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VwGH 18.01.2024, Ro 2021/05/0032

VwGH 18.01.2024, Ro 2021/05/0032

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §8
VwGVG 2014 §17
RS 1
Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden (vgl. ). Nur soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl. ).
Normen
AVG §8
BauO Wr §128
BauO Wr §134
BauO Wr §134 Abs7
RS 2
Mit § 134 Wr BauO existiert eine Norm, die die Rechtsstellung als Partei in Verfahren nach der Wr BauO regelt. Die Revisionswerberin versucht dennoch, ihre - von § 134 Wr BauO nicht erfasste - Parteistellung in Bezug auf die von der Bauwerberin eingebrachte Fertigstellungsanzeige im Wesentlichen mit ihr als Miteigentümerin drohenden Bauaufträgen und ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Unterlassung der Benützung des Bauwerks vor vollständiger Einreichung der Fertigstellungsanzeige zu begründen. Dabei übersieht sie aber, dass die genannten Verfahren eigenständige Verfahren bilden, in denen ihr ohnehin Parteistellung iSd § 134 Abs. 7 Wr BauO zukäme. Eine über die klare Regelung des § 134 Wr BauO hinausgehende Parteistellung im Hinblick auf eine von einer anderen Person eingereichte Fertigstellungsanzeige kann daraus nicht abgeleitet werden. Bei einer - in § 128 Wr BauO nicht erwähnten - "Kenntnisnahme" einer Fertigstellungsanzeige handelt es sich um keine Baubewilligung, sodass eine Berührung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Revisionswerberin nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, in der Rechtssache der Revision der Mag. A W in Wien, vertreten durch Mag. Michael Bodmann, MSc, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/5B, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW-111/078/2146/2020-15, betreffend Parteistellung in Angelegenheit einer Fertigstellungsanzeige nach der Wiener Bauordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: P GmbH in Wien, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin stellte am einen Antrag „auf Parteistellung und Einräumung der Parteistellung als Miteigentümerin“ einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien. Weiters beantragte sie die „Anberaumung einer Bauverhandlung gemäß § 70 [Bauordnung] für Wien“ und ihre Ladung hierzu sowie die „ersatzlose Aufhebung der erteilten Kenntnisnahme der MA 37 hinsichtlich der Fertigstellungsanzeige bzw. der Teilfertigstellungsanzeige“. Sie habe nämlich Kenntnis davon erlangt, dass auf der in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft ohne ihre Kenntnis und Zustimmung gegenüber der Bauwerberin Zubauten und Bauänderungen „genehmigt“ bzw. unter Anwendung des § 62 BO für Wien (Bauanzeige) im Zuge der Fertigstellung „zur Kenntnis genommen“ worden seien.

2 Der Magistrat der Stadt Wien sprach mit Bescheid vom über diesen verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend ab, dass festgestellt werde, dass der Einschreiterin in dem zu einer näher angeführten Zahl anhängigen Bauverfahren betreffend die Kenntnisnahme der (Teil-)Fertigstellungsanzeige die Parteistellung nicht zukomme (Spruchpunkt I.). Die weiteren Anträge auf Anberaumung einer Bauverhandlung sowie auf Aufhebung der Kenntnisnahme der erstatteten (Teil-)Fertigstellungsanzeige wurden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

3 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wurde bestätigt (Spruchpunkt I.). Weiters erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig (Spruchpunkt II.).

4 Begründend wurde ausgeführt, weder § 128 noch § 73 Abs. 3 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) sähen eine Genehmigung oder Versagung der der Baubehörde durch eine Fertigstellungsanzeige oder bereits früher zur Kenntnis gebrachten Abweichungen von den konsentierten Bauplänen oder eine Untersagung der Bauführung vor. Auch eine nach außen in Erscheinung tretende „Kenntnisnahme“ der der Baubehörde durch eine Fertigstellungsanzeige oder bereits früher zur Kenntnis gebrachten Abweichungen durch die Baubehörde sei im Gesetz nicht vorgesehen. Wenn daher der Baubehörde mit der Fertigstellungsanzeige Abweichungen von den genehmigten Bauplänen zur Kenntnis gebracht würden, die über bauliche Änderungen im Umfang des § 73 Abs. 3 BO hinausgingen, so seien diese Abweichungen - sofern es sich nicht um bewilligungsfreie Bauvorhaben nach § 62a BO handle - mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 BO konsenswidrig, ohne dass es - anders als im Bauanzeigeverfahren nach § 62 BO - noch eines diesbezüglichen Ausspruchs der Baubehörde bedürfte. Einer „Kenntnisnahme“ der der Fertigstellungsanzeige angeschlossenen Abweichungen von den konsentierten Bauplänen durch die Baubehörde komme daher keine wie immer geartete rechtsgestaltende und bindende Wirkung zu. Insbesondere stelle eine solche keine Baubewilligung dar. Daher könne die Revisionswerberin durch die „Kenntnisnahme“ der der Baubehörde mit einer Fertigstellungsanzeige zur Kenntnis gebrachten Abweichungen von den konsentierten Bauplänen durch die Baubehörde auch dann nicht in ihr nach der BO zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten oder in ihrem Eigentumsrecht berührt werden, wenn die der Baubehörde zur Kenntnis gebrachten Abweichungen von den bewilligten Bauplänen über bauliche Änderungen im Umfang des § 73 Abs. 3 BO hinausgingen und somit entweder baubewilligungs- oder anzeigepflichtig seien. Die Revisionswerberin übersehe, dass die Erstattung einer Fertigstellungsanzeige nach § 128 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2a BO weder als Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung noch als Bauanzeige hinsichtlich der der Baubehörde bekanntgegebenen und in den Ausführungsplänen dargestellten Abweichungen von den Konsensplänen anzusehen sei, wenn die bekanntgegebenen Abweichungen den Umfang des § 73 Abs. 3 BO überschritten. Da die belangte Behörde aufgrund der von der mitbeteiligten Partei erstatteten Teilfertigstellungsanzeige somit kein Baubewilligungsverfahren durchzuführen habe, in dem der Revisionswerberin Parteistellung zukomme, sei die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen.

5 Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei, ob die Baubehörde für den Fall, dass die ihr mit der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2a BO zur Kenntnis gebrachten Abweichungen von den konsentierten Plänen den Umfang des § 73 Abs. 3 BO überschritten, ein Baubewilligungsverfahren zu führen habe, in dem die Miteigentümer der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft gemäß § 134 Abs. 3 BO Parteistellung hätten. Diesbezüglich liege keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsfrage dahingehend beurteilt, dass die Baubehörde auch für den Fall, dass die der Baubehörde mit der Fertigstellungsanzeige zur Kenntnis gebrachten Abweichungen von den konsentierten Plänen den Umfang des § 73 Abs. 3 BO überschritten, kein Baubewilligungsverfahren durchzuführen habe und der Revisionswerberin daher keine Parteistellung zukomme. Ausgehend davon könne dahinstehen, ob die Abweichungen von den konsentierten Plänen den Umfang des § 73 Abs. 3 BO tatsächlich überschritten.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

7 Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unzulässig zurück-, in eventu abzuweisen (mitbeteiligte Partei) bzw. die Revision als unbegründet abzuweisen (belangte Behörde). Beide Parteien beantragten überdies die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand in gesetzlichem Ausmaß.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

11 Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. etwa ; , Ro 2021/05/0023, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung; der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa , mwN).

12 Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen (vgl. etwa , mwN).

13 Das Verwaltungsgericht legte in seiner Zulässigkeitsbegründung als Rechtsfrage dar, es sei zu klären, ob die Baubehörde für den Fall, dass die ihr mit der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2a BO zur Kenntnis gebrachten Abweichungen von den konsentierten Plänen den Umfang des § 73 Abs. 3 BO überschritten, ein Baubewilligungsverfahren zu führen habe, in dem die Miteigentümer der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft gemäß § 134 Abs. 3 BO Parteistellung hätten. Dieser Rechtsfrage kommt jedoch fallbezogen schon deshalb keine Bedeutung zu, weil „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - die durch die Angelegenheit begrenzt wird, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. ) - war, ob der Revisionswerberin im Verfahren betreffend die Kenntnisnahme der (Teil-)Fertigstellungsanzeige - und nicht hinsichtlich eines allenfalls erforderlichen Baubewilligungsverfahrens - Parteistellung und ein Antragsrecht auf Durchführung einer Bauverhandlung sowie auf Aufhebung der Kenntnisnahme der erstatteten (Teil-)Fertigstellungsanzeige zukommt. Darüber hinaus handelt es sich bei der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage um eine abstrakte Rechtsfrage, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig ist (vgl. ; , Ra 2017/05/0249, mwN). Das Verwaltungsgericht ließ nämlich ausdrücklich dahinstehen, ob die zur Kenntnis gebrachten Abweichungen vom Konsens überhaupt den Umfang des § 73 Abs. 3 BO überschreiten.

14 Soweit sich die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision ebenfalls auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene abstrakte Rechtsfrage stützt, gilt das im vorangegangenen Absatz Ausgeführte gleichermaßen.

15 Zu den behaupteten Abweichungen des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf den Begriff „Partei“ iSd § 8 AVG ist zunächst auszuführen, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden kann. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden (vgl. ). Nur soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl. ).

16 Mit § 134 BO existiert eine Norm, die die Rechtsstellung als Partei in Verfahren nach der BO regelt. Die Revisionswerberin versucht dennoch, ihre - von § 134 BO nicht erfasste - Parteistellung in Bezug auf die von der Bauwerberin eingebrachte Fertigstellungsanzeige im Wesentlichen mit ihr als Miteigentümerin drohenden Bauaufträgen und ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Unterlassung der Benützung des Bauwerks vor vollständiger Einreichung der Fertigstellungsanzeige zu begründen. Dabei übersieht sie aber, dass die genannten Verfahren eigenständige Verfahren bilden, in denen ihr ohnehin Parteistellung iSd § 134 Abs. 7 BO zukäme. Eine über die klare Regelung des § 134 BO hinausgehende Parteistellung im Hinblick auf eine von einer anderen Person eingereichte Fertigstellungsanzeige kann daraus nicht abgeleitet werden. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, handelt es sich bei einer - in § 128 BO nicht erwähnten - „Kenntnisnahme“ einer Fertigstellungsanzeige um keine Baubewilligung, sodass eine Berührung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Revisionswerberin nicht in Betracht kommt; auch diesbezüglich zeigt die Revisionswerberin keine Abweichung von der hg. Judikatur auf (vgl. , zur „Genehmigung“ eines Bestandsplanes, mwN).

17 Aus der früher geltenden Rechtslage über das Erfordernis einer Benützungsbewilligung und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann schon wegen der grundlegenden Änderung dieser Rechtslage mit der Verfahrensnovelle, LGBl. Nr. 42/1996, für die Revisionswerberin nichts gewonnen werden.

18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §8
BauO Wr §128
BauO Wr §134
BauO Wr §134 Abs7
VwGVG 2014 §17
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021050032.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-46599

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