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VwGH 24.01.2023, Ro 2022/15/0033

VwGH 24.01.2023, Ro 2022/15/0033

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die Ermächtigung nach § 153 Abs. 2 AußStrG 2003 bewirkt nicht die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses und berechtigt daher nicht zur Antragstellung nach § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/15/0026 E RS 5

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Sozialhilfeverbandes X in Y, vertreten durch Mag. Daniela Gruber und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Kirchengasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100009/2022, betreffend Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2017 bis 2020 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Gmunden-Vöcklabruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der revisionswerbende Sozialhilfeverband hat - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - am infolge einer Ermächtigung durch das zuständige Verlassenschaftsgericht einen Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2017 bis 2020 für die verstorbene Frau A eingebracht.

2 Wegen fehlender Aktivlegitimation wurden die Anträge des revisionswerbenden Sozialhilfeverbands mit Bescheid des Finanzamts zurückgewiesen, wogegen dieser Beschwerde erhob.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BFG - nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts und eines Vorlageantrags des Revisionswerbers - die Beschwerde ab. Begründend führte es aus, die Befugnis zur Durchführung und Einreichung von Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung sei nicht von einer Ermächtigung im Wege des Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes nach § 153 Abs. 2 AußStrG umfasst.

4 Die Revision ließ das BFG zu, weil es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Legitimation einer nach § 153 Abs. 2 AußStrG ermächtigten Person zu einem Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für den ruhenden Nachlass (außerhalb einer Kuratorbestellung) zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 324 Abs. 3 ASVG gebe.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Sozialhilfeverband ordentliche Revision.

6 Das Finanzamt erstattete keine Revisionsbeantwortung.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

8 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

9 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechterheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , Ro 2022/15/0026, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

10 Aus den dort angeführten Erwägungen bewirkte daher - entgegen dem Revisionsvorbringen des revisionswerbenden Sozialhilfeverbandes - auch im gegenständlichen Fall dessen Ermächtigung nach § 153 Abs. 2 AußStrG durch das Verlassenschaftsgericht nicht eine Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses nach A und berechtigte nicht zur Antragstellung nach § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988.

11 Anders als im verwiesenen Erkenntnis erfolgte im Revisionsfall aber - nach den unbestrittenen Feststellungen des BFG - seitens des Finanzamts keine Zustellung des Zurückweisungsbescheids an die Verlassenschaft nach A zu Handen des einschreitenden (revisionswerbenden) Sozialhilfeverbandes. Bescheidadressat war vielmehr der einschreitende Sozialhilfeverband selbst, dessen Anträge mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen wurden (und dessen dagegen erhobene Beschwerde vom BFG abgewiesen wurde).

12 Diese Vorgehensweise erweist sich als korrekt. Mangels Berechtigung des Revisionswerbers zur Antragstellung nach § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 für die Verlassenschaft nach A war der diesbezügliche Antrag ihm gegenüber zurückzuweisen.

13 Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150033.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-46726