Bf., eine Rechtsanwältin, im Jahr 2014 überwiegend Umsätze aus ihrer Tätigkeit als gerichtlich bestellte Sachwalterin erzielt hat. Für diese Tätigkeit hat die Bf. in jenem Jahr Entgelte in Höhe von 183.225,54 € erhalten, die in den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen als steuerpflichtige Umsätze (unter Herausrechnung der Umsatzsteuer aus dem Entgelt) behandelt wurden. In der Jahressteuererklärung wurden diese Entgelte aus der Sachwaltertätigkeit als umsatzsteuerfrei erklärt und als steuerpflichtige Einnahmen in diesem Umfang zur Einkommensteuer veranlagt (Einkommensteuerbescheid 2014 vom ). Mit Umsatzsteuerbescheid 2014 vom wurden jene Entgelte jedoch entgegen der Erklärung als steuerpflichtig veranlagt und es wurde die im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldungen abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt einbehalten. Eine dahingehende Korrektur des Einkommensteuerbescheides 2014, dass bei Bejahung der Umsatzsteuerpflicht der Bezug habenden Sachwalterschaftsleistungen nur die Nettoentgelte dieser Leistungen der Einkommensteuer zu unterziehen sind, erfolgte seitens des Finanzamtes nicht.

Streit zwischen den Parteien des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht darüber, ob die von der Bf., einer Rechtsanwältin, als gerichtlich bestellte Sachwalterin in 2014 erzielten Umsätze als unecht von der Umsatzsteuer befreit zu qualifizieren sind.

Dazu ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes Folgendes festzuhalten:

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der sachwalterischen Tätigkeit einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes hat das Bundesfinanzgericht bereits mit seinem Erkenntnis , dahingehend abgesprochen, dass Sachwalterleistungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes umsatzsteuerpflichtig sind, weshalb es in diesem Zusammenhang genügt, auf jenes Erkenntnis zu verweisen und die dort angeführten Feststellungen, Rechtsgrundlagen und Erwägungen zum integrierenden Bestandteil dieser Beschwerdeentscheidung zu erklären. Das Bundesfinanzgericht hat im Erkenntnis , zusammenfassend ausgeführt (s RV/7100763/2017-RS1):

‚Leistungen eines Rechtsanwalts, die dieser als vom Gericht bestellter Sachwalter erbringt, sind nach dem UStG 1994 steuerpflichtig. Ob ein nahezu ausschließlich als vom Gericht bestellter Sachwalter tätiger Rechtsanwalt nach der Maßgabe der unmittelbar anwendbaren (vgl. - zur Vorgängerbestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der Sechsten Richtlinie - C-141/00, Kügler) Befreiungsbestimmung des Art. 132 Abs. 1lit. g MwStSystRL als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist, ist anhand sämtlicher maßgeblicher Umstände zu prüfen (vgl. , Rn 36). Zwar sprechen das Bestehen spezifischer Vorschriften (vgl. dazu , Rn 37) und das mit der Tätigkeit des Sachwalters verbundene Gemeinwohlinteresse (vgl. dazu , Rn 38) dabei für eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. Da nach der im Streitzeitraum geübten allgemeinen Verwaltungspraxis weder (gemeinnützige) Sachwaltervereine noch andere Personen, die Sachwalterleistungen erbracht haben, als Einrichtungen mit sozialem Charakter iSd Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL anerkannt und deswegen von der Umsatzsteuer befreit wurden, und nach der Maßgabe der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen das Entgelt und die Entschädigung des Sachwalters nicht von öffentlichen Stellen, sondern grundsätzlich von der betroffenen Person selbst zu tragen sind, liegen im Ergebnis allerdings keine für die Annahme einer zwingenden unionsrechtlichen Umsatzsteuerbefreiung hinreichenden Anhaltspunkte vor.‘

Unter Verweis auf das Erkenntnis , sind daher die von der Bf. als gerichtlich bestellte Sachwalterin im Jahr 2014 erhaltenen Entgelte von 183.225,54 € der Umsatzsteuer zu unterwerfen, weshalb die gegenständliche Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom als unbegründet abzuweisen ist.

Soweit sich hingegen die vorliegende Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom richtet, ist ihr Folge zu geben, da, wie in den Rechtsmittelschriftsätzen zu Recht ausgeführt wurde, bei Bejahung der Umsatzsteuerpflicht der Bezug habenden Sachwalterschaftsleistungen von 183.225,54 € nur die Nettoentgelte dieser Leistungen der Einkommensteuer zu unterziehen sind, was von der belangten Behörde unstrittig (s S 5 unten, S 6 unten des Vorlageberichtes vom ) unterlassen wurde. Es ist daher der Einkommensteuerbescheid 2014 vom zu Gunsten der Bf. dahingehend abzuändern, dass der auf die Nettoentgelte aus der Sachwaltertätigkeit der Bf. (= 152.687,95 €) entfallende Umsatzsteuerbetrag von 30.537,59 € aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden [...] ist.“

10 Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2019/13/0025, die Rechtsfrage, ob ein beinahe ausschließlich als Sachwalter tätiger Rechtsanwalt als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen sei, offengelassen habe, fehle betreffend diese Rechtsfrage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; die Revision sei daher zuzulassen gewesen.

11 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis stehe mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch, da das Bundesfinanzgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es keine allgemeine Verwaltungspraxis gäbe, die anderen Steuerpflichtigen eine Befreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 lit. g Richtlinie 2006/112/EU gewähren würde. Dazu seien aber auch keine konkreten Feststellungen getroffen worden; es liege ein Feststellungs- und Begründungsmangel vor. Weiters wird geltend gemacht, es sei zu Unrecht eine Vorsteuerkürzung gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 in Höhe von 5.047,35 € angesetzt worden; eine solche Vorsteuerkürzung sei nicht zu berücksichtigen, wenn die Einnahmen als umsatzsteuerpflichtig behandelt würden. Schließlich seien bei den Umsätzen aus der Sachwaltertätigkeit für die Bemessungsgrundlage die Bruttobeträge statt der Nettobeträge herangezogen worden.

12 Mit Beschluss vom berichtigte das Bundesfinanzgericht den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahin, dass der Umsatzsteuerbescheid 2014 abgeändert werde. In der Begründung wurde ausgeführt, bedauerlicherweise sei im vorliegenden Fall bei der Berechnung der Umsatzsteuer 2014 versehentlich der Bruttobetrag der Einnahmen aus der Sachwaltertätigkeit von 183.225,54 € anstelle des Bezug habenden Nettobetrages von 152.687,95 € als Bemessungsgrundlage für den 20%-igen Normalsteuersatz angesetzt worden; weiters sei versehentlich eine Vorsteuerkürzung gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 von 5.047,35 € angesetzt worden, die jedoch nicht zu berücksichtigen sei, wenn die Einnahmen, wie dies im Umsatzsteuerbescheid 2014 und im bestätigenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes geschehen sei, als steuerpflichtig behandelt würden; diese Fehler seien zu berichtigen gewesen. Zur Ermessensübung wurde ausgeführt, dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit sei gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen gewesen.

13 Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

15 Die zur Begründung der Zulässigkeit im angefochtenen Erkenntnis angeführte Rechtsfrage wurde in der Zwischenzeit in einem anderen Verfahren beantwortet (vgl.  Ra 2024/13/00080). Im Hinblick auf den in der Revision geltend gemachten Begründungsmangel ist die Revision aber zulässig und begründet.

16 Zunächst ist zu bemerken, dass gemäß § 293 BAO die Abgabenbehörde - hinsichtlich Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes dieses - unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen kann.

17 Die Einrichtung des § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde (oder des Verwaltungsgerichtes) bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens. Fehler, die der Abgabenbehörde (dem Verwaltungsgericht) im Zuge der Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigbar im Sinne des § 293 BAO (vgl. , mwN).

18 Hinweise dafür, dass im vorliegenden Fall die Entscheidungsabsicht von der formellen Erklärung (Abweisung der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer) abgewichen wäre, sind nicht erkennbar. Der Berichtigungsbeschluss ist damit (an sich) rechtswidrig; er ist aber rechtswirksam. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat (vgl. , mwN).

19 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum VwGVG, dass die Verwaltungsgerichte der Begründungspflicht von Erkenntnissen nur dann gerecht werden, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. z.B. ; , Ra 2014/01/0085; , Ra 2023/03/0126, mwN). Für einen an die Stelle einer eigenständigen Begründung der Entscheidung tretenden Verweis auf eine andere Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes (die der Zustellung auch nicht beigeschlossen ist), fehlt (anders als für Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) nach den Verfahrensbestimmungen des VwGVG jegliche Rechtsgrundlage (vgl. ).

20 Zum Verfahrensregime der BAO entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass durch den Verweis auf die einen Revisionswerber betreffende und diesem bekannte Entscheidung zur Begründung eines Erkenntnisses weder der Revisionswerber in der Verfolgung seiner Rechte noch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert wird. Ein Verweis auf die Begründung von Entscheidungen in anderen Verfahren entspricht in Verfahren nach der BAO (nur) dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn diese anderen Entscheidungen den Parteien des aktuellen Verfahrens nicht bekannt sind. Ein Begründungsmangel führt in diesem Zusammenhang daher (nur dann) zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. , mwN).

21 Das Bundesfinanzgericht verwies im vorliegenden Fall auf eine andere Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, die offenbar eine andere Abgabepflichtige betroffen hat. Dass diese andere Entscheidung der Revisionswerberin im vorliegenden Verfahren bekannt sei, ergibt sich aus den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts nicht; dies wird auch in der Revision nicht behauptet (vgl. hingegen den Sachverhalt zu ).

22 Soweit aber im angefochtenen Erkenntnis nicht lediglich auf jene andere Entscheidung verwiesen, sondern daraus auch zitiert wird, so handelt es sich hiebei lediglich um einen aus jener Entscheidung abgeleiteten Rechtssatz. Tragende Überlegungen zum Sachverhalt und insbesondere zur Beweiswürdigung für den vorliegenden Fall können diesen Darlegungen nicht entnommen werden.

23 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

24 Der Anregung der Revisionswerberin, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten, war schon aus diesem Grund nicht näherzutreten.

25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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Normen
BAO §280 Abs1 lite
BAO §293
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130024.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-46791