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VwGH 17.10.2023, Ro 2022/08/0017

VwGH 17.10.2023, Ro 2022/08/0017

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinn des § 26 AlVG 1977 kann auch an einer im Ausland gelegenen Bildungseinrichtung stattfinden. Das ist schon daraus abzuleiten, dass ein Auslandsaufenthalt keinen Ruhensgrund für das Weiterbildungsgeld darstellt, weil § 26 Abs. 7 AlVG 1977 die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG 1977 ausschließt.
Normen
RS 2
§ 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 knüpft an die in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtungen an. Das sind gemäß Abs. 1 dieser Norm österreichische Universitäten, Theologische Lehranstalten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und Konservatorien; gemäß § 3 Abs. 2 StudFG 1992 sind diesen Bildungseinrichtungen in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten gleichgestellt. Ausländische Universitäten außerhalb Südtirols fallen demnach nicht unter § 3 StudFG 1992. Es ist jedoch anzunehmen, dass sich der Verweis in § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 nur auf die Art der Bildungseinrichtungen bezieht, nicht hingegen auch auf deren Lage in Österreich oder Südtirol, geht es doch um die Erfassung jener Bildungseinrichtungen, die im Allgemeinen Ausbildungen ohne strikte Anwesenheitspflicht und -kontrolle anbieten (sodass der Nachweis eines bestimmten Stundenausmaßes im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 nicht in Betracht kommt), und nicht um die Verortung im In- oder Ausland.
Normen
RS 3
Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 AlVG 1977 kommt es auf das Vorliegen einer aufrechten Inskription oder Immatrikulation nicht an. In der Regel wird eine solche deswegen zu verlangen sein, weil sie Voraussetzung dafür ist, Lehrveranstaltungen zu besuchen und - insbesondere durch die Ablegung von Prüfungen - einen ausreichenden Studienerfolg im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 nachzuweisen. Ermöglichen aber die studienrechtlichen Vorschriften eine Fortsetzung bzw. einen Abschluss des Studiums auch ohne aufrechte Inskription oder Immatrikulation, so ist kein Grund zu sehen, warum eine solche für die Zwecke des § 26 AlVG 1977 verlangt werden sollte. Maßgeblich ist nur, dass das Studium tatsächlich betrieben wird und letztlich die von § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 verlangten Erfolgsnachweise erbracht werden können.
Normen
RS 4
Die von § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 verlangten Erfolgsnachweise sind erst nach sechs Monaten (einem Semester) vorzulegen. Die allgemeinen Voraussetzungen für das Erlangen eines Erfolgsnachweises - wie etwa eine Studienberechtigung - müssen allerdings schon bei der Bewilligung des Weiterbildungsgelds vorliegen. Die Rechtsfolge einer Nichterbringung des Erfolgsnachweises besteht darin, dass das Weiterbildungsgeld für den Rest der möglichen Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist entfällt. Zu einem Widerruf und einer Rückforderung des bereits erfolgten Bezugs (gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 AlVG 1977) hat es nur dann zu kommen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgelds unabhängig von der Frage des Prüfungserfolgs nicht vorlagen, weil das Studium überhaupt nicht ernsthaft betrieben wurde (vgl. in diesem Sinn die ErlRV 2150 BlgNR 24. GP, 14).
Normen
RS 5
Auch in einem Fall, in dem die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes unter sechs Monaten liegt, muss nach Ablauf von sechs Monaten bzw. nach Ende des Semesters ein Erfolgsnachweis gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 (im Umfang einer aliquot an die Bezugsdauer angepassten Stunden- bzw. ECTS-Punktezahl) erbracht werden; konnten während der kürzeren, ein Semester unterschreitenden Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes keine Prüfungen abgelegt werden, ist stattdessen zumindest ein entsprechender Studienfortschritt zu bescheinigen. Die Nichterbringung des Erfolgsnachweises hätte zur Folge, dass ein weiterer Bezug von Weiterbildungsgeld innerhalb der Rahmenfrist ausgeschlossen wäre.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße in 1200 Wien, Jägerstraße 66, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W269 2242196-1/13E, betreffend Weiterbildungsgeld (mitbeteiligte Partei: D F in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte beantragte am Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG für die Dauer einer von 1. Jänner bis vereinbarten Bildungskarenz. Er legte eine Immatrikulationsbescheinigung der Humboldt-Universität zu Berlin (im Folgenden: Universität) für das Sommersemester 2020 vor.

2 Nachdem ihm die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) mitgeteilt hatte, dass eine Inskriptions- bzw. Immatrikulationsbestätigung für das Wintersemester 2020/21 benötigt werde, legte er eine Bestätigung der Universität vor, wonach er auch nach seiner Exmatrikulation am noch bis zum Prüfungsleistungen anmelden und danach ablegen könne. Dies schließe die Masterarbeit und das Praxismodul ein. Er könne daher auch ohne aktuelle Immatrikulation das (bereits seit dem Wintersemester 2019/20 betriebene) weiterbildende Masterstudium „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ abschließen. Grundlage dafür sei eine näher bezeichnete Satzungsbestimmung der Universität.

3 Mit Bescheid vom gab das AMS dem Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld nicht statt, weil kein aktueller Nachweis über die Teilnahme an einer entsprechenden Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden während der Bildungskarenz vorliege.

4 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er brachte insbesondere vor, dass er die Bildungskarenz vereinbart habe, um seine Masterarbeit zu schreiben. Diese sei als verpflichtendes Modul für den von ihm belegten Masterstudiengang vorgesehen. Die Betreuung der Arbeit durch eine Professorin sei bereits zugesagt worden. Hinsichtlich der konkreten Tätigkeit, der institutionellen Anbindung und des Stellenwerts für den Studienabschluss gebe es keinen relevanten Unterschied gegenüber dem Verfassen einer Masterarbeit mit aktueller Inskription (die für diesen Studiengang allerdings € 1.350,-- pro Semester kosten würde).

5 Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab, weil der Mitbeteiligte auf Grund seiner Exmatrikulation kein Studium mehr betreibe und ihm daher die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme fehle.

6 Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und erkannte dem Mitbeteiligten für die Dauer der von 1. Jänner bis vereinbarten Bildungskarenz Weiterbildungsgeld in der Höhe von täglich € 37,58 zu. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

8 Das Bundesverwaltungsgericht erklärte zunächst, es sei davon auszugehen, dass auch ein an einer im Ausland gelegenen Bildungseinrichtung absolviertes Studium die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG begründen könne.

9 Der Mitbeteiligte sei im Sommersemester 2020 für den Masterstudiengang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ an der Humboldt-Universität zu Berlin immatrikuliert gewesen. Es handle sich um die Teilnahme am Bildungsangebot einer institutionalisierten Bildungseinrichtung.

10 Während der vereinbarten Bildungskarenz vom bis sei er nicht mehr immatrikuliert gewesen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Satzung der Universität die Zulassung zur Prüfung auch dann erteilt werde, wenn die Studentin oder der Student innerhalb des letzten Jahres vor Anmeldung zur Prüfung immatrikuliert gewesen sei. An dieser Universität sei es daher möglich, auch nach einer Exmatrikulation, sohin ohne formalen Studentenstatus, Prüfungen abzulegen und damit ein Masterstudium zu beenden.

11 Der Mitbeteiligte habe seine Masterarbeit am angemeldet. Da er zum Sommersemester 2020 immatrikuliert gewesen sei, erfülle er das von der Satzung geforderte Kriterium für die Zulassung zu Prüfungen nach der Exmatrikulation.

12 Das Abfassen einer Masterarbeit sei für den erfolgreichen Abschluss des vom Mitbeteiligten belegten Masterstudiengangs als Pflichtmodul vorgeschrieben. Einer der beiden heranzuziehenden Gutachter müsse über einen Professorentitel verfügen, und einer der beiden Gutachter müsse hauptamtlicher Mitarbeiter des Instituts sein. Vor diesem Hintergrund sei dem Mitbeteiligten beizupflichten, dass hinsichtlich der konkreten Tätigkeit beim Abfassen der Masterarbeit, der institutionellen Anbindung und des Stellenwerts für den Studienabschluss kein relevanter Unterschied gegenüber dem Verfassen einer Masterarbeit mit aktueller Inskription an einer österreichischen Universität erkennbar sei. Dass in dem einen Fall keine aktuelle Immatrikulation und im anderen Fall eine Inskription für das laufende Semester vorliege, sei allein in den unterschiedlichen Vorgehensweisen der Universitätsverwaltungen begründet.

13 Für das Bundesverwaltungsgericht sei daher kein Grund ersichtlich, weshalb nicht davon auszugehen wäre, dass der Mitbeteiligte im relevanten Zeitraum seiner Bildungskarenz ein Studium betrieben habe. Auf das formale Kriterium einer Immatrikulation oder Inskription komme es nicht an. Den Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme habe der Mitbeteiligte durch die Anmeldung seiner Masterarbeit am , durch den anhand der vorgelegten Leistungsübersicht dokumentierten Fortschritt, durch die Bestätigung der Einreichung der fertiggestellten Masterarbeit und durch die Gutachten über die Masterarbeit erbracht.

14 Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass der Mitbeteiligte die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme während seiner Bildungskarenz nachgewiesen habe. Da die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer Universität erfolgt sei, komme es gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes () nicht auf den Nachweis einer zeitlichen Inanspruchnahme von 20 Stunden pro Woche an, weil diese gerade bei Weiterbildungsmaßnahmen in Form eines Studiums als gegeben angesehen werde.

15 Es bleibe § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG zu prüfen, wonach nach jeweils sechs Monaten (einem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis zu erbringen sei. Der Mitbeteiligte habe in diesem Zusammenhang eine Leistungsübersicht über seinen stetigen Studienfortschritt, die Bestätigung der Einreichung seiner Masterarbeit und die beiden Gutachten über die Masterarbeit vom und vom vorgelegt. Die Einreichung der fertiggestellten Masterarbeit dokumentiere das Vorliegen einer Abschlussarbeit. Der Zeitpunkt des Einreichens am liege im von der Bildungskarenz „berührten“ Sommersemester 2021 (1. April bis ). Die vorgelegte Leistungsübersicht und die Bestätigung der Einreichung der fertigen Masterarbeit seien somit geeignet, einen Erfolgsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG darzustellen, da in ihnen jedenfalls eine Bestätigung des Fortschritts und des zu erwartenden positiven Abschlusses einer sonstigen Abschlussarbeit im Sinn der genannten Bestimmung zu sehen sei. Darüber hinaus habe der Mitbeteiligte auch die Gutachten über seine Masterarbeit übermittelt, die ebenfalls das Vorliegen einer Abschlussarbeit bestätigten.

16 Da auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen seien (wie vom Bundesverwaltungsgericht kurz begründet wurde), sei als Ergebnis festzuhalten, dass dem Mitbeteiligten das beantragte Weiterbildungsgeld zustehe.

17 Die Zulassung der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, ob ein an einer im Ausland gelegenen Bildungseinrichtung betriebenes Studium als Weiterbildungsmaßnahme im Sinn des § 26 AlVG qualifiziert werden könne und ob das Vorliegen eines Studiums von einer Immatrikulations- bzw. Inskriptionsbestätigung abhängig sei oder der Nachweis der Teilnahme an einem Studium auch anderweitig erbracht werden könne.

18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des AMS, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht - in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - erwogen hat:

19 Die Revision ist aus dem vom Bundesverwaltungsgericht genannten Grund, auf den - bezüglich der Maßgeblichkeit einer aufrechten Inskription - auch die Revision zurückkommt, zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

20 § 26 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2016 lautet auszugsweise:

„§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. [...]

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. [...]

4. [...]

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(3) bis (6) [...]

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.“

21 Dem Bundesverwaltungsgericht ist zunächst zuzustimmen, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinn des § 26 AlVG auch an einer im Ausland gelegenen Bildungseinrichtung stattfinden kann. Das ist, wie auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, schon daraus abzuleiten, dass ein Auslandsaufenthalt keinen Ruhensgrund für das Weiterbildungsgeld darstellt, weil § 26 Abs. 7 AlVG die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ausschließt.

22 Eine andere Frage ist, ob für ein Studium an einer ausländischen Universität auch die spezielle Nachweispflicht nach § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG gilt. Die genannte Bestimmung knüpft an die in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) genannten Einrichtungen an. Das sind gemäß Abs. 1 dieser Norm österreichische Universitäten, Theologische Lehranstalten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und Konservatorien; gemäß § 3 Abs. 2 StudFG sind diesen Bildungseinrichtungen in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten gleichgestellt. Ausländische Universitäten außerhalb Südtirols fallen demnach nicht unter § 3 StudFG. Es ist jedoch anzunehmen, dass sich der Verweis in § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG nur auf die Art der Bildungseinrichtungen bezieht, nicht hingegen auch auf deren Lage in Österreich oder Südtirol, geht es doch um die Erfassung jener Bildungseinrichtungen, die im Allgemeinen Ausbildungen ohne strikte Anwesenheitspflicht und -kontrolle anbieten (sodass der Nachweis eines bestimmten Stundenausmaßes im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht in Betracht kommt), und nicht um die Verortung im In- oder Ausland.

23 Dass die Weiterbildung des Mitbeteiligten an einer in Deutschland gelegenen Universität erfolgte, stand somit weder der Gewährung von Weiterbildungsgeld noch der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG entgegen. Dieser Auffassung tritt im Übrigen auch das AMS nicht entgegen.

24 Strittig ist, ob von einer Weiterbildungsmaßnahme ausgegangen werden konnte, obwohl der Mitbeteiligte an der Universität, die den von ihm belegten Masterstudienlehrgang durchführte, nicht mehr inskribiert und immatrikuliert war.

25 Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 AlVG kommt es auf das Vorliegen einer aufrechten Inskription oder Immatrikulation nicht an. In der Regel wird eine solche deswegen zu verlangen sein, weil sie Voraussetzung dafür ist, Lehrveranstaltungen zu besuchen und - insbesondere durch die Ablegung von Prüfungen - einen ausreichenden Studienerfolg im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG nachzuweisen. Ermöglichen aber die studienrechtlichen Vorschriften - im konkreten Fall die Satzung der Universität - eine Fortsetzung bzw. einen Abschluss des Studiums auch ohne aufrechte Inskription oder Immatrikulation, so ist kein Grund zu sehen, warum eine solche für die Zwecke des § 26 AlVG verlangt werden sollte.

26 Maßgeblich ist nur, dass das Studium tatsächlich betrieben wird und letztlich die von § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG verlangten Erfolgsnachweise erbracht werden können.

27 Diese sind nach der genannten Bestimmung erst nach sechs Monaten (einem Semester) vorzulegen. Die allgemeinen Voraussetzungen für das Erlangen eines Erfolgsnachweises - wie etwa eine Studienberechtigung - müssen allerdings schon bei der Bewilligung des Weiterbildungsgelds vorliegen. Die Rechtsfolge einer Nichterbringung des Erfolgsnachweises besteht darin, dass das Weiterbildungsgeld für den Rest der möglichen Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist entfällt. Zu einem Widerruf und einer Rückforderung des bereits erfolgten Bezugs (gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 AlVG) hat es nur dann zu kommen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgelds unabhängig von der Frage des Prüfungserfolgs nicht vorlagen, weil das Studium überhaupt nicht ernsthaft betrieben wurde (vgl. in diesem Sinn die ErlRV 2150 BlgNR 24. GP, 14).

28 Auch in einem Fall, in dem die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes - so wie hier - unter sechs Monaten liegt, muss nach Ablauf von sechs Monaten bzw. nach Ende des Semesters ein Erfolgsnachweis gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG (im Umfang einer aliquot an die Bezugsdauer angepassten Stunden- bzw. ECTS-Punktezahl) erbracht werden; konnten während der kürzeren, ein Semester unterschreitenden Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes keine Prüfungen abgelegt werden, ist stattdessen zumindest ein entsprechender Studienfortschritt zu bescheinigen. Die Nichterbringung des Erfolgsnachweises hätte zur Folge, dass ein weiterer Bezug von Weiterbildungsgeld innerhalb der Rahmenfrist ausgeschlossen wäre.

29 Sache des gegenständlichen Verfahrens war (nur), ob dem Mitbeteiligten das Weiterbildungsgeld im Zeitraum bis zu gewähren war. Dafür war noch kein Erfolgsnachweis erforderlich, sondern es genügte, dass er die beabsichtigte Absolvierung einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinn des § 26 AlVG - mit der Möglichkeit, am Ende des Semesters einen Nachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG erbringen zu können - glaubhaft machte. Dies erfolgte durch seine Erklärung, nach der bisher erfolgreichen Teilnahme am Masterstudium „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ nun seine Masterarbeit schreiben zu wollen, und durch die Bestätigung der Universität, dass er im Zeitraum der vereinbarten Bildungskarenz trotz Exmatrikulation das Studium - insbesondere in Form des Verfassens der Masterarbeit - fortsetzen könne. Anhaltspunkte dafür, dass er das Studium nicht ernsthaft betreiben würde bzw. betrieb, lagen - auch unter Einbeziehung der im Beschwerdeverfahren bereits vorliegenden Beweisergebnisse über den tatsächlichen Verlauf des (Teil-)Semesters - nicht vor.

30 Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht ausgesprochen, dass dem Mitbeteiligten das (in der Höhe unstrittige) Weiterbildungsgeld für den beantragten Zeitraum zuzuerkennen war.

31 Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Normen
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022080017.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-46688

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