VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Gemäß § 19 Abs. 1 StbG 1985, BGBl. Nr. 311 idF des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122, sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen (vgl. zum ersten Satz dieser Bestimmung bereits -0264, mwN). Ist für diese Angelegenheiten vom Gericht ein Erwachsenenvertreter bestellt, so ist dieser gesetzlicher Vertreter nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1985 und somit befugt, den Verleihungsantrag bei der Behörde einzubringen. |
Norm | |
RS 2 | Dem VwGH kommt bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen kann, solange den VwG dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die VwG eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, insbesondere des OGH, gelöst haben (vgl. etwa , mwN, dort zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 167 Abs. 3 ABGB). |
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RS 3 | Wie die Erläuterungen zum 2. ErwSchG 2017 (ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 29) klarstellen, kann eine "wichtige" Angelegenheit iSd § 250 Abs. 3 ABGB insbesondere dann vorliegen, wenn sie eine der in § 167 Abs. 2 ABGB genannten Angelegenheiten ist. Die Aufzählung in § 167 Abs. 2 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 ist nach der Rechtsprechung des OGH taxativ (vgl. RIS-Justiz RS0048133, , mwN). § 167 Abs. 2 ABGB idF des KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15, nennt unter anderem "den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche". In den Erläuterungen verweist der Gesetzgeber auf § 167 Abs. 2 ABGB und nennt somit als ein Beispiel einer "wichtigen" Angelegenheit nach § 250 Abs. 3 ABGB den in der erstgenannten Bestimmung angeführten Erwerb einer Staatsangehörigkeit. |
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RS 4 | Gegen die Auffassung, aus der Wortwahl der Erläuterungen (ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 29) zu § 250 Abs. 3 ABGB ("können") in Zusammenhalt mit dem Anliegen des Gesetzgebers, es solle die Autonomie der Betroffenen ausgebaut werden, müsse abgeleitet werden, dass die Notwendigkeit einer Genehmigung nach § 250 Abs. 3 ABGB immer im Einzelfall geprüft werden müsse, spricht schon die in der Rechtsprechung des VwGH klargestellte Bedeutung eines Erwerbs einer Staatsangehörigkeit an sich (vgl. zur Gestaltung des rechtlichen Status im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren und die an die österreichische Staatsbürgerschaft anknüpfenden Rechte und Pflichten grundsätzlich , mwN; vgl. zu den Folgen eines Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit nach § 27 Abs. 1 StbG 1985 etwa -0042, mwN). Es ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Erwerb einer Staatsangehörigkeit eine wichtige und damit genehmigungspflichtige Maßnahme ist. Im Übrigen wird in den Erläuterungen zum 2. ErwSchG 2017 zwar klargestellt, dass "die Autonomie dieser Menschen ausgebaut werden" soll; gleichzeitig wird aber auch betont, dass die "gerichtliche Rechtsfürsorge ... auf ihren Kern, nämlich die Vertretung von Menschen in rechtlichen Belangen, zurückgeführt werden" soll (vgl. ErlRV 1461 25. GP 1). Ein solcher Fall einer Vertretung in rechtlichen Belangen liegt bei der "wichtigen" Angelegenheit des Erwerbs einer Staatsangehörigkeit vor. |
Normen | ABGB §250 Abs3 StbG 1985 §19 Abs1 |
RS 5 | Ein von einem Erwachsenenvertreter eingebrachter Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft muss gemäß § 250 Abs. 3 ABGB pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden. Eine nachträglich erwirkte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung kann eine (rückwirkende) Legitimation zur Stellung eines Verleihungsantrages nicht begründen (vgl. unter Hinweis auf § 9 AVG , zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 167 Abs. 3 ABGB). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision der L C in W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, als bestellter Erwachsenenvertreter und Verfahrenshelfer, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-152/064/3074/2022-2, betreffend Vertretungsbefugnis eines Erwachsenenvertreters in einer Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der vom Erwachsenenvertreter für die Revisionswerberin gestellte Antrag vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mangels pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung als unzulässig zurückgewiesen (I.) und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist (II.).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) im Wesentlichen aus, gemäß § 250 Abs. 3 ABGB habe ein Erwachsenenvertreter in wichtigen Angelegenheiten der Personensorge die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen seien unzulässig und schwebend unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliege. Wichtige Angelegenheiten könnten insbesondere einige der in § 167 Abs. 2 ABGB genannten Angelegenheiten sein, wobei davon etwa der Erwerb oder der Verlust der Staatsbürgerschaft erfasst sei (Verweis auf ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 29 und auf Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 250 Rz 1, 6).
3 Im vorliegenden Fall sei der vom Erwachsenenvertreter für die Revisionswerberin gestellte Antrag auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden und somit schwebend unwirksam. Da diese Genehmigung auch nicht nachgeholt worden sei, erweise sich der Antrag als unzulässig.
4 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, zur Frage, ob ein von einem Erwachsenenvertreter eingebrachter Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 250 Abs. 3 ABGB pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden müsse, sei keine „einschlägige“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 6 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erstattete keine Revisionsbeantwortung.
6 Die Revision schließt sich zunächst den Argumenten des Verwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit der Revision an, bringt aber gegen die Auslegung des § 250 Abs. 3 ABGB durch das Verwaltungsgericht vor, aus den Erläuterungen ergebe sich gerade nicht, dass in derartigen Angelegenheiten, also auch bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwingend eine Genehmigung vorgesehen sei; sie „kann“ eine wichtige Angelegenheit sein, die zu genehmigen sei. Nach dem Erwachsenenschutzgesetz solle die Autonomie der betroffenen volljährigen Menschen gestärkt werden. Grundsätzlich sollten diese in solchen Belangen selbst entscheiden. Ein Vertreter könne nur tätig werden, wenn die von ihm vertretene Person nicht entscheidungsfähig sei. Aufgrund der vom Gesetzgeber beabsichtigten Stärkung der Autonomie der Betroffenen ergebe sich, dass eine gerichtliche Genehmigung für die beantragte österreichische Staatsbürgerschaft „definitiv“ nicht erforderlich sei. Es sei im vorliegenden Fall mit Sicherheit ausreichend, dass die betroffene Person selbst gemeinsam mit ihrem Erwachsenenvertreter persönlich den Antrag bei der zuständigen Behörde einbringe.
7 Gemäß § 19 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311 idF des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122, sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen (vgl. zum ersten Satz dieser Bestimmung bereits -0264, mwN).
8 Ist für diese Angelegenheiten vom Gericht (wie vorliegend im Umfang u.a. der Vertretung in behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren) ein Erwachsenenvertreter bestellt, so ist dieser gesetzliche Vertreter nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz StbG und somit befugt, den Verleihungsantrag bei der Behörde einzubringen.
9 Als zivilrechtliche Vorfrage stellt sich aber - wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt - die Frage, ob der Verleihungsantrag in diesem Fall gemäß § 250 Abs. 3 ABGB einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf und ob diese Genehmigung bei Antragstellung beizubringen ist.
10 Soweit das Verwaltungsgericht Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 250 Abs. 3 ABGB vermisst, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien keine Leitfunktion zukommt; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen kann, solange den Verwaltungsgerichten dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die Verwaltungsgerichte eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, insbesondere des Obersten Gerichtshofes (OGH), gelöst haben (vgl. etwa , mwN, dort zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 167 Abs. 3 ABGB).
11 § 250 Abs. 3 ABGB, JGS Nr. 946/1811 idF des 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017, lautet:
„IV. Personensorge
Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten
§ 250. ...
(3) In wichtigen Angelegenheiten der Personensorge hat ein Erwachsenenvertreter die Genehmigung des Gerichts einzuholen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.“
12 Die Erläuterungen zum 2. ErwSchG (vgl. ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 29) führen in Bezug auf diese Bestimmung aus:
„Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach Abs. 3, der dem geltenden § 275 Abs. 2 erster Satz ABGB entspricht, ein Erwachsenenvertreter (nicht aber der Vorsorgebevollmächtigte) in wichtigen Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichts einzuholen hat. Dies gilt nur nicht bei Gefahr in Verzug, wenn also das Wohl erheblich gefährdet wäre. In so einem Fall ist die Vertretungshandlung bis zur gerichtlichen Genehmigung schwebend unwirksam (vgl. den geltenden § 275 Abs. 2 zweiter Satz ABGB). Wichtige Angelegenheiten der Personensorge können insbesondere einige der in § 167 Abs. 2 ABGB genannten Angelegenheiten sein.“
13 Der OGH hat zu § 275 Abs. 2 ABGB idF vor dem 2. ErwSchG bereits klargestellt, dass eine Angelegenheit als „wichtig“ (im Sinne dieser Bestimmung) gilt, wenn sie das materielle oder ideelle Wohl des Pflegebefohlenen in überdurchschnittlichem Ausmaß betrifft, wenn also ihre unterlassene oder fehlerhafte Besorgung das Wohl des Pflegebefohlenen auf Dauer ernstlich gefährden könnte (vgl. RIS-Justiz RS0128221, ).
14 Wie die Erläuterungen zum 2. ErwSchG klarstellen, kann eine „wichtige“ Angelegenheit iSd § 250 Abs. 3 ABGB insbesondere dann vorliegen, wenn sie eine der in § 167 Abs. 2 ABGB genannte Angelegenheiten ist. Die Aufzählung in § 167 Abs. 2 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 ist nach der Rechtsprechung des OGH taxativ (vgl. RIS-Justiz RS0048133, , mwN).
15 § 167 Abs. 2 ABGB idF des KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15, nennt unter anderem „den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche“.
16 In den zitierten Erläuterungen verweist der Gesetzgeber auf § 167 Abs. 2 ABGB und nennt somit als ein Beispiel einer „wichtigen“ Angelegenheit nach § 250 Abs. 3 ABGB den in der erstgenannten Bestimmung angeführten Erwerb einer Staatsangehörigkeit.
17 Gegen die Auffassung der Revision, aus der Wortwahl der Erläuterungen zu § 250 Abs. 3 ABGB („können“) in Zusammenhalt mit dem Anliegen des Gesetzgebers, es solle die Autonomie der Betroffenen ausgebaut werden, müsse abgeleitet werden, dass die Notwendigkeit einer Genehmigung nach § 250 Abs. 3 ABGB immer im Einzelfall geprüft werden müsse, spricht schon die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellte Bedeutung eines Erwerbs einer Staatsangehörigkeit an sich (vgl. zur Gestaltung des rechtlichen Status im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren und die an die österreichische Staatsbürgerschaft anknüpfenden Rechte und Pflichten grundsätzlich , mwN; vgl. zu den Folgen eines Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit nach § 27 Abs. 1 StbG etwa -0042, mwN). Es ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Erwerb einer Staatsangehörigkeit eine wichtige und damit genehmigungspflichtige Maßnahme ist (vgl. so auch Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 250 Rz 6). Im Übrigen wird in den Erläuterungen zum 2. ErwSchG zwar - wie von der Revision ins Treffen geführt - klargestellt, dass „die Autonomie dieser Menschen ausgebaut werden“ soll; gleichzeitig wird aber auch betont, dass die „gerichtliche Rechtsfürsorge ... auf ihren Kern, nämlich die Vertretung von Menschen in rechtlichen Belangen, zurückgeführt werden“ soll (vgl. ErlRV 1461 25. GP 1). Ein solcher Fall einer Vertretung in rechtlichen Belangen liegt bei der hier maßgeblichen „wichtigen“ Angelegenheit des Erwerbs einer Staatsangehörigkeit vor.
18 Somit hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass ein von einem Erwachsenenvertreter eingebrachter Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 250 Abs. 3 ABGB pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden muss.
19 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann aber eine nachträglich erwirkte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eine (rückwirkende) Legitimation zur Stellung eines Verleihungsantrages nicht begründen (vgl. unter Hinweis auf § 9 AVG , zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 167 Abs. 3 ABGB).
20 Aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht bei der Lösung der hier in Rede stehenden zivilrechtlichen Vorfrage eine krasse Fehbeurteilung unterlaufen ist. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am
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Normen | ABGB §167 Abs2 idF 2013/I/015 ABGB §250 Abs3 ABGB §250 Abs3 idF 2017/I/059 ABGB §271 B-VG Art133 Abs4 ErwSchG 02te 2017 FrÄG 2009 KindNamRÄG 2013 StbG 1985 §19 Abs1 StbG 1985 §19 Abs1 idF 2009/I/122 VwRallg |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010014.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-46670