Suchen Hilfe
VwGH 07.12.2023, Ro 2023/13/0024

VwGH 07.12.2023, Ro 2023/13/0024

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §58 Abs1
RS 1
Gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Revision wegen Unterlassens der Mängelbehebung als zurückgezogen. Die Zurückziehung erfolgte vor Aufforderung zur Revisionsbeantwortung an das Finanzamt. Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 1 VwGG daher nicht statt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der M Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landskrongasse 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7101582/2022, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß WiEReG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt die Revisionswerberin auf, eine Meldung gemäß § 5 WiEReG bis vorzunehmen. Gleichzeitig wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € angedroht. Mit per Post übermittelten Schreiben vom gab die Revisionswerberin dem Finanzamt den wirtschaftlichen Eigentümer bekannt.

2 Am erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 €, weil die Meldung nicht über das Unternehmensserviceportal (USP) eingebracht worden sei.

3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die nach abweisender Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag vom Bundesfinanzgericht als unbegründet abgewiesen wurde.

4 Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Sachverhaltes führte das Bundesfinanzgericht aus, die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer habe zwingend im elektronischen Weg über das USP zu erfolgen. Die zu den §§ 85 ff BAO ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung erscheine auch im Zusammenhang mit Meldungen nach dem WiEReG als stichhaltig. Nach der BAO gälten „Vorbringen“, die der Abgabenbehörde auf einem für sie nicht zugelassenen Weg zugeleitet würden, als nicht eingebracht. Auch § 5 Abs. 2 WiEReG sehe einen speziellen Weg der Einreichung vor, dessen Nichteinhaltung genauso bewirken müsse, dass die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer als nicht eingebracht anzusehen sei. Da die Revisionswerberin trotz Erinnerungsschreibens unter Setzung der gesetzlich vorgesehenen Nachfrist samt Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € die Meldung gemäß § 5 WiEReG binnen dieser Frist nicht gehörig erstattet habe, sei die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach rechtmäßig. Die Revision ließ das Bundesfinanzgericht zu, weil es zur Frage, ob eine Zwangsstrafe schon dann verhängt werden könne, wenn die vom Finanzamt begehrte Auskunft zwar grundsätzlich erteilt werde, dies aber nicht an die zuständige Stelle in der gehörigen Form erfolge, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu der das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

6 Das Bundesfinanzgericht führte ein Mängelbehebungsverfahren durch, mit dem es unter anderem die Bezeichnung des Revisionspunktes einforderte. Dem wurde seitens der Revisionswerberin dadurch nachgekommen, als sie den Revisionspunkt wie folgt bezeichnete: „Revisionspunkt ist, dass das BFG die Mitteilung vom als nicht vorschriftsgemäß erkennt und daraus fingiert, die Mitteilung habe gar nicht stattgefunden.“

7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. , mwN).

8 Mit ihrem Vorbringen macht die Revision keinen tauglichen Revisionspunkt geltend, sondern schildert lediglich zusammenfassend Schlussfolgerungen des Bundesfinanzgerichts. Die Revisionswerberin zeigt nicht auf, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht sie sich verletzt erachtet (vgl. ).

9 Damit ist die Revisionswerberin dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen.

10 Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Revision wegen Unterlassens der Mängelbehebung einzustellen.

11 Zur Entscheidung über den Aufwandersatz ist Folgendes festzuhalten:

12 Gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Revision wegen Unterlassens der Mängelbehebung als zurückgezogen. Die Zurückziehung erfolgte vor Aufforderung zur Revisionsbeantwortung an das Finanzamt. Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 1 VwGG daher nicht statt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §58 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130024.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-46766