VwGH 12.09.2023, Ro 2021/13/0017
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der F GmbH in W, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7400142/2020, betreffend Gebrauchsabgabe März bis April 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 46), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge und setzte Gebrauchsabgabe fest. Der Beschwerde einer anderen Beschwerdeführerin, die im selben Bauverfahren involviert war, wurde hingegen stattgegeben.
2 In der Revision wendet sich die Revisionswerberin nur gegen die Stattgabe der Beschwerde der anderen Beschwerdeführerin. Zur eigenen Abgabenpflicht erfolgte kein Vorbringen.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde die Revisionswerberin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, den der Revision anhaftenden Mangel zu beheben nämlich die Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu bezeichnen.
4 Mit Schreiben vom teilte der Vertreter der Revisionswerberin lediglich mit, dass diese (nach Revisionserhebung) insolvent geworden und das Verfahren bereits aufgehoben worden sei.
5 Die revisionswerbende Partei ist damit der an sie ergangenen Aufforderung, den Mangel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
6 Die Revisionsbeantwortung schließt sich der Revision im Hinblick auf die Beschwerdestattgabe an und enthält darüber hinaus Ausführungen, die keinen Bezug zum Revisionsvorbringen aufweisen. Schriftsatzaufwand steht für eine - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu (vgl. ); ebensowenig ist ein Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vom Gesetz vorgesehen (vgl. ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §21 Abs1 Z2 VwGG §33 Abs1 VwGG §34 Abs2 VwGG §48 Abs2 Z1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021130017.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-46629