VwGH 17.11.2023, Ro 2023/15/0006
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Gmunden-Vöcklabruck in 4840 Vöcklabruck, Franz Schubert-Straße 37, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100381/2010, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 bis 2007 sowie Umsatzsteuer 2005 bis 2007 und 2009 bis 2011 (mitbeteiligte Partei: I GmbH in V, vertreten durch die Unitas-Solidaris Wirtschaftstreuhand GmbH in 1010 Wien, Annagasse 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die mitbeteiligte GmbH führt - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - als Rechtsträgerin ein selbständiges Ambulatorium für bildgebende Diagnostik, das eine Krankenanstalt iSd § 1 Abs. 1 iVm § 2 Z 7 OÖ KAG 1997 ist. Sie ist keine gemeinnützige Gesellschaft, sondern mit ihrer Tätigkeit auf Gewinn gerichtet und hat als Inhaberin und Betreiberin eines Magnetresonanztomographie (MRT)-Geräts eine Betriebsbewilligung der Landesregierung. Die mitbeteiligte Gesellschaft verfügt über kein eigenes Personal, weshalb sie das erforderliche medizinische und teilweise auch nichtmedizinische Personal im Wege der Personalgestellung von einer GmbH, welche die gemeinnützige Rechtsträgerin eines allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses ist, bezieht.
2 Nach mehreren abgabenrechtlichen Außenprüfungen und Nachschauen im Bereich der Umsatzsteuer kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Gestellung von Ärzten und medizinischem Hilfspersonal eines öffentlichen gemeinnützigen Krankenhauses an andere Krankenanstalten unter die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 falle und ein Vorsteuerabzug aus diesen verrechneten Personalkosten daher nicht zulässig sei, und setzte die Umsatzsteuer - teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren - (neu) fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BFG der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligen Partei Folge, hob die Wiederaufnahmebescheide des Finanzamts betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 ersatzlos auf und setzte die Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 neu fest; die Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2007 erklärte es für gegenstandslos.
4 Die Revision ließ das BFG zu, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 25 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 bei der Personalgestellung durch ein von einer gemeinnützigen Gesellschaft betriebenes öffentliches Krankenhaus an eine gewerbliche medizinische Einrichtung“ fehle.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Amtsrevision des Finanzamts.
6 Die mitbeteiligte Gesellschaft erstattete hierzu eine Revisionsbeantwortung.
7 Die Revision erweist sich als unzulässig.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Anspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. , mwN).
12 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechterheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , Ra 2022/13/0118, betreffend dieselben Gestellungsleistungen (zwischen der mitbeteiligten Krankenhaus-Gesellschaft jenes Verfahrens und der mitbeteiligte Gesellschaft dieses Verfahrens) entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm. Abs. 9 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
13 Aus den dort genannten Gründen unterlagen daher die revisionsgegenständlichen Gestellungsleistungen an die mitbeteiligte (nicht gemeinnützige) Gesellschaft der Umsatzsteuer und stand dieser hierfür der Vorsteuerabzug zu.
14 In der Amtsrevision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art133 Abs4 VwGG §34 Abs1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023150006.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-46768