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VwGH 15.03.2021, Ro 2021/05/0002

VwGH 15.03.2021, Ro 2021/05/0002

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §56
BauRallg
B-VG Art18 Abs1
VwRallg
RS 1
Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsgebot. Die Beisetzung einer Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes ist nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt (vgl. , mwN). Eine Auflage kommt daher nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (vgl. , mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0267 E RS 1
Normen
B-VG Art133 Abs4
ForstG 1975 §17 Abs3
VwGG §34 Abs1
RS 2
Die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG 1975 betrifft den Einzelfall (vgl. ; vgl. dazu auch ). Die Zulässigkeit einer Revision könnte sich in diesem Zusammenhang nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substanziiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. , mwN).
Norm
ForstG 1975 §17 Abs2
RS 3
Das Rodungsbewilligungsverfahren ist ein flächengebundenes Genehmigungsverfahren, bei dem - vom Antragsgegner gedachte - Trassenvarianten außer Betracht zu bleiben haben (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 91/10/0090). Eine (nicht nur unwesentliche) Trassenänderung bedarf daher einer Änderung des Rodungsantrages.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0006 E RS 8

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2021/05/0003

Ro 2021/05/0004

Ro 2021/05/0005

Ro 2021/05/0006

Ro 2021/05/0007

Ro 2021/05/0008

Ro 2021/05/0009

Ro 2021/05/0010

Ro 2021/05/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revisionen 1. der Gemeinde G, vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16 (Ro 2021/05/0002), 2. a) der Bürgerinitiative K in E, b) der M P in E, c) des A L in E, d) des H L in E, e) des H W in A, f) des W P in E und g) der L G Jagdgesellschaft in E, diese alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1 (Ro 2021/05/0003 bis 0009), sowie 3. a) der Marktgemeinde E und b) des Vereinsin W, beide vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5 (Ro 2021/05/0010 und 0011), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W270 2211483-1/98E, betreffend Genehmigung des Vorhabens Deponie E gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Egesellschaft mbH in W, vertreten durch die Shmp Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In den Revisionszulässigkeitsgründen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist die Genehmigung des Vorhabens Deponie E gemäß dem UVP-G 2000. Materiell mitanzuwendende Bestimmungen (§ 3 Abs. 3 UVP-G 2000) waren unter anderem jene des Niederösterreichischen Baurechts.

6 Unter Spruchpunkt A II.5. des angefochtenen Erkenntnisses wurde vorgeschrieben, dass mit der Errichtung des Vorhabens erst begonnen werden darf, wenn entweder die im (mit einer Bezugsklausel auf diesen Bescheid versehenen) „Straßenbautechnischen Einreichprojekt“ textlich beschriebene sowie planlich dargestellte „Zufahrt Deponie Nord“ oder die darin ebenso beschriebene und dargestellte „Zufahrt Deponie Süd“ errichtet wurde und spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides rechtmäßig für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens in Betrieb genommen werden kann.

7 Die Revision wurde in diesem Zusammenhang im angefochtenen Erkenntnis zugelassen, weil die Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, ob in Anbetracht des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 eine Nebenbestimmung in Form einer (hier: aufschiebenden) Bedingung auch dann mit dem Ziel der Sicherstellung der Einhaltung einer materienrechtlich vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzung vorgeschrieben werden kann, wenn die jeweilige Materienvorschrift eine derartige Vorschreibung nicht vorsieht. Sollte das Verwaltungsgericht die Vorfrage eines möglichen Widerspruchs gegen § 55 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 richtig gelöst haben, jedoch die Vorschreibung einer im Materienrecht nicht vorgesehenen Nebenbestimmung unrichtig sein, wäre dies als Genehmigungshindernis zu sehen und die vorliegende Genehmigungsentscheidung rechtswidrig.

8 Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht ferner für zulässig erklärt, weil bei der Entscheidung über die Rodungsbewilligung nach der gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 mitanzuwendenden Materienvorschrift des § 17 ForstG 1975 die Frage zu beantworten gewesen sei, ob das Vorhandensein von Nichtwaldflächen als Alternativstandort für das Vorhaben zu ermitteln gewesen wäre. Eine solche Pflicht könnte sich aus dem Erkenntnis , ergeben. Allerdings könne der späteren Entscheidung , eine anderslautende Rechtsansicht, nämlich die Verneinung einer Pflicht zur Prüfung von Standortalternativen (jedenfalls in Bezug auf eine Abfallbehandlungsanlage) bei der Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG 1975 entnommen werden. Sollte eine Prüfung betreffend das Vorhandensein von Nichtwaldflächen als möglicher Alternativstandort erforderlich sein, wäre dem Verwaltungsgericht ein Ermittlungs- und Begründungsmangel unterlaufen. Dieser könnte relevant sein, weil das Vorhandensein eines solchen Alternativstandortes nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne.

9 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. , mwN).

10 Die Revision zu Ro 2021/05/0002 führt in ihrer Zulässigkeitsbegründung aus, dass sie den Darlegungen des Verwaltungsgerichts beitritt. Unter Verweis auf , legen die Revisionszulässigkeitsgründe weiter dar, dass Auflagen nach § 17 Abs. 4 zweiter Satz UVP-G 2000 ausschließlich aus Gründen des Umweltschutzes vorgeschrieben werden dürften. Die genannte Bestimmung biete ausschließlich für „UVP-genuine“ Nebenbestimmungen eine taugliche Rechtsgrundlage. Es sei daher unzulässig, Nebenbestimmungen mit dem Ziel der Sicherstellung der Einhaltung einer materienrechtlich vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzung beizusetzen, wenn dieses materienrechtliche Genehmigungskriterium (wie vorliegend) nicht dem Umweltschutz diene. Der Verwaltungsgerichtshof halte in ständiger Rechtsprechung fest, dass Nebenbestimmungen nur beigesetzt werden dürften, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe. § 17 Abs. 4 zweiter Satz UVP-G 2000 sehe zwar vor, dass Nebenbestimmungen grundsätzlich vorgeschrieben werden könnten. Allerdings hätten auf Grund des Wortlautes der genannten Bestimmung solche Nebenbestimmungen zwingend (auch) dem Umweltschutz zu dienen und dürften damit nicht (wie vorliegend) alleine andere Ziele verfolgen. Das Verwaltungsgericht selbst habe festgehalten, dass die hier gegenständliche Bedingung nicht zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beitrage. Sie sei somit für die Zielerreichung ungeeignet, nicht erforderlich und folglich unzulässig.

11 Die gemäß § 17 Abs. 3 ForstG 1975 erforderliche und vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Interessenabwägungen. Einschlägige Judikatur zu § 17 Abs. 3 ForstG 1975 unter Berücksichtigung von aufschiebenden Bedingungen im Rahmen von Interessenabwägungen liege nicht vor. Unter Verweis auf  bis 0068, und die darin zitierte Judikatur legen die Revisionszulässigkeitsgründe dar, dass im Rahmen einer gesetzeskonformen Interessenabwägung gemäß § 17 Abs. 3 ForstG 1975 kein Raum für die Berücksichtigung von zukünftigen Entwicklungen bzw. aufschiebenden Bedingungen gegeben sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen habe und es folglich im Rahmen der Interessenabwägung nur jene Abwägungsmaterialien bzw. jene Tatsachen berücksichtigen dürfe, die zu diesem Zeitpunkt auch vorhanden seien. Die Berücksichtigung von nicht absehbaren Entwicklungen (vorliegend des ungewissen Eintritts einer aufschiebenden Bedingung, der ausschließlich vom Verhalten Dritter abhänge) sei unzulässig. Zulässig könnte nur (wenn überhaupt und nach der Judikatur keinesfalls im Anwendungsbereich des ForstG 1975) die Berücksichtigung von projektimmanenten Minderungsmaßnahmen sein. Als solche seien die alternativen Zufahrten jedoch nicht anzusehen. Da das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG 1975 ein Abwägungsmaterial (nämlich den ungewissen Eintritt der aufschiebenden Bedingung) berücksichtigt habe, habe es die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten bzw. eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen. Auch eine solche im Einzelfall durchgeführte fehlerhafte Interessenabwägung sei aufzugreifen. Das Verwaltungsgericht wäre rechtskonform zu einem anderen Ergebnis gelangt, denn bezüglich des antragsgegenständlichen Vorhabens, zu dem keine Zufahrtsmöglichkeit existiere, bestehe kein und damit kein überwiegendes Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche, sodass die Genehmigung zu versagen gewesen wäre.

12 In den Revisionszulässigkeitsgründen zu Ro 2021/05/0003 bis 0009 wird nach Darlegung der Auffassung des Verwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit der Revision ausgeführt, die Vorschreibung einer im Materienrecht nicht vorgesehenen Nebenbestimmung sei unrichtig. Die Judikatur zu § 59 Abs. 2 AVG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil gegenständlich nicht die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen worden sei, sondern eine aufschiebende Bedingung. Ziel des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 sei die Vorschreibung von Bedingungen, die zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beitrügen. Das Verwaltungsgericht verkenne Sinn und Zweck dieser Bestimmung, wenn es diese Norm nicht im Sinne des Schutzes der Umwelt anwende, sondern im Sinne der in der Zukunft möglichen Umsetzungsmöglichkeit für die mitbeteiligte Partei. Die gegenständliche aufschiebende Bestimmung widerspreche daher dem Telos des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 und der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, wobei eine diesbezügliche Rechtsprechung fehle.

13 Ferner wird in diesen Revisionszulässigkeitsgründen ausgeführt, im Zusammenhang mit der Erteilung der Rodungsbewilligung sei die Frage zu beantworten gewesen, ob das Vorhandensein von Nichtwaldflächen als Alternativstandort für das Vorhaben zu ermitteln gewesen wäre. Eine solche Pflicht ergebe sich aus der Entscheidung . Es liege damit ein Ermittlungs- und Begründungsmangel vor. Dieser sei relevant, weil das Vorhandensein eines solchen Standortes nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne.

14 Die Revisionszulässigkeitsgründe zu Ro 2021/05/0010 und 0011 schließen sich der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes an. Das Verwaltungsgericht übersehe aber auch, dass § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 nicht die Grundlage für eine Nebenbestimmung wie hier bilden könne, sodass diese Rechtsansicht im Widerspruch zur gesamten Judikatur zu § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 stehe, der lediglich die Vorschreibung von Nebenbestimmungen rechtfertige, die zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beitrügen. Die genannte Bestimmung könne niemals für eine Nebenbestimmung herangezogen werden, die erst die Beurteilungsfähigkeit gewährleiste. Dies aber habe das Verwaltungsgericht getan, da es hier um die Frage der Beurteilungsfähigkeit und nicht um die Frage einer Verbesserung des hohen Schutzniveaus für die Umwelt gehe.

15 Im Übrigen stehe die nicht gesetzeskonform erfolgte Interessenabwägung nach dem ForstG 1975 im konkreten Verfahren generell im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur.

16 Die Revision sei auch zulässig, da das Verwaltungsgericht von der Judikatur im Hinblick auf Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene abweiche. Unter Punkt 2.4.8 ff des angefochtenen Erkenntnisses werde die von der Zwölftbeschwerdeführerin (und nunmehrigen Zweitrevisionswerberin - gemeint also jene unter 3.b) aufgeworfene Frage, ob zu den Untergrundverhältnissen ausreichend Beweise erhoben worden seien, behandelt. Dazu habe diese eine Fachstellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Geologie und Hydrogeologie Dr. L vorgelegt. Im Erkenntnis gehe das Verwaltungsgericht mit keinem Wort auf den Urheber dieses Dokuments ein und behaupte unzutreffend und aktenwidrig, das Dokument sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Das Gegenteil sei der Fall. Weder das Verwaltungsgericht noch die Verwaltungsbehörde hätten, obwohl es für die Beurteilung des Vorhabens, wie die Ausführungen von Dr. L zeigten, zwingend erforderlich gewesen wäre, einen Geologen bestellt, und es sei auch weder von der Verwaltungsbehörde noch von der mitbeteiligten Partei jemals ein Geologe hinzugezogen worden. Die Revision sei unter anderem auch in diesem Zusammenhang deshalb zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch mit der höchstgerichtlichen Judikatur zur amtswegigen Ermittlungspflicht stehe.

17 Nebenbestimmungen im Spruch eines Bescheides bzw. Erkenntnisses unterliegen dem Legalitätsgebot. Sie kommen daher nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist; geht es um die Entscheidung über einen Antrag einer Partei, sind sie weiters aber auch zulässig, wenn sie dem Antrag der Partei entsprechen (vgl. VwSlgNF 5156/A/1959; 6400/A/1964; ; , 90/03/0038; , Ra 2017/05/0267, mwN).

18 Angesichts der hier vorliegenden Revisionszulässigkeitsbegründungen kann es dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche aufschiebende Bedingung im Hinblick darauf, dass die baurechtlichen Vorschriften keine ausdrückliche Grundlage dafür enthalten und § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 allenfalls nicht als gesetzliche Grundlage der gegenständlichen Nebenbestimmung herangezogen werden kann, zulässig ist. Die Revisionszulässigkeitsgründe befassen sich nämlich in keiner Weise damit, ob die gegenständliche aufschiebende Bedingung mit dem Sinn der Hauptentscheidung in untrennbarer Verbindung steht, und sie gehen auch nicht darauf ein, ob sie dem Antrag der mitbeteiligten Partei entspricht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher schon deshalb nicht aufgezeigt. Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen darauf verwiesen wird, dass die Auflagen betreffende Judikatur nicht heranziehbar sei, da es sich um eine aufschiebende Bedingung handle, wird nicht dargelegt, weshalb diesbezüglich ein relevanter Unterschied aufgrund der Art der Nebenbestimmungen vorliegen sollte, der diese hg. Rechtsprechung auf Bedingungen unanwendbar machen sollte.

19 Weiters wird in den Revisionszulässigkeitsgründen geltend gemacht, in Bezug auf die Rodungsbewilligung hätte geprüft werden müssen, ob nicht Flächen, die keine Waldflächen seien, statt der gegenständlichen alternativ zur Verfügung stünden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG 1975 den Einzelfall betrifft (vgl. ; vgl. dazu auch das in den Revisionszulässigkeitsgründen zitierte Erkenntnis ). Die Zulässigkeit einer Revision könnte sich in diesem Zusammenhang nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substanziiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. , mwN).

20 Das Verwaltungsgericht hat auf S. 167 ff des angefochtenen Erkenntnisses eine einlässliche Interessenabwägung auf Grund des § 17 Abs. 3 ForstG 1975 vorgenommen. Die Revisionszulässigkeitsgründe behaupten nun, dass im Hinblick auf das bereits zitierte Erkenntnis , auf Grund des § 17 Abs. 3 ForstG 1975 auch zu prüfen gewesen wäre, inwieweit Nichtwaldflächen für den angestrebten Zweck zur Verfügung stünden. Eine solche Prüfung sei unterblieben.

21 Angesichts dieser Darlegungen wäre in den Revisionszulässigkeitsgründen konkret auszuführen gewesen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt jenem des ins Treffen geführten hg. Erkenntnisses , gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl.  bis 0030). In den Revisionszulässigkeitsgründen wird aber nicht ausgeführt, inwieweit der dem Erkenntnis , zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier gegenständlichen vergleichbar sein sollte. Dort ist es um die Aufbereitung von Murschuttmaterial im Gebiet des Montafons gegangen und um eine Rodung im Ausmaß von ca. 2.750 m2. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in , wäre in der Begründung unter anderem zu klären gewesen, inwieweit Nichtwaldflächen für den angestrebten Zweck zur Verfügung stehen. Die Revisionszulässigkeitsgründe zeigen nicht auf, weshalb jener Fall mit dem hier gegenständlichen, einer Deponierung von Reststoffen und Baurestmassen, Reststoffen und Bodenaushüben in dem festgelegten Ausmaß von 1.685.000 m3 bzw. 875.000 m3 bzw. 1.115.000 m3 im südlichen Niederösterreich vergleichbar sein sollte. Auf diese Vergleichbarkeit wäre aber umso mehr einzugehen gewesen, als nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Rodungsbewilligungsverfahren ein flächengebundenes Genehmigungsverfahren ist, bei dem Varianten außer Betracht zu bleiben haben und eine nicht nur unwesentliche Änderung der Lage des Vorhabens einer Änderung des Rodungsantrages der mitbeteiligten Partei bedarf (vgl. ; , 2009/10/0114; , 2011/10/0164). Die Revisionszulässigkeitsgründe zeigen somit mit der Behauptung des Abweichens der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom hg. Erkenntnis , nicht ausreichend auf, weshalb insofern eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegen sollte.

22 In den Revisionszulässigkeitsgründen zu Ro 2021/05/0002 wird ferner geltend gemacht, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen des § 17 Abs. 3 ForstG 1975 zukünftige Entwicklungen nicht berücksichtigen dürfen. An dem Vorhaben ohne Zufahrtsmöglichkeit bestehe kein - und somit kein überwiegendes - öffentliches Interesse, das die Rodung rechtfertigte.

23 Was die zeitliche Komponente anlangt, befassen sich diese Revisionszulässigkeitsgründe nicht damit, dass die Möglichkeit der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung mit fünf Jahren befristet ist und dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist (S. 169 des angefochtenen Erkenntnisses), dass im gegenständlichen Gebiet südlich von Wien die „zur Verfügung stehende Kapazität für die Ablagerung von Baurestmassen längerfristig nicht abgedeckt“ ist. Eine krasse Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichtes wird folglich insoweit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil nicht einmal behauptet wird, dass in diesem Zeitrahmen geänderte Umstände zu erwarten wären. Im Übrigen legen die Revisionszulässigkeitsgründe auch nicht dar, weshalb die Rodung selbst nicht auch Teil des Vorhabens (vgl. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000; ) - und somit von der aufschiebenden Bedingung umfasst - sein sollte, sodass auch durch den Verweis auf das fehlende öffentliche Interesse an einem Vorhaben ohne Zufahrt keine krasse Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichtes dargelegt wird.

24 In den Revisionszulässigkeitsgründen zu Ro 2021/05/0010 und 0011 wird schließlich geltend gemacht, dass dem Verwaltungsgericht insofern ein Fehler unterlaufen sei, als es sich nicht mit dem Sachverständigengutachten des Dr. L betreffend Geologie auseinandergesetzt habe bzw. keinen Geologen hinzugezogen habe. Damit werden Rechtsfragen des Verfahrensrechtes aufgeworfen. Solchen kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. , mwN). In den betreffenden Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht aufgezeigt, weshalb das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der angeführten Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Mangels Relevanzdarlegung wird somit auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

25 Die Revisionen waren daher - nach Beschlussfassung darüber, sie wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Erledigung zu verbinden - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
AVG §56
BauRallg
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art18 Abs1
ForstG 1975 §17 Abs2
ForstG 1975 §17 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021050002.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-46596