VwGH 13.12.2023, Ro 2023/15/0022
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Klagenfurt St. Veit Wolfsberg in 9020 Klagenfurt, Siriusstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/4100601/2019, betreffend Einkommensteuer 2012 (mitbeteiligte Partei: L P, Steuerberater in K), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Das Finanzamt erhob mit Schriftsatz vom eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom . Mit Beschluss vom , RR/4100011/2023, hob das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis vom gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO auf.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa , mwN). Das Finanzamt hat auf Anfrage erklärt, klaglos gestellt zu sein.
4 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist die formelle Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten.
5 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BAO §289 Abs1 lita VwGG §33 Abs1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023150022.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-46775