VwGH 29.01.2024, Ro 2022/05/0013
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden (vgl. ). Nur soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl. ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2021/05/0032 B RS 1 |
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RS 2 | Mit § 134 Wr BauO existiert eine Norm, die ausdrücklich regelt, wem in welchem Verfahren nach der Wr BauO Parteistellung zukommt. Aus einer solchen ausdrücklichen Regelung über die Parteistellung ist abzuleiten, dass anderen, nicht genannten Personen, keine Parteistellung zukommt (vgl. ). Im Verfahren über die Einreichung einer Fertigstellungsanzeige hat demnach nur der Einreicher Parteistellung (§ 134 Abs. 1 Wr BauO). Eines Rückgriffs auf andere Bestimmungen der Wr BauO, aus denen in Verbindung mit § 8 AVG die Rechtsstellung als Partei abgeleitet werden könnte, bedarf es nicht. |
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RS 3 | Eine Übertragung der Judikatur zur verfassungsrechtlich gebotenen Einräumung einer Parteistellung an den Eigentümer der betroffenen Liegenschaft und an den in seinen subjektiven Rechten betroffenen Nachbarn in Fällen, in denen ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt wird, obwohl ein Baubewilligungsverfahren erforderlich wäre (vgl. etwa ; , 96/05/0133; , 95/05/0180), auf das Verfahren über eine Fertigstellungsanzeige kommt nicht in Betracht. Das Verhältnis zwischen einem Anzeigeverfahren und einem Baubewilligungsverfahren ist nicht vergleichbar mit jenem zwischen einem Verfahren über die Einreichung einer Fertigstellungsanzeige und einem Baubewilligungsverfahren. Während im Bauanzeigeverfahren auch zu prüfen ist, ob für das angezeigte Bauvorhaben Bewilligungspflicht besteht, sieht die Wr BauO diesbezüglich keine verpflichtende Prüfung im Rahmen der Fertigstellungsanzeige vor; es hat im Rahmen des § 128 Wr BauO iVm § 73 Abs. 3 Wr BauO auch weder ein normativer Abspruch zu ergehen noch ist eine Genehmigungsfiktion gesetzlich angeordnet. Eigentümer der betroffenen Liegenschaft und in ihren subjektiven Rechten betroffene Nachbarn laufen sohin nicht Gefahr, die ihnen im allenfalls erforderlichen Baubewilligungsverfahren einzuräumende Parteistellung nicht zu erlangen, weil die Fertigstellungsanzeige nach dem Gesagten keinerlei Wirkung auf ein allenfalls erforderliches Baubewilligungsverfahren zu entfalten vermag. Insbesondere handelt es sich bei einer - in § 128 Wr BauO nicht erwähnten - "Kenntnisnahme" einer Fertigstellungsanzeige um keine Baubewilligung (vgl. , zur "Genehmigung" eines Bestandsplanes, mwN). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/05/0014
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, in der Rechtssache der Revision der 1. Mag. A W und 2. N A, beide in Wien, beide vertreten durch Mag. Michael Bodmann, MSc, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/5B, gegen das am mündlich verkündete und am schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, 1. VGW-111/077/13277/2021-32 und 2. VGW-111/V/077/13279/2021, betreffend Parteistellung in Angelegenheit einer Fertigstellungsanzeige und Zurückweisung weiterer Anträge nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: P GmbH, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionsbeantwortung des Dr. M R wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberinnen haben jeweils zu gleichen Teilen der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberinnen stellten jeweils mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Einräumung der Parteistellung in dem „Baubewilligungsverfahren“ für die ohne Bewilligung errichteten Baulichkeiten im Straßentrakt der G-Gasse, sowie die Anträge auf Untersagung der Bauführung, auf Durchführung eines „Bauverfahrens“ samt Bauverhandlung und auf Gewährung der Parteistellung als Miteigentümerin (hinsichtlich der Erstrevisionswerberin) bzw. als Anrainerin (hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin).
2 Der Magistrat der Stadt Wien sprach mit Bescheid vom über diese Anträge dahingehend ab, dass festgestellt wurde, dass den Revisionswerberinnen in dem zu einer näher genannten Zahl anhängigen Verfahren betreffend die Kenntnisnahme der [von der Bauwerberin gelegten] (Teil-)Fertigstellungsanzeige keine Parteistellung zukomme (Spruchpunkt I.). Die weiteren Anträge auf Untersagung der Bauführung für die gegenständlichen Baulichkeiten im Straßentrakt der G-Gasse sowie auf Durchführung eines Bauverfahrens gemäß § 70 Bauordnung für Wien wurden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
3 Die dagegen von den Revisionswerberinnen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom als unbegründet abgewiesen und es wurde der angefochtene Bescheid bestätigt (Spruchpunkt I.). Weiters erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig (Spruchpunkt II.).
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der beantragten Parteistellung in Zusammenhang mit der eingebrachten Fertigstellungsanzeige aus, für Fertigstellungsanzeigen sei § 128 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) einschlägig. Demnach könnten in die Fertigstellungsanzeige Abweichungen von den genehmigten Bauplänen aufgenommen werden, die jedoch den Umfang des § 62 Abs. 1 BO nicht überschreiten dürften. Soweit die mit der Fertigstellungsanzeige bekanntgegebenen Änderungen einer Baubewilligung bedürften, vermöge die Fertigstellungsanzeige keinen bestandsfesten Baukonsens zu vermitteln, weshalb eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Revisionswerberinnen nicht in Betracht komme. In einem solchen Fall liege vielmehr eine Konsenswidrigkeit des fertiggestellten Bauvorhabens vor, wogegen die Baubehörde mittels Bauauftrag vorzugehen habe. Im Verfahren über die Fertigstellungsanzeige komme daher eine Parteistellung der Revisionswerberinnen nicht in Betracht.
5 Im Hinblick auf den Antrag auf Untersagung der Bauführung führte das Verwaltungsgericht aus, die BO räume den Nachbarn im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung ein (Hinweis auf §§ 129 und 134a BO). Miteigentümer seien im Bauauftragsverfahren nur dann und nur insoweit Partei, als sich ein Bauauftrag gegen sie richte und sie als Miteigentümer durch den Bauauftrag in die Pflicht genommen würden. Ein Antragsrecht auf Erlassung eines Bauauftrages komme den Miteigentümern nicht zu.
6 Die Anträge der Revisionswerberinnen auf Durchführung eines Bauverfahrens - ein solches sei unbestritten betreffend die in der gegenständlichen Fertigstellungsanzeige dargestellten Abweichungen vom Konsens nicht anhängig - zielten auf die amtswegige Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens mit nachfolgender Untersagung der Bauführung ab. Ein Baubewilligungsverfahren sei aber stets nur aufgrund eines Antrags eines Bauwerbers einzuleiten. Eine amtswegige Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens bzw. die Durchführung eines solchen Verfahrens aufgrund der Eingabe eines Nachbarn bzw. eines gegen das Bauvorhaben vorgehenden Miteigentümers sei im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Parteistellung der Revisionswerberinnen käme allenfalls in einem solchen Bauverfahren in Betracht. Die Revisionswerberinnen strebten jedoch bereits vor Einleitung eines solchen Verfahrens eine Parteistellung in einem noch nicht in Gang gesetzten Verfahren an, was in der BO nicht vorgesehen sei und auch nicht auf § 8 AVG gegründet werden könne. Vielmehr könne Parteistellung lediglich in einem Verfahren bestehen, was jedoch dessen Einleitung (nach Antragstellung des Bauwerbers) voraussetze. Die Anträge der Revisionswerberinnen seien daher unzulässig.
7 Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht - in Widerspruch zum Spruch des angefochtenen Erkenntnisses - damit, dass die ordentliche Revision unzulässig sei, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
9 Die mitbeteiligte Partei, der Wohnungseigentümer der von der Fertigstellungsanzeige erfassten Dachgeschosswohnung Dr. M R und die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unzulässig zurück-, in eventu abzuweisen (mitbeteiligte Partei und Dr. M R) bzw. die Revision als unbegründet abzuweisen (belangte Behörde). Weiters beantragten sie jeweils die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand in gesetzlichem Ausmaß.
10 Erklärt das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt, und daher als ordentliche Revision zu behandeln (vgl. , mwN).
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
14 Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. etwa ; , Ro 2021/05/0023, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung; der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa , mwN).
15 Wenn das Verwaltungsgericht infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen (vgl. z.B. , mwN). Dies gilt gleichermaßen für eine fehlende Begründung der Zulässigkeit der Revision.
16 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst behauptet, das Verwaltungsgericht sei vom Begriff „Partei“ iSd § 8 AVG abgewichen. Dazu ist auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden kann. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden (vgl. ). Nur soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl. ).
17 Mit § 134 BO existiert eine Norm, die ausdrücklich regelt, wem in welchem Verfahren nach der BO Parteistellung zukommt. Aus einer solchen ausdrücklichen Regelung über die Parteistellung ist abzuleiten, dass anderen, nicht genannten Personen, keine Parteistellung zukommt (vgl. ). Im Verfahren über die Einreichung einer Fertigstellungsanzeige hat demnach nur der Einreicher Parteistellung (§ 134 Abs. 1 BO). Eines Rückgriffs auf andere Bestimmungen der BO, aus denen in Verbindung mit § 8 AVG die Rechtsstellung als Partei abgeleitet werden könnte, bedarf es nach der dargestellten Rechtsprechung nicht. Vor diesem Hintergrund konnten die Revisionswerberinnen auch keine Abweichung vom Parteibegriff des § 8 AVG aufzeigen.
18 Auch eine Übertragung der Judikatur zur verfassungsrechtlich gebotenen Einräumung einer Parteistellung an den Eigentümer der betroffenen Liegenschaft und an den in seinen subjektiven Rechten betroffenen Nachbarn in Fällen, in denen ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt wird, obwohl ein Baubewilligungsverfahren erforderlich wäre (vgl. etwa ; , 96/05/0133; , 95/05/0180), auf das Verfahren über eine Fertigstellungsanzeige kommt nicht in Betracht. Das Verhältnis zwischen einem Anzeigeverfahren und einem Baubewilligungsverfahren ist nicht vergleichbar mit jenem zwischen einem Verfahren über die Einreichung einer Fertigstellungsanzeige und einem Baubewilligungsverfahren. Während im Bauanzeigeverfahren auch zu prüfen ist, ob für das angezeigte Bauvorhaben Bewilligungspflicht besteht, sieht die BO diesbezüglich keine verpflichtende Prüfung im Rahmen der Fertigstellungsanzeige vor; es hat im Rahmen des § 128 BO iVm § 73 Abs. 3 BO auch weder ein normativer Abspruch zu ergehen noch ist eine Genehmigungsfiktion gesetzlich angeordnet. Eigentümer der betroffenen Liegenschaft und in ihren subjektiven Rechten betroffene Nachbarn laufen sohin nicht Gefahr, die ihnen im allenfalls erforderlichen Baubewilligungsverfahren einzuräumende Parteistellung nicht zu erlangen, weil die Fertigstellungsanzeige nach dem Gesagten keinerlei Wirkung auf ein allenfalls erforderliches Baubewilligungsverfahren zu entfalten vermag. Insbesondere handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei einer - in § 128 BO nicht erwähnten - „Kenntnisnahme“ einer Fertigstellungsanzeige um keine Baubewilligung (vgl. , zur „Genehmigung“ eines Bestandsplanes, mwN).
19 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa ; , Ro 2021/05/0013). Eine solche klare Rechtslage liegt hier - bezogen auf die Frage der Parteistellung einer Miteigentümerin der betroffenen Liegenschaft und einer Nachbarin im Verfahren über die von der Bauwerberin eingereichte Fertigstellungsanzeige - vor.
20 Die Revisionswerberinnen bringen weiters vor, es fehle Rechtsprechung „zum Parteibegriff im Baubewilligungsverfahren“. Zumindest die Erstrevisionswerberin als Miteigentümerin sei berechtigt, feststellen zu lassen, ob ein bewilligungspflichtiger Zubau vorliege, allenfalls sei dann die mitbeteiligte Partei zur Stellung eines Antrags anzuleiten. Die belangte Behörde hätte im Dachbodenausbau einen bewilligungspflichtigen Zubau erkennen und die Teilfertigstellungsanzeige in ein Ansuchen um Bewilligung allenfalls umdeuten müssen oder von Amts wegen ein Baubewilligungsverfahren einleiten müssen. Keinesfalls könne das Verfahren dadurch umgangen werden, dass ein Bauwerber auf eine Antragstellung verzichte, das Verfahren nicht eingeleitet werde und über eine Teilfertigstellungsanzeige Änderungen konsentiert würden, zu denen weder die Eigentümer noch die Nachbarn beigezogen worden seien.
21 Diesem Vorbringen lässt sich keine bestimmte Rechtsfrage entnehmen; es stellt vielmehr seinem Inhalt nach bloße Revisionsgründe dar. Die Revisionswerberinnen legen nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die konkret zu benennende Rechtsfrage unrichtig beantwortet hätte, zumal eine Auseinandersetzung mit der die Anträge der Revisionswerberinnen abhandelnden Begründung im angefochtenen Erkenntnis unterbleibt.
22 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa ; , Ra 2023/06/0144, mwN). Dies liegt hier - wie oben dargestellt - vor.
23 Soweit die Erstrevisionswerberin ein Recht, feststellen zu lassen, ob ein bewilligungspflichtiger Zubau vorliegt, erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kein darauf gerichteter Feststellungsantrag ist.
24 Dem Zulässigkeitsvorbringen zum „grundsätzlichen Parteibegriff in der BauO Wien“, das zentral mit dem Inhalt eines bereits ergangenen Bauauftrages über die Abtragung der Dachkonstruktion argumentiert, ist entgegenzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit des Bauauftragsbescheides nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Darüber hinaus wird mit dem Vorbringen, es bestehe keine Rechtsprechung zu der Vorgangsweise, einen Bauauftrag nicht zu vollziehen bzw. als gegenstandslos zu betrachten, weil mehr als ein halbes Jahr zuvor eine Teilfertigstellungsanzeige ergangen sei, und auch kein Verfahren über die offenkundig als Bauansuchen zu wertenden Änderungen zu führen, keine im Rahmen einer Revision behandlungsfähige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung genannt.
25 Die weiteren Ausführungen der Zweitrevisionswerberin rügen, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von hg. Rechtsprechung in unzulässiger Weise vorab geprüft, ob ein Nachbarrecht verletzt wurde, wobei es aber für die Frage der Parteistellung nur auf die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Nachbarrechten ankomme.
26 Damit übersieht die Zweitrevisionswerberin, dass das Verwaltungsgericht solche Ausführungen zur Betroffenheit von Nachbarn lediglich im Zusammenhang mit einem allenfalls erforderlichen - nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes unbestritten noch nicht eingeleiteten - Baubewilligungsverfahren getätigt hat und von diesem klar das vorliegend zu beurteilende Verfahren über die Einreichung einer Fertigstellungsanzeige getrennt hat. Das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Weitere, auf die Zweitrevisionswerberin bezogene Ausführungen enthält die Revision nicht.
27 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
28 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 und § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
29 Die Revisionsbeantwortung samt Kostenantrag des Dr. M R war zurückzuweisen, weil nicht ersichtlich ist, dass dieser durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder eine Entscheidung in der Sache selbst in seinen rechtlichen Interessen berührt würde (vgl. § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG) und ihm daher im gegenständlichen Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Stellung als mitbeteiligte Partei nicht zukommt. Zum einen wurde die gegenständliche Fertigstellungsanzeige von der Bauwerberin eingereicht, und zum anderen geht es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Frage der Parteistellung und verschiedene Antragslegitimationen der Revisionswerberinnen. Die Revisionsbeantwortung gibt mangels entsprechender Ausführungen keinen Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen. Der Umstand, dass Dr. M R vom Verwaltungsgericht aufgefordert wurde, eine Revisionsbeantwortung einzubringen, vermag weder seine rechtliche Stellung als mitbeteiligte Partei noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen (vgl. ).
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050013.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-46679