Suchen Hilfe
VwGH 20.04.2023, Ro 2021/16/0003

VwGH 20.04.2023, Ro 2021/16/0003

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
EStG 1988 §33 Abs1
FamLAG 1967 §5 Abs1
FamLAG 1967 §5 Abs1 litb
RS 1
Bei der Polizeigrundausbildung handelt es sich nicht um ein "anerkanntes Lehrverhältnis" iSd § 5 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967, sodass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FamLAG 1967 bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen sind und mit dem 10.000 € bzw. (ab 2020) 15.000 € übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe verringern (vgl. ).
Normen
FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §5 Abs1
VwRallg
RS 2
Da die Regelung des § 5 Abs. 1 FamLAG 1967 aufgrund der Feststellung des BFG über das Einkommen des Sohns der Antragstellerin im Jahr 2019 dazu führt, dass für dieses Jahr keine Familienbeihilfe zusteht, hätte das BFG die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamts hinsichtlich des Zeitraums Jänner bis Dezember 2019 abweisen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs. 1 FamLAG 1967, wonach § 10 Abs. 2 FamLAG 1967 nicht anzuwenden ist, dem Grunde nach nicht erlischt, sodass es für die Zuerkennung der Familienbeihilfe für spätere Zeiträume (hier: für den Zeitraum Jänner bis März 2020) keines neuerlichen Antrags bedarf.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der M S in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7104446/2020, betreffend Familienbeihilfe ab Dezember 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 8/16/17), in der Sache zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision wird Folge gegeben und die Spruchpunkte I.1. und I.2. dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt lauten:

1. Der angefochtene Bescheid wird für die Zeiträume Dezember 2018 und Jänner bis März 2020 ersatzlos aufgehoben.

2. Für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2019 und ab April 2020 bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

II. Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2020/16/0039 (im Folgenden: Vorerkenntnis), verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob damit das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7105981/2019, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

2 Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Vorerkenntnis aus, dass unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Entscheidend sei auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen. Im Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, habe der Verwaltungsgerichtshof tragend ausgeführt, dass mit einer Berufsausübung der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt werde und die damals in Rede stehende „Kursunterbrechung“ nach der mit Abschlussprüfung beendeten Basis- bzw. Grundausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst bereits als Ausübung des Berufs (Grenzpolizist) zu sehen sei. Im konkreten Fall liege weder eine Ausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Dienst noch eine Kursunterbrechung vor. Es bedürfe daher näherer Feststellungen über Art und Inhalt der behaupteten Ausbildung und damit der Tätigkeit des Sohns der Revisionswerberin. Habe die Ausbildung in einer „Basisausbildung“ mit einem Lehrplan und einer Stundentafel bestanden und habe diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden, läge darin noch eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. Weiters wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass mangels ausdrücklicher Angabe im entsprechenden Feld des Antragsformulars der Beginn des Anspruchs mit Beginn des Monats Dezember 2018 gelegen sei und es für das Jahr 2019 für die Dauer eines allfälligen Anspruchs auch unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 FLAG entscheidend sein könne, ob das Ende des geltend gemachten Anspruchs mit Vollendung des 24. Lebensjahres im März 2019 gelegen sei, oder ob der Anspruch für danach gelegene Monate gegebenenfalls auf § 2 Abs. 1 lit. g oder lit. k FLAG gestützt werden könne, wofür es keines neuerlichen, gesonderten Antrags bedürfe.

3 Im fortgesetzten Verfahren gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Revisionswerberin teilweise Folge und hob den Bescheid des Finanzamts für den Zeitraum Dezember 2018 bis März 2020 ersatzlos auf. Weiters sprach es aus, dass der Bescheid für den Zeitraum ab April 2020 unverändert bleibe.

4 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht zusammengefasst aus, der Sohn der Revisionswerberin habe in der Zeit vom bis zum den ordentlichen Zivildienst geleistet. Er sei seit bei der Landespolizeidirektion W als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung auf 24 Monate befristet beschäftigt. Im Fall der Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder im Fall eines unbefristeten Dienstverhältnisses werde die in diesem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit nach dem VBG 1948 zur Gänze angerechnet. Der Sohn der Revisionswerberin wohne bei seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die zweijährige Ausbildung als Polizeiaspirant erfolge nach einem - näher geschilderten - mehr als 100 Seiten umfassenden Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres mit Stundentafel und bestehe in theoretischen und praktischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten. Während der Ausbildung seien entsprechende Prüfungen abzulegen. Die Dienstprüfung schließe die Ausbildung ab. Im Zeitraum vom bis zum habe die exekutivdienstliche Ausbildung als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag bei der Landespolizeidirektion W im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie W stattgefunden. In den Zeiträumen vom bis (Praktikum I), bis und bis (Praktikum II) seien die Praxisphasen (Berufspraktika) erfolgt. Der Sohn der Revisionswerberin sei während der Grundausbildung oder in den Praxisphasen (Berufspraktika) nicht als Polizist eingesetzt worden. Er habe im Jahr 2018 ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) von 1.200,98 € und im Jahr 2019 von 17.051,81 € erzielt. Im Zeitraum Jänner bis März 2020 habe das zu versteuernde Einkommen des Sohns der Revisionswerberin unter 15.000 € gelegen.

5 Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , Ra 2020/16/0039, ausgesprochen, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens der Revisionswerberin die Ausbildung ihres Sohns Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG sei. In Entsprechung der amtswegigen Ermittlungspflicht habe das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zum diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerberin durchgeführt, die den von ihr dargestellten Ausbildungsverlauf bestätigten. Das Bundesfinanzgericht habe weiters ermittelt, dass der Sohn der Revisionswerberin während der Ausbildung nicht als Polizist verwendet oder eingesetzt worden sei. Er habe sich daher im Zeitraum vom bis zum in Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG befunden.

6 Der im März 1995 geborene Sohn der Revisionswerberin habe vom bis zum den ordentlichen Zivildienst geleistet. Damit komme § 2 Abs. 1 lit. g FLAG zum Tragen, der eine Verlängerung des Anspruchszeitraums über das 24. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorsehe, wenn sich das Kind in Ausbildung befinde und zuvor den Zivildienst geleistet habe. Das 25. Lebensjahr sei im März 2020 vollendet worden, sodass ab April 2020 jedenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe.

7 Für den Zeitraum von Dezember 2018 bis März 2020 bestehe ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Übersteige das Einkommen des Kindes den Betrag von 10.000 € bzw. (ab 2020) 15.000 €, führe dies nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe, vielmehr verringere sich diese um den den Grenzbetrag übersteigenden Betrag. Dabei sei eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dies könne dazu führen, dass, sofern im Zeitpunkt der Auszahlung entsprechende Einkommensdaten bereits vorlägen, die Auszahlung für das betreffende Kalenderjahr unter Umständen bis auf Null zu kürzen sei. Dies ändere aber nichts daran, dass im Übrigen der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen bleibe. Das bedeute für den gegenständlichen Fall, dass unter der Annahme, dass das Einkommen des Kindes im Jahr 2019 den Grenzbetrag des § 5 Abs. 1 FLAG überschritten habe, dass nicht Familienbeihilfe für Dezember 2018 auszuzahlen und der Antrag für das Jahr 2019 abzuweisen sei, und dann im Jahr 2020 wieder Familienbeihilfe zustehe, sondern der Anspruch bleibe durchgehend (hier bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohns oder eines vorzeitigen Ausbildungsabbruchs) bestehen.

8 Stehe Familienbeihilfe zu, sei diese gemäß § 11 FLAG vom Finanzamt auszuzahlen und habe dieses gemäß § 12 FLAG eine Mitteilung auszustellen. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben werde, sei hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 zweiter Satz FLAG ein Abweisungsbescheid auszufertigen. Auch wenn sich für das Jahr 2019 ein Auszahlungsbetrag von null Euro ergebe, sei der Antrag für dieses Jahr nicht abzuweisen, weil Familienbeihilfe dem Grunde nach zustehe, sondern es sei vom Finanzamt eine entsprechende Mitteilung über die Anrechnung des Einkommens und die Ermittlung des Auszahlungsbetrags gemäß § 12 FLAG auszufertigen. Halte der Antragsteller die Anrechnung dem Grunde oder der Höhe nach für falsch, könne er einen Antrag auf Auszahlung eines anderen Betrags stellen, über den dann das Finanzamt gesondert abzusprechen habe. Gegen einen solchen Abweisungsbescheid stehe der volle Rechtsschutz mittels Beschwerde offen.

9 Das eigene Einkommen des Sohns der Revisionswerberin habe im Jahr 2018 die Einkommensgrenze von 10.000 € nicht überschritten. Auch in den ersten drei Monaten des Jahres 2020 sei das Einkommen des Sohns der Revisionswerberin unter der maßgeblichen Einkommensgrenze von 15.000 € gelegen gewesen. Im Jahr 2019 habe das Einkommen des Sohns den Grenzbetrag von 10.000 € überstiegen. Im Hinblick auf das Einkommen von 17.051,81 € und die Höhe der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 lit. d FLAG iHv 162 € monatlich komme die Einschleifregelung des § 5 Abs. 1 FLAG „nicht“ zum Tragen (gemeint wohl: komme zum Tragen).

10 Weiters führte das Bundesfinanzgericht mit näherer Begründung aus, dass es sich beim Einkommen des Sohns der Revisionswerberin als Polizeiaspirant nicht um eine „Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis“ handle, sodass dieses nicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. b FLAG außer Ansatz zu lassen sei.

11 Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil noch nicht ausdrücklich entschieden worden sei, wie verfahrensrechtlich im Fall einer Anrechnung nach § 5 Abs. 1 FLAG vorzugehen sei. Ebenso liege noch keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob das von Polizeischülern bezogene Entgelt unter § 5 Abs. 1 lit. b FLAG falle.

12 Das Bundesfinanzgericht legte die gegen sein Erkenntnis erhobene Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens und eine den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Revision enthaltende Revisionsbeantwortung des Finanzamts dem Verwaltungsgerichtshof vor.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

14 § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376 idF BGBl. Nr. I 138/2013 (für 2018 und 2019) bzw. BGBl. Nr. I 109/2020 (für 2020), lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € [ab 2020: 15.000 €] in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 € [ab 2020: 15.000 €], so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € [ab 2020: 15.000 €] übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens [§ 33 Abs. 1 EStG 1988] des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) [...]

[...]“

15 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2022/16/0004, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Polizeigrundausbildung nicht um ein „anerkanntes Lehrverhältnis“ iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG, sodass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FLAG bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen sind und mit dem 10.000 € bzw. (ab 2020) 15.000 € übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe verringern.

16 Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Sohns der Revisionswerberin im Jahr 2018 1.200,98 € und im Jahr 2019 17.051,81 € betrug. Weiters stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass das für den Zeitraum Jänner bis März 2020 bezogene Einkommen des Kindes unter dem Grenzbetrag von 15.000 € lag.

17 Ausgehend davon gelangte das Bundesfinanzgericht zur Auffassung, dass im Jahr 2018 sowie im Zeitraum Jänner bis März 2020 die Einkommensgrenze von 10.000 € bzw. 15.000 € nicht überschritten worden sei. Im Jahr 2019 komme die Einschleifregelung des § 5 Abs. 1 FLAG zur Anwendung. Selbst wenn sich ein Auszahlungsbetrag von null Euro ergebe, bleibe der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, sodass kein Abweisungsbescheid zu ergehen habe. Vielmehr habe das Finanzamt eine Mitteilung nach § 12 FLAG auszufertigen und könne die Revisionswerberin einen Antrag auf Auszahlung eines höheren Betrags stellen, wenn die Familienbeihilfe nur betragsmäßig beschränkt ausbezahlt werde.

18 Dem ist die Bestimmung des § 13 zweiter Satz FLAG entgegen zu halten, wonach ein Bescheid zu erlassen ist, insoweit einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist (vgl. so im Ergebnis bereits ; sowie zum Erfordernis der Erlassung eines Abweisungsbescheids hinsichtlich des nicht auszuzahlenden Teils, wenn bei einem Antrag auf „volle“ Familienbeihilfe nur die Ausgleichs- oder Differenzzahlung zusteht, Lenneis/WankeFLAG², § 13 Rz 3).

19 Mit Antrag vom hat die Revisionswerberin die Familienbeihilfe für ihren Sohn während der Ausbildung in der Polizei-Sicherheitsakademie ab Dezember 2018 beantragt.

20 Mit dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses hat das Bundesfinanzgericht den Abweisungsbescheid des Finanzamts hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2018 bis März 2020 ersatzlos aufgehoben und für den Zeitraum ab April 2020 unverändert gelassen. Damit hat das Bundesfinanzgericht im Ergebnis das Bestehen des Anspruchs auf Familienbeihilfe in voller Höhe für den Zeitraum Dezember 2018 bis März 2020 bestätigt.

21 Da die Regelung des § 5 Abs. 1 FLAG aufgrund der unstrittigen Feststellung des Bundesfinanzgerichts über das Einkommen des Sohns der Revisionswerberin im Jahr 2019 dazu führt, dass für dieses Jahr keine Familienbeihilfe zusteht, hätte das Bundesfinanzgericht jedoch die Beschwerde auch hinsichtlich des Zeitraums Jänner bis Dezember 2019 abweisen müssen.

22 Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs. 1 FLAG, wonach § 10 Abs. 2 FLAG nicht anzuwenden ist, dem Grunde nach nicht erlischt, sodass es für die Zuerkennung der Familienbeihilfe für spätere Zeiträume (im revisionsgegenständlichen Fall für den Zeitraum Jänner bis März 2020) keines neuerlichen Antrags bedarf.

23 Nach dem Gesagten erweist sich der Revisionsfall als entscheidungsreif, weshalb gemäß § 42 Abs. 4 VwGG im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Ersparnis weiteren Verfahrensaufwands in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß abzuändern ist.

24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
EStG 1988 §33 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §5 Abs1
FamLAG 1967 §5 Abs1 litb
VwRallg
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021160003.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-46660