VwGH 05.09.2024, Ro 2023/16/0015
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | EURallg 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art67 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art68 Abs1 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art68 Abs2 62021CJ0199 DN VORAB |
RS 1 | Im Urteil vom , DN, C-199/21, Rn. 38 hat der EuGH ausgesprochen, dass Art. 67 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom , in der Fassung der Berichtigung ABl. L 200 vom , (im Folgenden VO 883/2004) dahin auszulegen ist, dass eine Person, die in zwei Mitgliedstaaten Renten bezieht, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften beider dieser Mitgliedstaaten hat. Ist der Bezug solcher Leistungen in einem dieser Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften ausgeschlossen, kommen die Prioritätsregeln nach Art. 68 Abs. 1 und 2 VO 883/2004 nicht zur Anwendung. Diesem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass, wenn in einem Mitgliedstaat kein Anspruch auf Familienleistungen besteht, automatisch der andere Mitgliedstaat zur Gewährung ebensolcher Leistungen verpflichtet wäre. Scheidet aufgrund der nationalen Regelungen die Gewährung von Familienleistungen für denselben Familienangehörigen im ersten Mitgliedstaat aus, so hat der zweite Mitgliedstaat die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen im Einklang mit dem Unionsrecht nach den nationalen Regelungen zu prüfen. Es ist dem zweiten Staat in diesem Fall jedoch verwehrt, seine Zuständigkeit - gestützt auf die Prioritätsregeln nach Art. 68 Abs. 1 und 2 der VO 883/2004 - zu verneinen. |
Normen | EURallg FamLAG 1967 §2 Abs2 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art67 Abs1 |
RS 2 | Der VwGH hat im Anwendungsbereich der VO 883/2004 einen Anspruch des in einem anderen Mitgliedstaat im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind wohnenden Elternteils dann verneint, wenn der in Österreich eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübende Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind nicht gehört, die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (vgl. mVa ; , 2012/16/0135). Dies gilt gleichermaßen für den in Art. 67 Abs. 1 der VO 883/2004 genannten Rentner. |
Normen | FamLAG 1967 §2 Abs1 FamLAG 1967 §2 Abs2 |
RS 3 | Gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe des Elternteils, welcher im Bundesgebiet wohnt und die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt, wenn der andere Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, im Bundesgebiet weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 FLAG nicht erfüllt. Insoweit bedarf es einer Verdrängung der nationalen Bestimmung des Wohnsitzerfordernisses in § 2 Abs. 1 FLAG durch Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der VO 987/2009 nicht, um den Anspruch für das Kind zu begründen. Erst wenn der in Österreich wohnhafte Elternteil die Unterhaltskosten für das Kind nicht überwiegend trägt und deshalb aus § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG keinen Anspruch ableiten kann, und auch sonst nach nationalem Recht keine andere Person in Betracht käme, greift die Verdrängung des Wohnsitzerfordernisses in § 2 Abs. 1 FLAG für einen in § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG genannten Anspruchsberechtigten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2018/16/0040 E RS 7 (hier nur der erste Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Wien 2/20/21/22 in 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7100487/2016, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, (mitbeteiligte Partei: H J K in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom forderte das damals zuständige Finanzamt vom Mitbeteiligten die ihm zuvor gewährte Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge betreffend seine im Jahr 1991 geborene Tochter für den Zeitraum Jänner bis August 2013 zurück.
2 Der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht - nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt und eines Vorlageantrags seitens des Mitbeteiligten - nach Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit dem angefochtenen Erkenntnis statt.
3 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe der in Polen geborene Mitbeteiligte seit 2001 die österreichische Staatsbürgerschaft. Sein Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen liege seit diesem Zeitpunkt ausschließlich in Österreich.
4 Bei der erstmaligen Stellung eines Antrags auf die österreichische Familienbeihilfe für seine Tochter im Mai 2004 sei der Mitbeteiligte noch mit der Kindesmutter verheiratet gewesen. Im Jahr 2011 sei die Scheidung erfolgt. Die Kindesmutter sowie die im Jahr 1991 geborene gemeinsame Tochter - beide polnische Staatsangehörige - seien in Polen wohnhaft.
5 Bei der polnischen Wohnanschrift handle es sich um ein Einfamilienhaus, das im Eigentum des Mitbeteiligten gestanden sei. Dieses sei von der Kindesmutter und der Tochter auch nach der Scheidung bewohnt worden. Der Mitbeteiligte sei dort nach der Scheidung als EU-Bürger lediglich mit „Nebenwohnsitz“ registriert gewesen, habe dort aber nicht gewohnt. Die Kosten für das Liegenschaftsobjekt habe der Mitbeteiligte getragen.
6 Ab November 2009 habe der Mitbeteiligte vorgezogene Altersrenten sowohl aus Polen als auch aus Österreich bezogen.
7 In Polen habe kein Anspruch auf Familienleistungen bestanden, weil die nach dem dortigen Recht vorgesehene Verdienstgrenze überschritten worden sei. Die österreichische Abgabenbehörde habe den für das Jahr 2013 am gestellten Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung der Familienbeihilfe dahingehend erledigt, dass sie ihm für den Zeitraum Jänner bis August - dem Ausbildungsende der Tochter - mit Mitteilung vom die Familienbeihilfe in Form der Ausgleichszahlung und Kinderabsetzbeträgen gewährt habe. Bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages sei die polnische Familienleistung abgezogen worden. Der Auszahlungsbetrag ergebe sich aus der Mitteilung nicht.
8 Die Behörde sei bei der positiven Antragserledigung von der Scheidung des Mitbeteiligten ausgegangen. Der Mitbeteiligte habe im Antrag seine Angaben zur Tochter, zur Scheidung und zur Kindesmutter wahrheitsgemäß offengelegt.
9 Das Formular E411 liege dem vorgelegten Verwaltungsakt lediglich in unvollständiger Form ein. Der Mitbeteiligte habe es in teilweise ausgefüllter Form (Punkte 1-3) seinem Antrag beigelegt, die Behörde habe es nicht an den polnischen Träger übermittelt. Die Punkte 4-5 des A-Teiles (Bescheinigungsersuchen) seien nicht von der Behörde ausgefüllt worden, die Punkte 6-9 des B-Teiles (Bescheinigung des Trägers des Wohnortstaates) seien ebenfalls leer. Ob die geschiedene Ehefrau des Mitbeteiligten im Jahr 2013 noch aktiv erwerbstätig gewesen sei, sei mangels Einholung des EU-Formulars E411 unbekannt.
10 Der Mitbeteiligte habe seiner Tochter im maßgeblichen Zeitraum im Jahr 2013 regelmäßig monatlich 300 € bzw. in den Monaten Juli und August je 250 € an Unterhalt überwiesen. Darüber hinaus habe er 570 € nachweislich überwiesen. Diesen nachgewiesenen Unterhaltszahlungen von 2.870 € stehe ein Rückforderungsbetrag von 1.468 € gegenüber. Zudem habe der Mitbeteiligte seiner Tochter anlässlich von Aufenthalten in Polen Geldbeträge in unbekannter Höhe in bar gegeben.
11 Eine Urkunde über die Aufteilung des Geldunterhalts für die erwachsene Tochter sei von den Eltern weder vor einem Zivilgericht noch privat errichtet worden. Die Kindesmutter habe sich am Unterhalt für die Tochter nicht beteiligt. Der Geldunterhalt für die erwachsene Tochter sei vom Mitbeteiligten fast ausschließlich allein bestritten worden.
12 Dass in Polen von der Kindesmutter ein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen für den Streitzeitraum gestellt worden sei und vom polnischen Träger solche Leistungen bezogen worden seien, habe die Behörde zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. Disloziert - im Rahmen der rechtlichen Würdigung - geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Kindesmutter in Polen keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.
13 Österreich sei im Revisionsfall allein für die Gewährung der Familienleistungen zuständig. Das Finanzamt habe dem Mitbeteiligten, der den Geldunterhalt für die erwachsene Tochter fast ausschließlich allein bestritten habe, auf Grundlage der unionsrechtlichen Bestimmungen zu Recht die Familienleistungen gewährt. Daher könne es nicht zur Rückforderung dieser Beträge kommen. Zudem stehe der Rückforderung die Rechtfertigung der Weiterleitung der Familienleistungen entgegen.
14 Eine Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Familienleistungen bei Rentenbezug aus zwei Mitgliedstaaten fehle. Es fehle auch Rechtsprechung über die Anwendung der Kumulierungsvorschriften gemäß Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004, wenn nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates (Wohnmitgliedstaates) kein Anspruch auf Familienleistungen bestehe, sowie zur Auslegung des Begriffes „anderer Elternteil“ gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 3 DVO 987/2009 sowie unter welchen Voraussetzungen der andere Elternteil als Partei des Beihilfenverfahrens zu berücksichtigen sei und damit verbunden die Frage, ob die Rückforderung unter den besonderen Umständen des Revisionsfalls wegen Weiterleitung der Familienbeihilfe oder überwiegender Tragung der Unterhaltslasten gerechtfertigt sei.
15 Dagegen richtet sich das revisionswerbende Finanzamt mit der vorliegenden Revision, zu deren Zulässigkeit über den Ausspruch des Bundesfinanzgerichts hinausgehend geltend gemacht wird, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es für die Rückforderung bezogener Familienleistungen nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs ankomme.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 Im aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzgerichts im Revisionsfall ergangenen Urteil vom , DN, C-199/21, Rn. 38 hat der EuGH ausgesprochen, dass Art. 67 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom , in der Fassung der Berichtigung ABl. L 200 vom , (im Folgenden VO 883/2004) dahin auszulegen ist, dass eine Person, die in zwei Mitgliedstaaten Renten bezieht, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften beider dieser Mitgliedstaaten hat. Ist der Bezug solcher Leistungen in einem dieser Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften ausgeschlossen, kommen die Prioritätsregeln nach Art. 68 Abs. 1 und 2 VO 883/2004 nicht zur Anwendung.
20 Wenn in der Revision vorgebracht wird, diese Rechtsansicht des EuGH sei „in sich widersprüchlich“, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser These nicht zu folgen. Dem genannten Urteil ist nämlich nicht zu entnehmen, dass, wenn in einem Mitgliedstaat kein Anspruch auf Familienleistungen besteht, automatisch der andere Mitgliedstaat zur Gewährung ebensolcher Leistungen verpflichtet wäre. Scheidet aufgrund der nationalen Regelungen die Gewährung von Familienleistungen für denselben Familienangehörigen - hier die Tochter des Mitbeteiligten - im ersten Mitgliedstaat aus, so hat der zweite Mitgliedstaat die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen im Einklang mit dem Unionsrecht nach den nationalen Regelungen zu prüfen. Es ist dem zweiten Staat in diesem Fall jedoch verwehrt, seine Zuständigkeit - gestützt auf die Prioritätsregeln nach Art. 68 Abs. 1 und 2 der VO 883/2004 - zu verneinen.
21 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Anwendungsbereich der VO 883/2004 einen Anspruch des in einem anderen Mitgliedstaat im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind wohnenden Elternteils dann verneint, wenn der in Österreich eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübende Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind nicht gehört, die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (vgl. mVa ; , 2012/16/0135). Dies gilt - wie im Revisionsfall vorliegend - gleichermaßen für den in Art. 67 Abs. 1 der VO 883/2004 genannten Rentner.
22 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG der Anspruch auf Familienbeihilfe des Elternteils, welcher im Bundesgebiet wohnt und die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt, wenn der andere Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, im Bundesgebiet weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 FLAG nicht erfüllt (vgl. erneut ). Dass das Bundesfinanzgericht somit - ausgehend von seinen dargestellten Feststellungen, wonach der Mitbeteiligte den (Geld)Unterhalt für die Tochter im Wesentlichen allein bestritten habe - nicht von einem Anspruch des Mitbeteiligten auf Familienleistungen hätte ausgehen dürfen, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
23 Soweit in der Revision vorgebracht wird, es liege - bedingt durch den Antrag des Mitbeteiligten - ein noch nicht bearbeiteter Antrag der Kindesmutter vor, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem Mitbeteiligten als Träger des überwiegenden Unterhalts nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Familienbeihilfe zu gewähren war (vgl. nochmals ).
24 Wenn das revisionswerbende Finanzamt zudem vorbringt, das Bundesfinanzgericht weiche im angefochtenen Erkenntnis von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit möglichen Rechtfertigungsgründen bei Rückforderungen der Familienbeihilfe ab, ist anzumerken, dass - wie sich aus dem Gesagten ergibt - das Bundesfinanzgericht zu Recht vom Bestehen des Anspruchs auf Familienleistungen des Mitbeteiligten ausgegangen ist. Daher kommt es im Revisionsfall auf die angesprochenen Rechtfertigungsgründe nicht an.
25 Die zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Fragen wurden damit bereits von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH geklärt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn sie durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (vgl. , mwN).
26 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
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Normen | EURallg FamLAG 1967 §2 Abs1 FamLAG 1967 §2 Abs2 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art67 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art67 Abs1 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art68 Abs1 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art68 Abs2 62021CJ0199 DN VORAB |
Schlagworte | Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023160015.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-46782