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VwGH 10.01.2024, Ro 2023/15/0025

VwGH 10.01.2024, Ro 2023/15/0025

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs2
VwGG §33 Abs1
RS 1
Kommt die revisionswerbende Partei der gemäß § 30a Abs. 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des VwG, Mängel der ordentlichen Revision zu beheben, nicht nach, gilt das gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision. In einem solchen Fall ist das Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom VwG zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den VwGH richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (Hinweis B , Fr 2014/18/0004, betreffend die nach Zurückziehung eines Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG vorgenommene Verfahrenseinstellung durch den VwGH).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/21/0074 B VwSlg 18988 A/2014 RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der P GmbH in F, vertreten durch die Artner WP/StB GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 8200 Ludersdorf, Ludersdorf 201, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/2100151/2023, betreffend Vergütung der Normverbrauchsabgabe für Juli 2020, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom wurde der Revisionswerberin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters die beim BFG in zweifacher Ausfertigung eingelangte Revision unter Setzung einer einwöchigen Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 30a Abs. 2 VwGG zurückgestellt. Es sollte eine weitere Ausfertigung der Revision und eine Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses beigebracht werden, weil in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung, in denen Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG nicht der zuständige Bundesminister oder in den Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung sei, außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Revision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den Bundesminister bzw. die Landesregierung anzuschließen sei. Ausdrücklich wurde die Revisionswerberin darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gelte.

2 Innerhalb der gesetzten Frist legte die Revisionswerberin dem BFG unter Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag vom noch ein Exemplar der Revision samt Beilagen und das angefochtene Erkenntnis vor. Die beiden ursprünglich eingebrachten, an die Revisionswerberin zurückgestellten Exemplare der Revision wurden nicht wieder vorgelegt.

3 Kommt die revisionswerbende Partei einer gemäß § 30a Abs. 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichts, näher bezeichnete Form- und Inhaltsmängel der Revision zu beheben, nicht (vollständig) nach, gilt dies gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.

4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist diesfalls das Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen ein Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (vgl. , und , Ro 2014/21/0074, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 30a VwGG, K 7 ff).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs2
VwGG §33 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023150025.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-46777