VwGH 27.09.2023, Ro 2023/15/0018
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des M T in S, vertreten durch Mag. Oliver Lindermaier, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater in 1210 Wien, Roman-Felleis-Gasse 10, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100196/2022, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist der gemäß § 30a Abs. 2 VwGG an ihn ergangenen Aufforderung des Bundesfinanzgerichts vom , näher bezeichnete Mängel der gegen den oben genannten Beschluss eingebrachten ordentlichen Revision zu beheben, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.
2 Abgesehen davon, dass der infolge des Mängelbehebungsauftrags eingebrachte Schriftsatz vom keine nachvollziehbaren Angaben zur Beurteilung der Frage, ob die Revision rechtzeitig eingebracht worden ist, enthält, wurde auch die zurückgestellte unverbesserte Revision nicht wieder vorgelegt.
3 Das gilt gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.
4 Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (vgl. z.B. , mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §30a Abs1 VwGG §30a Abs2 VwGG §33 Abs1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023150018.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-46773