VwGH 23.08.2023, Ro 2022/04/0003
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | NatSchG Stmk 2017 §27 Abs3 |
RS 1 | An der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie besteht ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein langfristiges öffentliches Interesse. Der Umstand, dass es sich um ein kleineres Kraftwerk mit entsprechend geringerer Energieerzeugung handelt, führt für sich allein nicht zur Verneinung dieses langfristigen öffentlichen Interesses. Vielmehr kann je nachdem, inwieweit eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung der genannten Ziele beizutragen, dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für die genannten öffentlichen Interessen hat (wobei insbesondere die projektgemäß produzierte Strommenge maßgeblich ist) und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind (vgl. E , 2010/10/0182). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2012/10/0197 E RS 2 (hier ohne den zweiten Satz) |
Norm | NatSchG Stmk 2017 §27 Abs3 |
RS 2 | Das BVwG hat für seine fallbezogene Interessenabwägung (§ 27 Abs. 3 Stmk NatSchG 2017) zu Recht die (positiven wie negativen) Auswirkungen des konkret beantragten Vorhabens herangezogen. Es sind nämlich nicht abstrakte Interessenlagen (etwa Naturschutz und Klimaschutz an sich) gegeneinander abzuwägen, vielmehr sind der Wertentscheidung das Gewicht der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das konkret beantragte Projekt sowie der konkrete Beitrag dieses Projekts zur Verwirklichung der damit verfolgten Zielsetzungen (wie die projektgemäß produzierte Strommenge) zugrunde zu legen. |
Normen | NatSchG Stmk 2017 §27 Abs3 idF 2017/071 NatSchG Stmk 2017 §27 Abs3 idF 2019/087 NatSchG Stmk 2017 §27 Abs4 idF 2017/071 NatSchG Stmk 2017 §27 Abs4 idF 2019/087 |
RS 3 | In der Stammfassung (LGBl. Nr. 71/2017) war in § 27 Abs. 3 Stmk NatSchG 2017 vorgesehen, dass eine Bewilligung (gemäß § 8 Abs. 3 Stmk NatSchG 2017) weiters (über die Fälle der Abs. 1 und 2 leg. cit. hinaus) zu erteilen war, wenn das überwiegende öffentliche Interesse am Vorhaben höher zu bewerten war als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft, wobei in diesem Fall durch Auflagen sicherzustellen war, dass die Auswirkungen "möglichst gering gehalten" werden. Konnten die Auswirkungen "nicht gering gehalten werden", so war die Bewilligung nach Abs. 4 leg. cit. (grundsätzlich) zu versagen (wobei von einer Versagung unter eng begrenzten Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen Abstand genommen werden konnte). Demgegenüber stellt § 27 Abs. 4 Stmk NatSchG 2017 idF LGBl. Nr. 87/2019 (betreffend die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen, die zu einer Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes führen, welche die negativen Auswirkungen des Vorhabens erheblich überwiegt) nicht mehr auf § 27 Abs. 3 zweiter Satz Stmk NatSchG 2017 ab (somit darauf, ob die Auswirkungen "gering" bzw. allenfalls "so gering wie möglich gehalten werden" können), sondern nur mehr auf § 27 Abs. 3 erster Satz Stmk NatSchG 2017 und somit darauf, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens nicht höher zu bewerten ist als das Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft. |
Normen | AWG Tir 1990 §4 Abs2 lith NatSchG Stmk 2017 §27 Abs3 idF 2019/087 VwRallg |
RS 4 | Der VwGH hat zur Auslegung der Wortfolge "so gering wie möglich" (im damaligen § 4 Abs. 2 lit. h Tir AWG 1990, LGBl. Nr. 50/1990) festgehalten, diese Bestimmung sei so auszulegen, dass sie den Konsenswerber (bei der Projektgestaltung) und die Behörde (bei der Vorschreibung von Auflagen) dazu verpflichtet, alle technischen und sonstigen Gestaltungsmöglichkeiten, die zur Minimierung der vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild möglich und sinnvoll sind, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuschöpfen. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die trotz Ausschöpfung dieser Gestaltungsmöglichkeiten noch verbleiben, sind kein Grund für eine Versagung der Genehmigung. § 4 Abs. 2 lit. h Tir AWG 1990 enthält demnach keine absolute Grenze einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, an der die Einhaltung dieser Vorschrift gemessen werden könnte. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. h Tir AWG 1990 ist vielmehr an den eingesetzten Mitteln zur Minimierung des Eingriffes zu messen. Sind diese ausgeschöpft, ist der Zielvorgabe des § 4 Abs. 2 lit. h Tir AWG 1990 Genüge getan (vgl. zu allem ). Auch die Erläuterungen zur Neufassung des § 27 Stmk NatSchG 2017 durch LGBl. Nr. 87/2019 (XVII. GPStLT RV EZ 3382/1) halten fest, dass die (negativen) Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten können. |
Normen | UmweltschutzG Stmk 1988 §6 VwGG §47 |
RS 5 | Die Verpflichtung des Landes Steiermark zum Aufwandersatz resultiert daraus, dass die revisionswerbende Umweltanwältin (eine durch § 6 des Stmk UmweltschutzG 1988, LGBl. Nr. 78/1988, geschaffene Einrichtung) ein Organ des Landes Steiermark ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist (vgl. zur fehlenden Rechtspersönlichkeit der Umweltanwältin des Landes Steiermark etwa , dort iZm der Einstufung als sonstiges parteifähiges Gebilde nach § 87c AWG 2002; weiters ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Umweltanwältin des Landes Steiermark gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W118 2197944-1/182E, betreffend Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S GmbH in E, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark (für die Revisionswerberin) hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1 1. Mit der (in der Folge mehrfach ergänzten) Eingabe vom beantragte der Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten bei der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) die Genehmigung gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für die Errichtung und den Betrieb des in den Projektunterlagen näher beschriebenen Vorhabens „Windpark [S]“, bestehend aus 20 Windenergieanlagen (WEA) mit einer Nennleistung von 3,2 Megawatt (MW) je Anlage, einer Nabenhöhe von 92,5 m bzw. 127,5 m und einem Rotordurchmesser von 113 m sowie den damit verbundenen Infrastruktureinrichtungen (insbesondere Verkabelung innerhalb des Windparks und zum Umspannwerk B sowie Ausbau, Ertüchtigung und Errichtung von Zufahrten bzw. Montageflächen).
2 Mit Schreiben vom wurde mitgeteilt, dass die S GmbH (Mitbeteiligte) Rechtsnachfolgerin des (ursprünglichen) Antragstellers sei.
3 Die belangte Behörde führte eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im vereinfachten Verfahren durch und holte zu diesem Antrag eine Reihe von Sachverständigengutachten zu verschiedenen Fachbereichen ein.
4 Neben anderen Personen erhob auch die Revisionswerberin Einwendungen gegen das Vorhaben.
5 2. Mit Bescheid vom erteilte die belangte Behörde der Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 17 WEA nach Maßgabe der näher bezeichneten Projektunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Hinsichtlich der WEA 9, 10 und 11 wurde der Antrag abgewiesen.
6 Die belangte Behörde stellte die wesentlichen Aussagen der eingeholten Sachverständigengutachten sowie die Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen dar. Bezüglich der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wurde festgehalten, dass es durch das Vorhaben bei den Schutzgütern Landschaft und (partiell) Sach- und Kulturgüter zu nicht zu vertretenden Beeinträchtigungen komme. Aus energiewirtschaftlicher Sicht liege das Vorhaben im sehr hohen öffentlichen Interesse. Die unter Berufung auf § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 erfolgte Abweisung des Antrags hinsichtlich der WEA 9, 10 und 11 wurde zum Teil (WEA 10) mit artenschutzrechtlichen Bedenken und zum Teil (WEA 9 und 11) damit begründet, dass diesbezüglich drei negative Teilgutachten (Landschaft, Raumordnung und Tourismus, Sach- und Kulturgüter) vorlägen und das Interesse an der Nicht-Umsetzung insoweit überwiege.
7 Gegen diesen Bescheid erhob (u.a.) die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der sie insbesondere ausführte, die von der Mitbeteiligten gemäß § 27 Abs. 4 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG 2017) vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen seien unzureichend und keiner gutachterlichen Prüfung unterzogen worden. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft seien als nachhaltig und untragbar einzustufen. Da die für bzw. gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen einander gleichwertig gegenüberstünden und die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen im Sinn des § 27 Abs. 2 StNSchG 2017 nicht möglich sei, sei die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen.
8 Das BVwG bestellte die R GmbH zur nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche Landschaft sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume.
9 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom entschied das BVwG - soweit vorliegend wesentlich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerden dahingehend, dass der Genehmigungsantrag mit der von der Mitbeteiligten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragten Einschränkung, wonach die WEA 9 und 11 nicht mehr Bestandteil des Vorhabens seien, bewilligt und der Bescheid der belangten Behörde insofern abgeändert wurde, als zahlreiche Nebenbestimmungen modifiziert bzw. ergänzt wurden. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.
10 Das BVwG wies darauf hin, dass die Mitbeteiligte im Hinblick auf das am in Kraft getretene Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 einen Vorschlag für Ausgleichsmaßnahmen für die Zwecke des § 27 Abs. 4 StNSchG 2017 (neu) vorgelegt habe, dem vom naturschutzfachlichen Sachverständigen zugestimmt worden sei; die Amtssachverständige für das Landschaftsbild sei nicht befasst worden. In der Folge sei § 27 StNSchG 2017 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2019 umgestaltet worden. Die Mitbeteiligte habe ihren Antrag dahingehend eingeschränkt, dass die WEA 9 und 11 nicht mehr errichtet werden sollten, und vorgebracht, dass das Vorhaben nach § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 (neu), jedenfalls aber unter Mitanwendung des § 27 Abs. 4 StNSchG 2017 (neu) zu genehmigen sei. Von einigen beschwerdeführenden Parteien sei vorgebracht worden, dass der novellierte § 27 StNSchG 2017 unionsrechtswidrig bzw. verfassungswidrig sei.
11 3.1. Das BVwG traf zunächst nähere Feststellungen zum Inhalt des Vorhabens, zur Situierung der Anlage und zum Flächenbedarf. Der geplante Windpark mit 18 WEA befinde sich innerhalb der Vorrangzone [G] des (Steiermärkischen) Entwicklungsprogramms für den Sachbereich Windenergie (im Folgenden: SAPRO Windenergie, LGBl. Nr. 72/2013 idF LGBl. Nr. 91/2019). In diesem Programm seien jene Gebiete definiert, die für die Windenergienutzung geeignet seien. Das Projektgebiet liege auf dem Höhenzug S in Seehöhen zwischen 1.400 m und 1.700 m. Für die Erschließung der Standorte müssten bestehende Forstwege „ertüchtigt“ bzw. Zufahrten und Montageflächen neu errichtet werden. Ein großer Teil der für die Errichtung der Anlagen benötigten Flächen könne nach Fertigstellung der Bauarbeiten wieder der ursprünglichen Nutzungsart zugeführt werden. Das Projektgebiet liege mit Ausnahme von drei WEA innerhalb des Landschaftsschutzgebietes A-S. In räumlicher Nähe seien bereits zwei (näher beschriebene) Windparks in Betrieb.
12 Zum Fachbereich Energiewirtschaft hielt das BVwG fest, das Land Steiermark habe das Ausbauziel für die Nutzung von Windenergie für das Jahr 2030 mit 708,9 MW festgelegt, Ende 2018 seien aber erst WEA mit 260 MW in Betrieb gewesen. Im Hinblick auf die genannte Zielsetzung sei es erforderlich, alle Vorrangzonen (mit einer potentiellen Gesamtleistung von 600 MW) mit entsprechenden WEA auszustatten. Der Anteil von erneuerbaren Energieträgern an der Elektrizitätserzeugung betrage in der Steiermark derzeit (nur) 49,3 %. Der Energieertrag des gegenständlichen Vorhabens (mit einer Gesamtnennleistung von 57,6 MW) liege bei 119.078 MWh pro Jahr, der jährliche Überschuss entspreche etwa 1,15 % des jährlichen Strombedarfs der Steiermark, der Anteil an erneuerbarem Strom würde durch das Projekt auf 50,32 % steigen. Aus energiewirtschaftlicher Sicht bestehe daher - so das BVwG unter Berufung auf die als schlüssig und nachvollziehbar angesehenen Sachverständigengutachten - ein sehr hohes öffentliches Interesse am Windpark S, weil das Vorhaben nicht nur geeignet und sehr sinnvoll, sondern zur Zielerreichung erforderlich sei. Zudem trage das Vorhaben zur Erreichung der in der Klima- und Energiestrategie genannten Ziele der Reduktion der Treibhausgasemissionen um 36 % bis 2030 und der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energie auf 40 % bei.
13 Zu den Fachbereichen Landschaft sowie Sach- und Kulturgüterschutz hielt das BVwG - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes fest: Da von den 18 WEA eine deutlich wahrnehmbare Störwirkung ausgehen werde, sei von untragbaren Auswirkungen und damit verbundenen Widersprüchen zu den §§ 2 und 3 StNSchG 2017 auszugehen. Die Belastungen für das Schutzgut Landschaft seien als nachhaltig und untragbar einzustufen. Die massive Störung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes werde auch durch die Reduktion des Vorhabens um zwei WEA nicht hintangehalten. Die Wirkzonen I und II würden aus landschaftlicher Sicht hoch bis sehr hoch belastet. Die im Detailkonzept der Mitbeteiligten konkretisierten Maßnahmen seien nicht in der Lage, die landschaftlich negativen Folgewirkungen zu kompensieren oder auf ein unerhebliches Ausmaß zu beschränken, zumal die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen aus landschaftlicher Sicht bereits weitgehend ausgeschöpft seien; weitere ausreichend wirksame Maßnahmen seien nicht möglich. Die aus den Fachbereichen Pflanzen und Tiere vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen würden zwar auch landschaftlich positive Effekte erzeugen; da das Projektgebiet aber überwiegend landschaftlich in ähnlich hoher Qualität ausgestaltet sei, sei diese Auswirkung auf das Landschaftsbild nur von geringem Ausmaß. Eine vollständige Kompensation der nachhaltig negativen Auswirkungen sei nicht möglich. Die Lokalisierung von geeigneten Maßnahmenflächen zum Zweck der Eingriffsminderung vor Ort erscheine fachlich gesehen wenig sinnvoll. Im Fachbereich Sach- und Kulturgüter würden sich die Auswirkungen (auf eine näher bezeichnete Marienstatue) durch den Entfall der WEA 9 und 11 (hingegen) reduzieren.
14 Wiederum gestützt auf die als schlüssig und nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachten hielt das BVwG fest, dass für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere (insbesondere Vögel) sowie deren Lebensräume keine erheblichen Belastungen bzw. negativen Auswirkungen zu erwarten seien. Entgegen den Ausführungen des (im behördlichen Verfahren bestellten) Sachverständigen für Wildökologie lägen im Hinblick auf die Ausführungen der vom BVwG bestellten Sachverständigen keine fachlichen, gegen den Bau der WEA 10 sprechenden Gründe vor. Aufgrund der projektimmanenten Maßnahmen werde auch der Bestand der Rauhfußhühner nicht erheblich beeinträchtigt. Mit der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sei nicht zu rechnen. Erhebliche kumulative Wirkungen mit bestehenden Windparks seien auszuschließen. Die im Beschwerdeverfahren besonders umstrittene „Auerhuhn-Maßnahmenfläche [G]“ sei von der Sachverständigen hinsichtlich ihrer Größe als ausreichend befunden worden; sie weise auch ein hohes Verbesserungspotential für das Auerhuhn auf. Die fallbezogenen Einschätzungen der Sachverständigen zum Abstand der Maßnahmenfläche von der WEA (im Ausmaß von lediglich 300 m und nicht - wie zunächst gefordert - von 650 m) seien im Beschwerdeverfahren nicht widerlegt worden. Im Hinblick auf den strengen Abschaltalgorithmus seien auch keine erheblich negativen Auswirkungen auf die im Gebiet vorkommenden Fledermäuse und keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu erwarten. Zudem werde zur Überprüfung ein Monitoring und eine Kollisionsopfersuche umgesetzt. Da es zu keinen großflächigen Rodungen komme und eine großflächige Zerstörung mehrerer potenzieller Quartierbäume unwahrscheinlich sei, bleibe die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten erhalten. Auch hinsichtlich der sonstigen Tiere würden unter Berücksichtigung sämtlicher Maßnahmen und Auflagen lediglich vernachlässigbare bis geringe nachteilige Auswirkungen verbleiben.
15 Anschließend erfolgten noch Feststellungen (insbesondere) zu den Fachbereichen Rodungen, Schall und Humanmedizin.
16 3.2. In seiner rechtlichen Beurteilung befasste sich das BVwG zunächst mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einzelner Beschwerden. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation vertrat das BVwG unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom , C-826/18, Stichting Varkens, die Ansicht, dass die mangelnde fristgerechte Erhebung von Einwendungen trotz der Regelung des § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 zu keiner Präklusion des Beschwerderechts im UVP-Genehmigungsverfahrens führen könne.
17 In materiell-rechtlicher Hinsicht befasste sich das BVwG zunächst mit dem (auf dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010) beruhenden SAPRO Windenergie, durch das ein erhöhter Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ermöglicht und sichergestellt werden solle. Die Vorrangzonen seien so festgelegt worden, dass sie in windtechnischen „Gunstlagen“ und außerhalb von Schutzgebieten gemäß dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 2017 (mit Ausnahme der Landschaftsschutzgebiete) sowie außerhalb von nicht ersetzbaren Migrationsachsen der Wildökologie lägen. In den Erläuterungen zur Festlegung der Vorrangzone [G] sei festgehalten, dass negative Auswirkungen durch die Errichtung von WEA nicht ausgeschlossen werden könnten, diese aber mit Ausgleichsmaßnahmen gut zu kompensieren seien. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des SAPRO Windenergie seien beim BVwG nicht entstanden. Weder sei es verboten, Vorrangzonen in Landschaftsschutzgebieten festzulegen, noch sei es unsachlich, Abstandsvorschriften nur für die Errichtung von WEA außerhalb der festgelegten Zonen vorzusehen, zumal mit dem SAPRO Windenergie eine Kanalisierungswirkung hin zur Errichtung von Windparks an geeigneten Standorten erreicht werden solle.
18 Auch aus dem im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführten Art. 11 Abs. 1 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ zur Alpenkonvention lasse sich kein absolutes Verbot von Eingriffen in Schutzgebiete ableiten; darüber hinaus werde durch das gegenständliche Vorhaben nur ein sehr kleiner Teil des Landschaftsschutzgebietes in Anspruch genommen. Aus den weiteren herangezogenen Bestimmungen der Protokolle „Energie“ bzw. „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ ergebe sich, dass im Konfliktfall (zwischen dem Umweltschutz und gegenläufigen Zielen wie der Wirtschaftsentwicklung oder der verstärkten Heranziehung erneuerbarer Energieträger) eine Abwägung vorzunehmen sei; absolute Verbote seien auch diesen Protokollen nicht zu entnehmen.
19 Zum Eingriff in das Landschaftsbild hielt das BVwG zunächst fest, dass das gegenständliche Vorhaben zum Teil in einem Landschaftsschutzgebiet liege und unzweifelhaft nachhaltige negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Schutzzweck dieses Landschaftsschutzgebietes habe. Gemäß § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 (idF nach der Novelle 2019) sei eine Bewilligung zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse am Vorhaben höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen, wobei durch Auflagen sicherzustellen sei, dass die negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten würden. Es sei daher zu prüfen, ob das Interesse an der Errichtung des Windparks das Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes überwiege. Dies bejahte das BVwG mit eingehender Begründung im Hinblick auf das besonders wichtige öffentliche Interesse am Klimaschutz, die ambitionierten Ziele zur Reduktion von Treibhausgasen, die angestrebte Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen und den Beitrag des gegenständlichen Windparks zur Erreichung dieser Ziele. Zudem liege das Vorhabensgebiet in einer Vorrangzone nach dem SAPRO Windenergie und sei eine Ausnutzung sämtlicher Vorrangzonen zur Erreichung der angepeilten Ziele notwendig. Zwar stehe dem die nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Vorhaben und die attestierte sehr hohe Eingriffsintensität gegenüber. Allerdings sei zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Novelle zum Steiermärkischen Naturschutzgesetz 2017 die Anforderungen für die Errichtung von Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten senken habe wollen. Zudem sei zu bedenken, dass nicht alle Menschen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in gleicher Weise als negativ empfinden würden und dass Windparks wieder rückgebaut, einmal eingetretene Folgen des Klimawandels hingegen nur schwer wieder rückgängig gemacht werden könnten. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass das Interesse an der Erzeugung von Energie aus alternativen Energiequellen das Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im vorliegenden Fall überwiege.
Darüber hinaus verlange § 27 Abs. 3 zweiter Satz StNSchG 2017, dass durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werde, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck (konkret: das Landschaftsbild bzw. der Schutzzweck des betroffenen Landschaftsschutzgebietes) so gering wie möglich gehalten würden. Von sachverständiger Seite sei dazu ausgeführt worden, dass die geforderten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft und weitere ausreichend wirksame Maßnahmen nicht möglich seien. Somit seien der Mitbeteiligten keine weiteren - über die bereits vorgesehenen Auflagen hinausgehenden - Maßnahmen vorzuschreiben und das Vorhaben nach § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 zu genehmigen gewesen. § 27 Abs. 4 StNSchG 2017 finde somit keine Anwendung, sodass auch kein Ersatz in Geld zu erfolgen habe. Diese Sichtweise stehe auch nicht in Widerspruch zu Art. 9 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ zur Alpenkonvention. Den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken sei nicht zu folgen.
20 Bei seiner artenschutzrechtlichen Beurteilung verwies das BVwG zunächst darauf, dass Anhaltspunkte für die Annahme eines faktischen Schutzgebietes (nach der FFH-Richtlinie bzw. der Vogelschutzrichtlinie) nicht hervorgekommen seien. Dessen ungeachtet seien Auflagen zum Schutz der Bestände näher angeführter Lebensraumtypen vorgeschrieben worden, um die Auswirkungen der Eingriffe möglichst gering zu halten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen seien nicht nur (so genannte) „wertbestimmende Arten“ untersucht worden, sondern es sei (bloß) eine Fokussierung auf diese Arten erfolgt. Dass durch diese Gewichtung bei der Erhebung der Umweltauswirkungen gesetzliche Anforderungen unterlaufen worden wären, sei nicht ersichtlich. Anschließend erfolgten Ausführungen zum artenschutzrechtlichen Tötungs-, Störungs- und Zerstörungsverbot, wobei das BVwG unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Erkenntnis ua., mit näherer Begründung zum Ergebnis gelangte, dass es bei Berücksichtigung der vorgeschriebenen Auflagen zu keiner Verletzung dieser Verbote komme. Dies gelte im Hinblick auf den strengen Abschaltalgorithmus auch für die Fledermäuse bzw. angesichts der als geeignet angesehenen Auerhuhn-Maßnahmenfläche [G] auch für die Rauhfußhühner.
21 Hinsichtlich der Rodungen nahm das BVwG eine Interessenabwägung gemäß § 17 Abs. 3 ForstG 1975 vor. Im Hinblick auf das dargestellte große öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens und angesichts der Umstände, dass vom Vorhaben keine Waldflächen größeren Ausmaßes mit besonders ausgeprägter Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung betroffen seien, die befristeten Rodungsflächen wieder aufgeforstet werden könnten und zum Ausgleich Ersatzleistungen vorzuschreiben seien, könne die Rodungsbewilligung erteilt werden.
22 Auch die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 erachtete das BVwG als erfüllt, wobei es davon ausging, dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes keine Immissionen iSd § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 seien. Auch bei der Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ergebe sich, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung des Windparks die ermittelten nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens überwiege. Durch die vorgeschriebenen Auflagen würden die nachteiligen Auswirkungen zwar nicht verhindert, aber auf ein erträgliches Maß vermindert. Abschließend ging das BVwG noch auf weitere im Beschwerdeverfahren erhobene, für die vorliegende Revisionssache nicht relevante Einwendungen (wie insbesondere die behauptete Befangenheit von Sachverständigen sowie die behauptete Beeinträchtigung des immateriellen Weltkulturerbes) ein.
23 Die Revisionszulassung begründete das BVwG mit dem Vorliegen folgender Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung: Zum einen liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 27 Abs. 4 (gemeint wohl: Abs. 3) StNSchG 2017 vor und die Bestimmung erweise sich auch nicht als hinreichend klar, um von einer eindeutigen Rechtslage ausgehen zu können. Zum anderen stelle sich die Frage, ob nach den Ausführungen im , Stichting Varkens, noch ein Anwendungsbereich für § 40 Abs. 1 dritter Satz UVP-G 2000 bleibe bzw. wie diese Bestimmung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH auszulegen sei. Schließlich sei unklar, ob Einwirkungen auf das Landschaftsbild im Licht der Entscheidung -0036, als Immissionen iSd § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 anzusehen seien.
24 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Das Revisionsvorbringen bezieht sich einzig auf die (als unrichtig bzw. denkunmöglich erachtete) Anwendung des § 27 StNSchG 2017.
25 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt und dem Revisionsvorbringen zu § 27 StNSchG 2017 entgegentritt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zulässigkeit
26 Die Revision erweist sich im Hinblick auf die aufgeworfene Frage zur Auslegung des § 27 StNSchG 2017 zwar als zulässig, aus nachstehenden Erwägungen aber nicht als berechtigt.
27 Da die vorliegende Revision zu den beiden weiteren vom BVwG in der Begründung der Revisionszulassung als grundsätzlich angesehenen Fragen (betreffend § 17 Abs. 2 Z 2 und § 40 Abs. 1 UVP-G 2000) keinerlei Vorbringen enthält, ist darauf schon aus diesem Grund nicht weiter einzugehen (vgl. etwa ).
2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
28 2.1. § 19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, lautet auszugsweise:
„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
[...]
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
[...]
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. [...]
[...]“
29 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 (StNSchG 2017), LGBl. Nr. 71 (teilweise) in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, lauten auszugsweise:
„§ 2 Allgemeine Ziele
[...]
(2) Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wieder hergestellt werden:
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur- oder Kulturlandschaft,
- natürliche Lebensräume für Menschen, Tiere, Pflanzen und Pilze,
- die biologische Vielfalt der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze und
- die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt (z. B. durch die Ermöglichung natürlicher Abläufe oder die Schaffung eines Biotopverbundes).
[...]
§ 3 Allgemeiner Schutzzweck
(1) Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Abs. 1 bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch
1. der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder
2. der Landschaftscharakter nicht nachhaltig beeinträchtigt werden oder
3. das Landschaftsbild nicht nachhaltig verunstaltet wird.
[...]
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist insbesondere gegeben, wenn durch den Eingriff
1. eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,
2. die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird,
3. natürliche Oberflächenformen, wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- und Bachläufe, wesentlich geändert werden oder
[...]
§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
[...]
4a. Ausgleichsmaßnahmen: Ersatzleistungen, die unter Fristsetzung auferlegt werden können und dem Ausgleich der zu erwartenden eingriffsbedingten Auswirkungen dienen, insbesondere die Schaffung von Ersatzlebensräumen oder Rekultivierungsmaßnahmen, wobei auf die räumliche und funktionelle Nähe zum Eingriffsort Bedacht zu nehmen ist;
[...]
§ 8 Landschaftsschutzgebiete
(1) Gebiete, die
1. besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten aufweisen oder
2. im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind,
können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
[...]
(3) In Landschaftsschutzgebieten bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern einer Bewilligung:
[...]
2. die Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen, ausgenommen Ansitzeinrichtungen, Fütterungen sowie Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind;
3. Erdbewegungen, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauten und Anlagen stehen, sofern sie Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 zur Folge haben;
[...]
§ 27 Bewilligungen, ökologischer Ausgleich
(1) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 erwarten lässt.
(2) Eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.
(3) Fehlen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2, ist eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 dennoch zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. In diesem Fall ist durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden.
(4) Fehlt die Voraussetzung des Abs. 3 erster Satz oder ist das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen, hat die Behörde bei einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 auf Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht wird und diese Verbesserung die nachhaltig negativen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme auf den Schutzzweck erheblich überwiegt.
(5) Ist die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen mangels Durchführbarkeit nicht möglich und sind diese bewertbar, ist ein den Kosten der Ausgleichsmaßnahmen entsprechender Beitrag als Ausgleichszahlung vorzuschreiben. [...]“
30 2.3. Die Erläuterungen zur insoweit maßgeblichen Novellierung des § 27 StNSchG 2017 durch LGBl. Nr. 87/2019, XVII. GPStLT RV EZ 3382/1, lauten auszugsweise:
„Zu Z 3 (§ 27):
[...]
Demnach ist seitens der Behörde im Zuge des Bewilligungsverfahrens folgendes Prüfschema anzuwenden:
- Kann das geplante Projekt ohne nachhaltige Auswirkungen auf den Schutzzweck realisiert werden, ohne dass gesonderte Auflagen vorgeschrieben werden müssen, ist die beantragte Bewilligung zu erteilen (Abs. 1).
- Können durch die Realisierung des geplanten Projekts die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck durch die Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden, ist die Bewilligung zu erteilen. Durch die Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen wird die Vereinbarkeit des geplanten Projekts mit dem Schutzzweck hergestellt (Abs. 2). Falls dies durch die Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen nicht möglich ist und der Schutzzweck mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden würde, ist die Bewilligung grundsätzlich zu versagen.
- Sollte das Projekt nach Abs. 2 aus den vorgenannten Gründen nicht genehmigungsfähig sein, hat die Behörde in weiterer Folge zu prüfen, ob nicht ein anderes höheres öffentliches Interesse im Sinn des Abs. 3 vorliegt. Im Gegensatz zu Abs. 2 ist bei einem Vorrang eines anderen höheren ‚öffentlichen Interesses‘ gegenüber dem ‚öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur oder Landschaft‘ ein Eingriff in das Schutzgut möglich, wobei jedoch durch Auflagen und/oder durch (projektändernde) Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen ist, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden. Ausgleichsmaßnahmen sollen auf Grund der Begriffsdefinition vorrangig in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang zum Eingriffsort stehen. Ergibt die Prüfung, dass durch die Vorschreibung von Auflagen und/oder Ausgleichsmaßnahmen die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden und insbesondere die möglichen Ausgleichsmaßnahmen durchführbar sind, ist die Bewilligung zu erteilen (Abs. 3).
- Liegt kein öffentliches Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme vor oder ergibt die Interessenabwägung nach Abs. 3, dass dem ‚öffentlichen Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft‘ der Vorrang gegenüber dem ‚öffentlichen Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme‘ einzuräumen ist, hat die Behörde auch bei diesen Projekten über Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers Ausgleichsmaßnahmen unter der Voraussetzung vorzuschreiben, dass diese eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken. Zudem muss diese Verbesserung erheblich höher zu bewerten sein als die nachhaltigen Auswirkungen auf den Schutzzweck. Diese Ausgleichsmaßnahmen können auch projektändernde Maßnahmen beinhalten. Bei diesen Ausgleichsmaßnahmen ist vorrangig darauf zu achten, dass ein räumliches und funktionelles Naheverhältnis zu den beeinträchtigten Schutzgütern, wie etwa Landschaftsbild oder Naturhaushalt, gewahrt bleibt (Abs. 4).
[...]
Abs. 3
Die Vorgaben beziehen sich auf Projekte (Vorhaben oder Maßnahme) im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die ursprüngliche Anführung des Wortes ‚überwiegende‘ im StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, erscheint hinsichtlich der Abwägung des öffentlichen Interesses nicht zweckmäßig, da diese Interessenabwägung nur mit der Feststellung des jeweiligen ‚Überwiegens‘ enden kann.
Hierbei ist zu beurteilen, welche der widerstreitenden öffentlichen Interessen überwiegen. Dabei wird das für die Gesamtheit jeweils Beste - auch wenn es die durch Kompromiss zustande gekommene Integration und den Ausgleich der verschiedenen Gruppenansprüche darstellt - einzuschätzen sein. Es soll danach gefragt werden, welche öffentlichen Interessen - das Vorhaben, die Maßnahme oder die Erhaltung einer unbeeinträchtigten Natur und Landschaft - gewichtiger sind. Geht diese Güter- bzw. Interessensabwägung zu Ungunsten der Bewahrung der Natur und Landschaft aus, soll in diesen Fällen durch Auflagen und/oder Ausgleichsmaßnahmen bewirkt werden, dass die nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme so gering wie möglich gehalten werden. Durch Ausgleichsmaßnahmen lässt sich der unwiederbringliche Verlust an erhaltenswerten Bestandteilen von Landschaft und Biotopen für Landschaft und Natur auf noch vertretbare Weise begrenzen. Sie können eine sinnvolle Alternative gegenüber einer sonst notwendigen Untersagung eines Vorhabens oder einer Maßnahme sein.
[...]
Ein Beispiel für Ausgleichmaßnahmen könnte die Schaffung eines Ersatzlebensraumes oder die Vorschreibung von Rekultivierungsmaßnahmen sein. Dieser Ausgleich sollte - falls möglich - in räumlichem und funktionalem Zusammenhang zum möglichen Eingriff in die Natur oder Landschaft vorgeschrieben werden. Ferner sollen zukünftig zum Zwecke einer Verfahrensvereinfachung etwaige Ausgleichsmaßnahmen nicht mehr an das Vorliegen eines zusätzlichen Antrages geknüpft werden.
[...]
Schließlich soll durch die Wortfolge „so gering wie möglich“ eine bestehende Rechtsunsicherheit betreffend die Grenzen der zulässigen Auswirkungen auf den Schutzzweck dahingehend beseitigt werden, dass Auswirkungen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten können; dies ungeachtet der gebotenen Beschränkung des Eingriffs auf das ‚so gering wie möglich(e)‘ Maß.
[...]“
3. Interessenabwägung nach § 27 Abs. 3 erster Satz StNSchG 2017:
31 3.1. Zu den diesbezüglich ergangenen Ausführungen des BVwG wird auf die Darstellung in den Rn. 12-14 sowie 17-20 verwiesen.
32 3.2. Die Revisionswerberin macht geltend, das BVwG habe § 27 Abs. 3 erster Satz StNSchG 2017 unrichtig angewandt, indem es keine der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Interessenabwägung durchgeführt habe. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, seien das Gewicht der Eingriffe sowie das der damit abzuwägenden Interessen eingehend darzustellen und die Argumente möglichst präzise zu erfassen. Mit dem Interesse am Landschaftsschutz habe sich das BVwG jedoch nur rudimentär befasst. Das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz manifestiere sich in den Bestimmungen der §§ 2 und 3 StNSchG 2017 und werde für das hier gegenständliche Gebiet durch die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet A-S durch die Verordnung LGBl. Nr. 39/1981 dargelegt. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich eine hohe (teilweise sehr hohe) Sensibilität des betroffenen Raumes und des Erholungswertes. Zudem verweist die Revisionswerberin auf das Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ zur Alpenkonvention, wonach sich Österreich verpflichtet habe, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Natur und Landschaft im Alpenraum zu schützen. Darüber hinaus komme den Lagen um die Gipfelregionen ein sehr hoher Wert des Landschaftscharakters zu. Das unzweifelhaft als sehr hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes werde durch das Vorhaben unvertretbar und nachhaltig beeinträchtigt. Damit gehe ein Interesse an der Erhaltung der Biodiversität einher, welches vom BVwG nicht einmal erwähnt worden sei.
33 Entgegen der Auffassung des BVwG sei durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2019 zu § 27 StNSchG 2017 nicht die Intention verfolgt worden, die Anforderungen für die Verwirklichung von Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten zu senken. Auch das vom BVwG ins Treffen geführte Argument, wonach nicht alle Menschen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in gleicher Weise negativ empfänden, werde dem hohen öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht gerecht. Die Interessenabwägung des BVwG sei daher unrichtig bzw. mit einem Begründungsmangel behaftet.
34 Nach Ansicht der Revisionswerberin stünden sich die Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und an der Erzeugung von Energie aus Windkraft gleichwertig gegenüber. Da das Projektgebiet viele seltene Pflanzen und Tierarten beherberge, beinhalte das Interesse an der Erhaltung des hochwertigen Landschaftsbildes letztlich auch das Interesse an der Erhaltung der Biodiversität. Angesichts der beiden großen Bedrohungen, der Klimakrise und der Biodiversitätskrise, sei es unmöglich, in diesem Dilemma eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der einem der beiden Interessen der Vorzug gegeben werden könne. Artenschutz und Klimaschutz stünden einander gleichwertig gegenüber und dürften nicht gegeneinander abgewogen werden. Daher könne die Bewilligung nicht gemäß § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 erteilt werden. Für diesen Fall (bei einer Gleichwertigkeit der abzuwägenden Interessen sei das öffentliche Interesse am Vorhaben nicht höher zu bewerten als das Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft) sehe § 27 Abs. 4 StNSchG 2017 die Möglichkeit vor, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erreicht werde und diese Verbesserung die nachhaltig negativen Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck erheblich überwiege. Das BVwG habe § 27 Abs. 4 StNSchG 2017 aber als nicht anwendbar erachtet und damit die Rechtslage verkannt.
35 3.3. Die Mitbeteiligte bringt demgegenüber vor, dass die nach § 27 Abs. 3 erster Satz StNSchG 2017 durchgeführte Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am gegenständlichen Vorhaben ergeben habe, sodass die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen gewesen sei. Das BVwG sei in seiner Entscheidung auf alle widerstreitenden Interessen eingegangen. Diese einzelfallbezogene Wertentscheidung sei transparent und nachvollziehbar erfolgt und habe auf einem umfassend erhobenen Abwägungsmaterial beruht.
36 3.4. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass eine Bewilligung des Vorhabens nicht gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 StNSchG 2017 erfolgen konnte. Davon ausgehend hat das BVwG zu Recht eine Interessenabwägung nach § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 vorgenommen.
37 3.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer nach dem Naturschutzrecht vorgesehenen Interessenabwägung (dort zu § 29 Abs. 2 Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005) Folgendes festgehalten: Eine auf Grund einer derartigen Interessenabwägung ergangene Entscheidung entspricht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung nur dann, wenn sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll. Zur Frage des „Überwiegens“ der langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung über die Interessen des Naturschutzes ist eine Wertentscheidung zu treffen, zumal die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen (vgl. zu allem etwa , Rn. 18 f, mwN).
38 Dem Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes durch das Vorhaben ist das Gewicht der durch das Vorhaben verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist daran zu messen, ob das „Abwägungsmaterial“ in entsprechender Weise in der Begründung dargelegt wurde und ob die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit den Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und (gegebenenfalls) Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgt ist (vgl. dazu etwa bis 0068, Rn. 62, mwN).
39 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein öffentliches Interesse (vgl. ua., Rn. 647, mwN). Je nachdem, inwieweit eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung der genannten Ziele beizutragen, kann dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für die genannten öffentlichen Interessen hat (wobei insbesondere die projektgemäß produzierte Strommenge maßgeblich ist) und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind (vgl. etwa , Rn. 31, mwN; vgl. zu einem energiewirtschaftlich begründeten öffentlichen Interesse weiters ). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen die Bedeutung der Standortvoraussetzungen (und somit der Eignung eines Standortes für die Gewinnung von Energie aus Windkraft) anerkannt (vgl. ).
40 3.4.2. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann nicht gesagt werden, dass das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen ist. Das BVwG hat zunächst festgehalten, dass das Projektgebiet in einer im SAPRO Windenergie verordneten Vorrangzone liege, im Hinblick auf sein „ausgesprochen windexponiertes Klima“ sehr gut für die Nutzung von Windenergie geeignet und die Anlage somit effizient sei. Anschließend hat das BVwG zum einen die generellen energiewirtschaftlichen und klimatologischen Rahmenbedingungen bzw. die dabei verfolgten Zielsetzungen (Reduktion von Treibhausgasen, Steigerung des Anteils erneuerbarer Energie) und zum anderen die energiewirtschaftlich relevanten Daten des geplanten Windparks sowie dessen Beitrag zur Erreichung der genannten Zielsetzungen (Anteil am jährlichen Strombedarf, konkret erzieltes Einsparungspotential an Treibhausgasen) jeweils eingehend dargestellt. Festgehalten wurde auch, dass es im Hinblick auf das in der Klima- und Energiestrategie des Landes Steiermark für das Jahr 2030 festgelegte Ausbauziel für Windenergie erforderlich sei, alle Vorrangzonen mit Windenergieanlagen auszustatten. Es bestehe somit ein sehr hohes öffentliches Interesse am gegenständlichen Projekt. Des Weiteren erfolgten Feststellungen zu den Auswirkungen des Windparks auf das Landschaftsbild, wobei das BVwG eine deutlich wahrnehmbare Störwirkung, eine damit einhergehende technische Überprägung des Almcharakters der Landschaft und eine massive Störung des Erholungswertes attestierte. Schließlich erfolgten Feststellungen zu den Fachbereichen Pflanzen bzw. Tiere und deren Lebensräume, hinsichtlich derer erhebliche Beeinträchtigungen bzw. die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ausgeschlossen wurden. In den dazu erfolgten beweiswürdigenden Überlegungen stützte sich das BVwG dabei auf die von ihm als schlüssig und nachvollziehbar erachteten Ausführungen der jeweiligen Sachverständigen.
41 Zwar ist der Revisionswerberin zuzugestehen, dass die Ausführungen des BVwG zum Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes durch das gegenständliche Vorhaben in seiner (in der rechtlichen Beurteilung erfolgten) Wertentscheidung knapp ausgefallen sind. Das ändert aber nichts daran, dass das der Abwägung zugrunde gelegte Material in der Begründung der angefochtenen Entscheidung in entsprechender Weise dargelegt wurde und sich die Abwägung insgesamt als nachvollziehbar und nicht mit den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen in Widerspruch stehend darstellt. Insbesondere durfte das BVwG auch berücksichtigen, dass das gegenständliche Landschaftsschutzgebiet vom Projekt nur in geringem Ausmaß betroffen werde, sich das Projektgebiet in einer Vorrangzone nach SAPRO Windenergie befinde und die Leistung der Anlage als mengenmäßig bedeutsam für Zielerreichung angesehen werden könne. Die im Einzelfall durchgeführte Interessenabwägung ist somit nicht als unvertretbar anzusehen (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Kalküls etwa , Rn. 9, mwN).
42 Entgegen der in der Revision - im Zusammenhang mit der behaupteten Gleichwertigkeit der Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und an der Erzeugung von Energie aus Windkraft - zum Ausdruck kommenden Auffassung, dass die Abwägung der konkurrierenden Interessen auf einer generellen Ebene zu erfolgen habe, hat das BVwG für seine fallbezogene Interessenabwägung zu Recht die (positiven wie negativen) Auswirkungen des konkret beantragten Vorhabens herangezogen. Es sind nämlich nicht abstrakte Interessenlagen (etwa Naturschutz und Klimaschutz an sich) gegeneinander abzuwägen, vielmehr sind der Wertentscheidung das Gewicht der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das konkret beantragte Projekt sowie der konkrete Beitrag dieses Projekts zur Verwirklichung der damit verfolgten Zielsetzungen (wie die projektgemäß produzierte Strommenge) zugrunde zu legen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich daher auch nicht dem Revisionsvorbringen anzuschließen, wonach die behauptete Gleichwertigkeit der konkurrierenden Interessen eine Abwägung, bei der einem der beiden Interessen der Vorzug gegeben werden könne, unmöglich mache.
43 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist das Interesse an der Erhaltung des hochwertigen Landschaftsbildes auch nicht mit dem Interesse an der Erhaltung der Biodiversität (bzw. - so der Sache nach an einer Stelle - am Artenschutz) gleichzusetzen. So wurden im vorliegenden Fall - gestützt auf die jeweiligen Sachverständigengutachten - im Bereich Landschaftsschutz hohe bis sehr hohe Belastungen festgestellt, für den Bereich Artenschutz hingegen erhebliche negative Auswirkungen verneint. Es ist daher schon vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass das BVwG bei der Gewichtung des Landschaftsschutzes Aspekte der Biodiversität bzw. des Artenschutzes nicht miteinbezogen hat. Ein fallbezogenes, konkretisiertes Vorbringen dazu, weshalb die Feststellungen bzw. Ausführungen des BVwG zu den Fachbereichen Pflanzen und Tiere sowie deren Lebensräume als unzutreffend bzw. rechtswidrig anzusehen wären, enthält die Revision nicht.
4. Ausgleichsmaßnahmen nach § 27 Abs. 3 zweiter Satz StNSchG 2017:
44 4.1. Zu den diesbezüglich ergangenen Ausführungen des BVwG wird auf die oben erfolgte Darstellung insbesondere in den Rn. 13 und 19 verwiesen.
45 4.2. Nach Ansicht der Revisionswerberin würden Ausgleichsmaßnahmen nach § 27 Abs. 3 zweiter Satz StNSchG 2017 (anders als nach der Regelung des § 27 Abs. 4 StNSchG 2017) darauf abzielen, die Auswirkungen des Eingriffs zu minimieren, auch wenn diese die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würden. Demgegenüber sei der Sachverständigen vom BVwG aufgetragen worden, nur solche Maßnahmen zu beurteilen, die geeignet seien, eine Störung des Landschaftsbildes auszugleichen. Die Sachverständige sei sodann zum Ergebnis gelangt, dass eine vollständige Kompensation der nachhaltig negativen Auswirkungen nicht möglich sei, weshalb der Mitbeteiligten keine weiteren Ausgleichsmaßnahmen (über die bereits vorgesehenen hinaus) vorzuschreiben gewesen seien.
46 Dabei verkenne das BVwG, dass § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 die Möglichkeit einräume, Ausgleichsmaßnahmen auch dann vorzuschreiben, wenn damit keine vollständige Kompensation erreicht werde. Ziel der Bestimmung sei eine Minimierung der vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen. Das BVwG hätte daher klären müssen, welches Minimierungspotential dem von der Mitbeteiligten selbst vorgeschlagenen Projekt „Landschaftswandel durch Verwaldung“ zukomme. Die Auslegung des BVwG laufe darauf hinaus, dass jegliche Minimierung der Eingriffswirkung unterbleiben könne, wenn eine vollständige Kompensation nicht möglich sei; dies sei aber unrichtig.
47 4.3. Die Mitbeteiligte bringt in ihrer Revisionsbeantwortung vor, dass die Auslegung des § 27 StNSchG 2017 eindeutig sei und die Revisionswerberin im Ergebnis lediglich zweifle, ob das Minimierungspotential vollständig ausgeschöpft worden sei. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin verlange § 27 Abs. 3 zweiter Satz StNSchG 2017 keine vollständige Kompensation (der negativen Auswirkungen - was bezüglich Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch WEA auch nicht möglich wäre). Auf sachverständiger Ebene sei festgehalten worden, dass alle möglichen wirksamen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschöpft worden seien und etwaige zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen keinen fachlichen Mehrwert hätten; es seien daher keine weiteren Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben gewesen.
48 4.4.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 27 StNSchG 2017 wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens wie folgt abgeändert:
49 In der Stammfassung (LGBl. Nr. 71/2017) war in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen, dass eine Bewilligung (gemäß dem hier einschlägigen § 8 Abs. 3 StNSchG 2017) weiters (über die Fälle der Abs. 1 und 2 leg. cit. hinaus) zu erteilen war, wenn das überwiegende öffentliche Interesse am Vorhaben höher zu bewerten war als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft, wobei in diesem Fall durch Auflagen sicherzustellen war, dass die Auswirkungen „möglichst gering gehalten“ werden. Konnten die Auswirkungen „nicht gering gehalten werden“, so war die Bewilligung nach Abs. 4 leg. cit. (grundsätzlich) zu versagen (wobei von einer Versagung unter eng begrenzten Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen Abstand genommen werden konnte).
50 Demgegenüber stellt die geltende Fassung des § 27 Abs. 4 StNSchG 2017 (betreffend die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen, die zu einer Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes führen, welche die negativen Auswirkungen des Vorhabens erheblich überwiegt) nicht mehr auf § 27 Abs. 3 zweiter Satz StNSchG 2017 ab (somit darauf, ob die Auswirkungen „gering“ bzw. allenfalls „so gering wie möglich gehalten werden“ können), sondern nur mehr auf § 27 Abs. 3 erster Satz StNSchG 2017 und somit darauf, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens nicht höher zu bewerten ist als das Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft.
51 4.4.2. Da das BVwG ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens im vorliegenden Fall - in nicht zu beanstandender Weise (siehe insoweit die Ausführungen in Pkt. 3.4.2.) - bejaht hat, kam § 27 Abs. 4 StNSchG 2017 entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht zur Anwendung. Ebenso wenig ist angesichts der dargestellten Rechtsentwicklung die Auffassung des BVwG zu beanstanden, dass es durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2019 hinsichtlich der Bewilligung von Vorhaben gemäß § 8 Abs. 3 StNSchG 2017 (zumindest für gewisse Konstellationen) zu einer Erleichterung gekommen ist, weil die in § 27 Abs. 4 StNSchG 2017 enthaltene Vorgabe, dass die mit den vorzuschreibenden Ausgleichsmaßnahmen verbundene Verbesserungswirkung die negativen Auswirkungen des Vorhabens erheblich überwiegen muss, nur mehr für den (hier nicht vorliegenden) Fall des Fehlens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens vorgesehen ist.
52 Dem Revisionsvorbringen, das BVwG habe seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 27 Abs. 3 zweiter Satz StNSchG 2017 nur dann vorzuschreiben seien, wenn damit eine vollständige Kompensation der negativen Auswirkungen erzielt werde, bzw. dass eine Minimierung der Eingriffswirkung unterbleiben könne, wenn eine vollständige Kompensation nicht möglich sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:
53 Die Mitbeteiligte erstattete im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom eine Stellungnahme zur Neufassung des § 27 StNSchG 2017, in der sie davon ausging, dass das Vorhaben gemäß § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 (neu) genehmigungsfähig sei und die nachhaltig negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch die bereits vorgesehenen (mit Konzept vom präzisierten) Maßnahmen bzw. die vorliegenden Auflagenvorschläge der Sachverständigen „so gering wie möglich“ gehalten würden. In der Folge wurde die Sachverständige für den Fachbereich Landschaftsschutz vom BVwG aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, ob - unter der Annahme eines Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens - durch die bestehenden Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werde, dass die negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck (konkret den Schutz des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung der Ziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung), so gering wie möglich gehalten würden. In ihrem Gutachten vom gelangte die Sachverständige zum Ergebnis, dass die bereits vorgesehenen Maßnahmen aus landschaftlicher Sicht weitgehend ausgeschöpft und weitere ausreichend wirksame Maßnahmen nicht möglich seien. Die Eingrenzung und Lokalisierung von geeigneten Maßnahmenflächen zum Zweck der Eingriffsminderung vor Ort erscheine fachlich gesehen wenig sinnvoll. Dieses Gutachten legte das BVwG seiner Entscheidung zugrunde (vgl. dazu, dass die fachliche Beurteilung der Auswirkungen von Ausgleichsmaßnahmen Gegenstand des Beweises durch Sachverständige ist, , Pkt. II.3.3.2., mwN). Es lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht sagen, dass das BVwG im Hinblick darauf, dass eine vollständige Kompensation der negativen Auswirkungen nicht möglich sei, eine Prüfung der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen mit dem Ziel, die negativen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, unterlassen habe.
54 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung der Wortfolge „so gering wie möglich“ (im damaligen § 4 Abs. 2 lit. h Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz - TAWG, LGBl. Nr. 50/1990) festgehalten, diese Bestimmung sei so auszulegen, dass sie den Konsenswerber (bei der Projektgestaltung) und die Behörde (bei der Vorschreibung von Auflagen) dazu verpflichtet, alle technischen und sonstigen Gestaltungsmöglichkeiten, die zur Minimierung der vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild möglich und sinnvoll sind, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuschöpfen. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die trotz Ausschöpfung dieser Gestaltungsmöglichkeiten noch verbleiben, sind kein Grund für eine Versagung der Genehmigung. § 4 Abs. 2 lit. h TAWG enthält demnach keine absolute Grenze einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, an der die Einhaltung dieser Vorschrift gemessen werden könnte. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. h TAWG ist vielmehr an den eingesetzten Mitteln zur Minimierung des Eingriffes zu messen. Sind diese ausgeschöpft, ist der Zielvorgabe des § 4 Abs. 2 lit. h TAWG Genüge getan (vgl. zu allem ). Auch die oben zitierten Erläuterungen zur Neufassung des § 27 StNSchG 2017 durch LGBl. Nr. 87/2019 halten fest, dass die (negativen) Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten können. Dass das BVwG angesichts seiner oben dargestellten Ausführungen von diesen Grundsätzen abgewichen wäre, ist ebenfalls nicht zu sehen.
5. Ergebnis
55 Aus den dargestellten Erwägungen war die vorliegende Revision somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
56 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Verpflichtung des Landes Steiermark zum Aufwandersatz resultiert daraus, dass die revisionswerbende Umweltanwältin (eine durch § 6 des [Steiermärkischen Landes]Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, geschaffene Einrichtung) ein Organ des Landes Steiermark ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist (vgl. zur fehlenden Rechtspersönlichkeit der Umweltanwältin des Landes Steiermark etwa , dort iZm der Einstufung als sonstiges parteifähiges Gebilde nach § 87c AWG 2002; weiters ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AWG Tir 1990 §4 Abs2 lith NatSchG Stmk 2017 §27 Abs3 NatSchG Stmk 2017 §27 Abs3 idF 2017/071 NatSchG Stmk 2017 §27 Abs3 idF 2019/087 NatSchG Stmk 2017 §27 Abs4 idF 2017/071 NatSchG Stmk 2017 §27 Abs4 idF 2019/087 UmweltschutzG Stmk 1988 §6 VwGG §47 VwRallg |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022040003.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-46678