VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BWG 1993 §25 Abs13 idF 2010/I/072 BWG 1993 §25 idF 2010/I/072 BWG 1993 §27a idF 2016/I/118 EURallg StabAbgG 2011 §2 Abs2 Z3 idF 2010/I/111 StabAbgG 2011 §2 Abs2 Z3 idF 2013/I/184 StabAbgG 2011 §2 Abs2 Z3a idF 2013/I/184 VwRallg 32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Art412 32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Art413 32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Teil6 |
RS 1 | Nach § 2 Abs. 2 Z 3 bzw. Z 3a StabAbgG ist die von der Bilanzsumme abzuleitende Bemessungsgrundlage um "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten" zu vermindern, soweit diese "aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses" (ursprünglich nach § 25 BWG, nunmehr nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) "entstanden" sind. Das "Liquiditätserfordernis" besteht insbesondere in der Verpflichtung zur Haltung (näher geregelter) ausreichender "flüssiger Mittel" (§ 25 BWG; nunmehr Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vgl. insbesondere Art. 412 f der Verordnung: ausreichende "liquide Aktiva"). § 2 Abs. 2 Z 3 bzw. Z 3a StabAbgG sprechen insoweit aber "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten" an; sie beziehen sich (nach den Gesetzesmaterialien 981 BlgNR 24. GP 106) auf einen Bankenverbund mit einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs gemäß § 25 Abs. 13 BWG. Nach der zuletzt genannten Bestimmung, deren Inhalt inzwischen nach § 27a BWG ("Liquiditätsverbünde") "verschoben" wurde, haben jene Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, bei ihrem Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) eine näher geregelte Liquiditätsreserve zu halten. Dazu ist eine vertragliche oder statutarische Regelung zu treffen, die nähere Inhalte zu umfassen hat. Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, die sich also in einem Bankenverbund befinden, treffen demnach zur Erfüllung des gesetzlich normierten Liquiditätserfordernisses gesetzliche, durch Vertrag oder Statut zu konkretisierende Verpflichtungen gegenüber dem Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut). Die Verpflichtung besteht nicht bloß darin, eine näher geregelte Liquiditätsreserve an dieses Zentralinstitut (anderes Kreditinstitut) zu leisten, sondern diese Liquiditätsreserve dort dauerhaft zu "halten". Diese Verpflichtung fällt demnach nicht dadurch weg, dass diese Liquiditätsreserve an das Zentralinstitut geleistet wird. |
Normen | ABGB §859 ABGB §983 BWG 1993 §25 Abs13 idF 2007/I/108 BWG 1993 §27a idF 2016/I/118 StabAbgG 2011 §2 Abs2 Z3a idF 2013/I/184 VwRallg |
RS 2 | Die Bemessungsgrundlage vermindern Verpflichtungen, die ("soweit diese") aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses "entstanden" sind. Dies kann nicht dahin verstanden werden, dass es sich um "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten aus den Liquiditätsbestimmungen" handle. Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass Verpflichtungen (im Allgemeinen; anders etwa bei einem Realkontrakt, z.B. "Darleihen" nach § 983 ABGB idF vor BGBl. I Nr. 28/2010; anders allenfalls auch im Sinne eines aufschiebend bedingten Entstehens durch Erbringung der Gegenleistung) durch Gesetz oder durch ein Rechtsgeschäft begründet werden (vgl. § 859 ABGB). Der Gesetzgeber, der die Bemessungsgrundlage (insbesondere zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes) an Rechnungslegungsvorschriften anknüpfen wollte, meint hier wohl die Realisierung der "Verpflichtung", die in diesem Fall (erst) mit der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses angenommen wird. Aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses, das im Rahmen eines Bankenverbundes im Halten der Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) besteht, entsteht aber keine Verpflichtung des Kreditinstituts, das diese Liquiditätsreserve geleistet hat (dieses wird vielmehr berechtigt), sondern eine Verpflichtung jenes Kreditinstitutes, an das diese Liquiditätsreserve geleistet wurde (also des Zentralinstituts). Dieses trifft eine im Vertrag oder im Statut näher auszugestaltende Leistungsverpflichtung. Das Zentralinstitut muss im Bedarfsfall rasch und ohne administrative Hindernisse Liquiditätsunterstützung gewährleisten, die auch über den Betrag der entgegengenommenen Einlagen hinausgehen soll (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 108/2007, mit welchem § 25 Abs. 13 BWG neu gefasst worden war, 313 BlgNR 23. GP 5 f). Lediglich eine derartige Verpflichtung des Zentralinstituts (oder eines anderen bestimmten Kreditinstituts), die gegenüber dem einlegenden Kreditinstitut besteht, ist aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses entstanden und könnte daher nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG die Bemessungsgrundlage vermindern. |
Norm | StabAbgG 2011 §2 Abs2 Z3a idF 2013/I/184 |
RS 3 | Da eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen. |
Normen | |
RS 4 | In Satz 1 des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG ist nicht normiert, wessen Liquiditätserfordernisse erfüllt wurden. Im zweiten Satz dieser Bestimmung wird hingegen - in deutlicher Abweichung vom ersten Satz - auf die Erfüllung der "eigenen Liquiditätshaltungspflicht" (also jene des Kreditinstituts, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist) abgestellt. In diesem Sinne verweisen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (zur Stammfassung des § 2 Abs. 2 Z 3 StabAbgG, 981 BlgNR 24. GP 106) darauf, dass das steuerpflichtige Kreditinstitut "seinerseits" Guthaben und Forderungen an ein Zentralinstitut habe. Es kann somit abgeleitet werden, dass in Satz 1 dieser Bestimmung gerade nicht die Liquiditätserfordernisse jenes Kreditinstituts gemeint sind, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist, sondern die Liquiditätserfordernisse jenes Kreditinstituts, das die Einlagen bei dem Kreditinstitut, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist, geleistet hat (und damit die Verpflichtung ausgelöst hat). Bei einem zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor. |
Normen | |
RS 5 | Zwar soll - aufgrund der Änderung des § 27a BWG durch BGBl. I Nr. 118/2016 - eine Einrechnung der von den Primärbanken gehaltenen Mittel in die Berechnungsgrundlage der Liquiditätsreserve der Landesbanken nicht mehr erfolgen. Dies ändert aber nichts daran, dass für die Landesbank (insoweit als Zentralinstitut) Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten (Primärbanken) bestehen, die aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses (der Primärbanken) entstanden sind. Betreffend die Landesbank ist daher die Bemessungsgrundlage weiterhin zu vermindern um jene Forderungen gegenüber ihrem Zentralinstitut, die der Erfüllung der eigenen (aufgrund der Änderung des § 27a BWG reduzierten) Liquiditätshaltungspflicht dienen. Es besteht sohin weiterhin ein Anwendungsbereich für diese Bestimmung, auch wenn der Zweck für diese Verminderung der Bemessungsgrundlage weggefallen sein mag. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision des Finanzamts für Großbetriebe in 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/3100153/2024, betreffend Stabilitätsabgabe für die Jahre 2017 bis 2023 (mitbeteiligte Partei: S, vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1220 Wien, Wagramer Straße 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt - nach teilweiser Wiederaufnahme der Verfahren - die Stabilitätsabgabe für die Jahre 2017 bis 2022 fest. In der (gesonderten) Begründung führte das Finanzamt jeweils aus, aus den von der mitbeteiligten Partei übermittelten Unterlagen gehe hervor, dass die Bemessungsgrundlage für die einzelnen Jahre gekürzt worden sei. Es handle sich dabei um jene Beträge, die von der mitbeteiligten Partei bei ihrem Zentralinstitut zur Erfüllung ihrer (der mitbeteiligten Partei) Liquiditätshaltungspflicht gehalten worden seien. Dieser Abzug sei nicht anzuerkennen. Es seien nur Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditinstituten, die aus deren Erfüllung der Liquiditätshaltungsbestimmungen entstanden seien, abzugsfähig. Die Kürzung der Bemessungsgrundlage sei überdies nur insoweit - zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung - zulässig, als das steuerpflichtige Kreditinstitut seinerseits Guthaben bei und Forderungen an ein Zentralinstitut habe, die dort die Steuerpflicht auslösten. Soweit daher keine Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditinstituten (also entsprechende Passivposten), die aus deren Erfüllung der Liquiditätshaltungsbestimmungen entstanden seien, beim steuerpflichtigen Institut vorhanden seien, sei kein Abzug möglich. Auch wenn der Hinweis der mitbeteiligten Partei, dass das Zentralinstitut diese Liquiditätsreserve der Stabilitätsabgabe unterwerfe, zutreffen möge, könne dies zu keiner anderen Auslegung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG führen.
2 Mit weiterem Bescheid vom setzte das Finanzamt die Stabilitätsabgabe für das Jahr 2023 fest.
3 Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diese Bescheide Beschwerden. Sie machte mit näherer Begründung geltend, die Bemessungsgrundlage sei um die von der mitbeteiligten Partei bei ihrem Zentralinstitut jeweils gehaltene Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG zu vermindern.
4 Das Finanzamt legte die Beschwerden - wie in diesen beantragt - jeweils ohne Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die Bescheide des Finanzamts im Sinne der Anträge der mitbeteiligten Partei ab. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
6 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei sei ein Kreditinstitut und unterliege dem Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG). Als Mitglied eines Bankensektors sei die mitbeteiligte Partei der X AG als Zentralinstitut angeschlossen. Damit habe sie gemäß § 27a BWG zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen (Liquiditätsverbund iSd § 27a BWG). Die mitbeteiligte Partei müsse dazu bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10% der Spareinlagen und 20% der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14% der gesamten Euro-Einlagen halten. Die mitbeteiligte Partei habe in den Streitjahren derartige Liquiditätsreserven in näher genanntem Ausmaß gehalten.
7 Der Betrieb von Kreditinstituten unterliege der Stabilitätsabgabe. Bemessungsgrundlage für diese sei die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstituts, vermindert um die in § 2 Abs. 2 StabAbgG genannten Beträge. Die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe sei im vorliegenden Fall (wie näher begründet wird) gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG um die von der mitbeteiligten Partei beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve zu vermindern.
8 Da zur strittigen Frage, welcher Inhalt dem § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG zu unterstellen sei, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, sei die ordentliche Revision zulässig.
9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts.
10 Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Revision ist zulässig und begründet.
13 Der Betrieb von Kreditinstituten unterliegt nach § 1 Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) der Stabilitätsabgabe.
14 Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist nach § 2 Abs. 1 StabAbgG die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs. 2 leg. cit. genannten Beträge.
15 § 2 Abs. 2 StabAbgG lautete in der Stammfassung (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) auszugsweise:
„[...] Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:
[...]
3. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;
[...]“
16 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (981 BlgNR 24. GP 106) wurde zu § 2 StabAbgG u.a. ausgeführt:
„Die Stabilitätsabgabe ist von der durchschnittlichen Bilanzsumme des Kreditinstituts, die um das Eigenkapital und gesicherte Einlagen vermindert wird, zu berechnen. Dabei ist auf den Einzelabschluss und nicht auf den konsolidierten Abschluss abzustellen. [...]
Durch das Abstellen auf die Bilanzsumme bzw. die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG als Bemessungsgrundlage kann auf bereits vorliegende Daten zurückgegriffen werden, wodurch der zusätzliche Verwaltungsaufwand in Grenzen gehalten wird. [...]
Die Kosten für den Staatshaushalt durch den Bankensektor wurden im Krisenjahr 2008 und den nachfolgenden zwei Jahren bis zur Budgetkonsolidierung verursacht. Die Stabilitätsabgabe soll einen Beitrag zu diesen Krisenkosten darstellen, zusätzlich soll sie der Finanzmarktstabilität dienen und eine Beteiligung des Bankensektors an zukünftigen kapitalmarktbedingten Kosten und staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen darstellen. Die Bemessungsgrundlage soll zudem so gewählt sein, dass den steuerpflichtigen Kreditinstituten keine Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden mit denen die Stabilitätsabgabe umgangen werden kann. Aus diesen Gründen soll auf eine bereits vorhandene Bemessungsgrundlage abgestellt werden. [...]
Zu Z 3:
Um keine Doppelbesteuerungen im Bankenverbund auszulösen, sollen Verbindlichkeiten, die aus der Erfüllung der Liquiditätshaltungsbestimmungen des § 25 BWG entstanden sind, von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Diese Kürzung der Bemessungsgrundlage ist jedoch nur insoweit - zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung - zulässig, als das steuerpflichtige Kreditinstitut seinerseits Guthaben bei und Forderungen an ein Zentralinstitut hat, die dort Steuerpflicht auslösen. Im Sinne des EU-Rechts ist dies auf ein System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs gemäß § 25 Abs. 13 BWG auszuweiten, wenn dieses Kreditinstitut der Stabilitätsabgabe oder einer vergleichbaren Abgabe im Ausland (zB ausländische Bankenabgabe, die an die Bilanzsumme anknüpft) unterliegt.“
17 Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 wurden § 2 Abs. 2 Z 3 StabAbgG geändert und eine Z 3a eingefügt:
„3. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;“
„3a. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;“
18 Gemäß § 9 Abs. 2 StabAbgG trat diese Z 3 mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft; Z 3a trat mit in Kraft.
19 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2438 BlgNR 24. GP 78) wurde dazu ausgeführt:
„Da die Liquiditätsbestimmungen ab der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 zu entnehmen sind, wird ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen der Verweis auf die Liquiditätsbestimmungen des BWG in Abs. 2 Z 3 durch einen Verweis auf die Liquiditätsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 ersetzt (Abs. 2 Z 3a).“
20 § 25 BWG (in der Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StabAbgG, insoweit BGBl. I Nr. 72/2010) sah vor, dass die Kreditinstitute dafür zu sorgen hatten, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können. Dazu wurden den Kreditinstituten verschiedene „Verpflichtungen“ (vgl. § 25 Abs. 3 BWG: „Ungeachtet dieser Verpflichtungen ...“) auferlegt (etwa durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen, § 25 Abs. 1 Z 2 BWG). Ungeachtet dieser Verpflichtungen hatten die Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel gemäß § 25 Abs. 4 bis 14 BWG zu halten. § 25 Abs. 13 BWG (vgl. zu dessen Entwicklung ) sah vor, dass Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen waren, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen und dazu eine näher geregelte Liquiditätsreserve zu halten hatten.
21 Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 wurde - neben der bereits oben angeführten Änderung des StabAbgG - auch das BWG geändert; der „bisherige § 25 Abs. 13 wurde aus systematischen Gründen in § 27a verschoben“ (vgl. 2438 BlgNR 24. GP 48).
22 § 27a BWG (in der im vorliegenden Verfahren anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 118/2016; vgl. zu dessen Entwicklung sowie unionsrechtlichen Grundlagen ) lautet:
„Liquiditätsverbünde
§ 27a. Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:
1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;
2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;
3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;
4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.
Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen. Einlagen gemäß Art. 27 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom S. 1, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der Liquiditätsreserve. Dies gilt sinngemäß auch für Zentralinstitute, die gemäß § 30c von der Einhaltung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis freigestellt wurden.“
23 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, mit welchem die beiden letzten Sätze angefügt wurden, wurde ausgeführt (1335 BlgNR 25. GP 22):
„§ 27a BWG regelt den Liquiditätsausgleich bei dezentralen Sektoren. Für die Sicherung der Finanzmarktstabilität müssen angeschlossene Institute bei ihrem Zentralinstitut eine Liquiditätsreserve in einem bestimmten Ausmaß halten. In dreistufigen Sektoren wird nach geltender Rechtslage die von den Primärbanken gehaltene Liquiditätsreserve in die Bemessungsgrundlage für die von den Landesbanken bei ihrem Zentralinstitut zu haltende Liquiditätsreserve einbezogen. Bis zum Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom S. 1, im Oktober 2015 war die Einbeziehung der von den Primärbanken gehaltenen Liquiditätsreserven in die Bemessungsgrundlage der Landesbanken sachlich gerechtfertigt, da die Landesbanken die Liquiditätsreserve der Primärbanken grundsätzlich auch noch frei veranlagen konnten.
Mit dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 hat sich die Rechtslage geändert. Seither sind die Landesbanken gegenüber angeschlossenen Instituten vertraglich verpflichtet, die bei ihnen gehaltene Liquiditätsreserve vollständig in Form von hochliquiden Aktiva zu veranlagen, damit die angeschlossenen Institute die Liquiditätsreserve zu 100% als hochliquide Mittel anrechnen lassen können. Somit können die Landesbanken diese Mittel nicht mehr frei veranlagen. Die Funktion der Landesbanken besteht insoweit nur noch in der Bündelung und gemeinsamen Veranlagung der Liquiditätsreserve für die Primärstufe. Für die Erfüllung der eigenen LCR-Erfordernisse dürfen die Landesbanken nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 die Mittel der Primärbanken auch nicht heranziehen (Art. 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61).
Eine zusätzliche Einrechnung der von den Primärbanken gehaltenen Mittel in die Berechnungsgrundlage der Liquiditätsreserve der Landesbanken bei ihrem Zentralinstitut erscheint daher nicht mehr gerechtfertigt und soll folglich durch die vorliegende Gesetzesänderung eine entsprechende Anpassung der Rechtslage erfolgen. Diese Problematik der Liquiditätsreserve betrifft ausschließlich dreistufige Sektoren und lässt die sonstige Ausgestaltung der Liquiditätsreserve unberührt.“
24 Nach § 2 Abs. 2 Z 3 bzw. Z 3a StabAbgG ist die von der Bilanzsumme abzuleitende Bemessungsgrundlage um „Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten“ zu vermindern, soweit diese „aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses“ (ursprünglich nach § 25 BWG, nunmehr nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) „entstanden“ sind.
25 Das „Liquiditätserfordernis“ besteht insbesondere in der Verpflichtung zur Haltung (näher geregelter) ausreichender „flüssiger Mittel“ (§ 25 BWG; nunmehr Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vgl. insbesondere Art. 412 f der Verordnung: ausreichende „liquide Aktiva“). § 2 Abs. 2 Z 3 bzw. Z 3a StabAbgG sprechen insoweit aber „Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten“ an; sie beziehen sich (nach den Gesetzesmaterialien) auf einen Bankenverbund mit einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs gemäß § 25 Abs. 13 BWG. Nach der zuletzt genannten Bestimmung, deren Inhalt inzwischen nach § 27a BWG („Liquiditätsverbünde“) „verschoben“ wurde, haben jene Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, bei ihrem Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) eine näher geregelte Liquiditätsreserve zu halten. Dazu ist eine vertragliche oder statutarische Regelung zu treffen, die nähere Inhalte zu umfassen hat.
26 Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, die sich also in einem Bankenverbund befinden, treffen demnach zur Erfüllung des gesetzlich normierten Liquiditätserfordernisses gesetzliche, durch Vertrag oder Statut zu konkretisierende Verpflichtungen gegenüber dem Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut). Die Verpflichtung besteht entgegen der Ansicht des revisionswerbenden Finanzamts nicht bloß darin, eine näher geregelte Liquiditätsreserve an dieses Zentralinstitut (anderes Kreditinstitut) zu leisten, sondern diese Liquiditätsreserve dort dauerhaft zu „halten“. Entgegen der Ansicht des revisionswerbenden Finanzamts fällt diese Verpflichtung demnach nicht dadurch weg, dass diese Liquiditätsreserve an das Zentralinstitut geleistet wird.
27 Die Bemessungsgrundlage vermindern Verpflichtungen, die („soweit diese“) aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses „entstanden“ sind. Entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung kann dies nicht dahin verstanden werden, dass es sich um „Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten aus den Liquiditätsbestimmungen“ handle. Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass Verpflichtungen (im Allgemeinen; anders etwa bei einem Realkontrakt, z.B. „Darleihen“ nach § 983 ABGB idF vor BGBl. I Nr. 28/2010; anders allenfalls auch im Sinne eines aufschiebend bedingten Entstehens durch Erbringung der Gegenleistung) durch Gesetz oder durch ein Rechtsgeschäft begründet werden (vgl. § 859 ABGB). Der Gesetzgeber, der die Bemessungsgrundlage (insbesondere zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes) an Rechnungslegungsvorschriften anknüpfen wollte, meint hier wohl die Realisierung (vgl. dazu - wenn auch zum Entstehen einer Forderung, nicht hingegen einer Verpflichtung - Mayr/Fritz-Schmied in Doralt et al, EStG24, § 6 Tz 36) der „Verpflichtung“, die in diesem Fall (erst) mit der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses angenommen wird. Aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses, das im Rahmen eines Bankenverbundes im Halten der Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) besteht, entsteht aber keine Verpflichtung des Kreditinstituts, das diese Liquiditätsreserve geleistet hat (dieses wird vielmehr berechtigt), sondern eine Verpflichtung jenes Kreditinstitutes, an das diese Liquiditätsreserve geleistet wurde (also des Zentralinstituts). Dieses trifft eine im Vertrag oder im Statut näher auszugestaltende Leistungsverpflichtung. Das Zentralinstitut muss im Bedarfsfall rasch und ohne administrative Hindernisse Liquiditätsunterstützung gewährleisten, die auch über den Betrag der entgegengenommenen Einlagen hinausgehen soll (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 108/2007, mit welchem § 25 Abs. 13 BWG neu gefasst worden war, 313 BlgNR 23. GP 5 f).
28 Lediglich eine derartige Verpflichtung des Zentralinstituts (oder eines anderen bestimmten Kreditinstituts), die gegenüber dem einlegenden Kreditinstitut besteht, ist aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses entstanden und könnte daher nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG die Bemessungsgrundlage vermindern.
29 Da überdies eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen.
30 Zu verweisen ist auch darauf, dass in Satz 1 des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG nicht normiert ist, wessen Liquiditätserfordernisse erfüllt wurden. Im zweiten Satz dieser Bestimmung wird hingegen - in deutlicher Abweichung vom ersten Satz - auf die Erfüllung der „eigenen Liquiditätshaltungspflicht“ (also jene des Kreditinstituts, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist) abgestellt. In diesem Sinne verweisen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (zur Stammfassung des § 2 Abs. 2 Z 3 StabAbgG) darauf, dass das steuerpflichtige Kreditinstitut „seinerseits“ Guthaben und Forderungen an ein Zentralinstitut habe. Es kann somit abgeleitet werden, dass in Satz 1 dieser Bestimmung gerade nicht die Liquiditätserfordernisse jenes Kreditinstituts gemeint sind, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist, sondern die Liquiditätserfordernisse jenes Kreditinstituts, das die Einlagen bei dem Kreditinstitut, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist, geleistet hat (und damit die Verpflichtung ausgelöst hat).
31 Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor.
32 Die mitbeteiligte Partei macht geltend, seit der Änderung des § 27a BWG mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016 habe die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG betreffend den dreistufigen Bankenverbund keinen Anwendungsbereich mehr. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass zwar - aufgrund der geschilderten Änderung des § 27a BWG - eine Einrechnung der von den Primärbanken gehaltenen Mittel in die Berechnungsgrundlage der Liquiditätsreserve der Landesbanken nicht mehr erfolgen soll. Dies ändert aber nichts daran, dass für die Landesbank (insoweit als Zentralinstitut; vgl. dazu Blume in Dellinger, BWG, 8. Lfg, § 27a BWG, Rz 7) Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten (Primärbanken) bestehen, die aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses (der Primärbanken) entstanden sind. Betreffend die Landesbank ist daher die Bemessungsgrundlage weiterhin zu vermindern um jene Forderungen gegenüber ihrem Zentralinstitut, die der Erfüllung der eigenen (aufgrund der Änderung des § 27a BWG reduzierten) Liquiditätshaltungspflicht dienen. Es besteht sohin weiterhin ein Anwendungsbereich für diese Bestimmung, auch wenn der Zweck für diese Verminderung der Bemessungsgrundlage weggefallen sein mag.
33 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
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Normen | ABGB §859 ABGB §983 BWG 1993 §25 Abs13 idF 2007/I/108 BWG 1993 §25 Abs13 idF 2010/I/072 BWG 1993 §25 idF 2010/I/072 BWG 1993 §27a idF 2016/I/118 EURallg StabAbgG 2011 §2 Abs2 Z3 idF 2010/I/111 StabAbgG 2011 §2 Abs2 Z3 idF 2013/I/184 StabAbgG 2011 §2 Abs2 Z3a idF 2013/I/184 VwRallg 32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Art412 32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Art413 32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Teil6 |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130019.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-46790