VwGH 31.05.2021, Ro 2021/15/0008
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der X GmbH, vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Pestalozzistraße 1/II/13, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/2101719/2016, betreffend Haftung für Lohnsteuer 2009, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , VwSlg 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
4 Im Falle eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. etwa den , mwN).
5 Im vorliegenden Fall wurde der mit der Revision gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung damit begründet, dass aufgrund der (unrichtigen) Ergebnisse der Betriebsprüfung doch ein hoher Betrag vom Finanzamt zurückgefordert werde. Das gegenständliche Verfahren sei seit anhängig, zumal die Betriebsprüfung der Revisionswerberin erst im Herbst 2014, sohin beinahe sechs Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses stattgefunden habe. Damit gebe das Finanzamt zu erkennen, dass kein öffentliches Interesse daran gelegen sei, die Steuernachzahlung unmittelbar jetzt zu leisten. Für die Revisionswerberin wäre aber die sofortige Erhebung der Steuer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da doch ein verhältnismäßig hoher Betrag sofort zu bezahlten wäre.
6 Das Bundesfinanzgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom nicht statt und begründete dies - unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs () - damit, dass die Revisionswerberin zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils behaupte, wozu aber jegliche Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen fehlten.
7 Im nunmehrigen Antrag auf aufschiebende Wirkung wird im Wesentlichen das Vorbringen im ursprünglichen Antrag wiederholt und der Standpunkt vertreten, dass zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht erforderlich seien, wenn sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Lage des Falles ohne weiteres erkennen ließen.
8 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin weder eine Fehlbeurteilung durch das Bundesfinanzgericht auf der Grundlage des Erstantrages noch eine Änderung der Voraussetzungen auf.
9 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §30 Abs2 VwGG §30 Abs3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021150008.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-46645